Abweichung Fliesenqualität/Nachbesserung/Preisminderung
07.07.2006 09:54 |
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Baurecht, Architektenrecht
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Rechtsanwalt Karlheinz Roth
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Sehr geehrte Damen und Herren,
wir bauen gerade und haben ein Problem mit der Fliesenlieferung:
* Die Wandfliesen weichen in der Oberfläche (vorher ausgehändigtes Muster, aufgrund dessen die Bestellung ausgelöst wurde weist "Orangenhautstruktur" auf, geliefertes Muster ist glatt), die Bodenfliesen in der Farbe (Musterfliese heller, beiger, gelieferte Fliese dunkler und ins Rötliche gehend) und in der Oberfläche (Musterfliese rauh, gelieferte Fliese glatt)ab.
*Ausgesucht wurden die Fliesen durch uns Bauherren in einem hochwertigen/exklusiven Fachgeschäft, bestellt durch unseren Bauträger in diesem Fachgeschäft.
* Bestellschein- und Lieferschein-Vergleiche haben ergeben, daß die richtigen Fliesen bestellt wurden, jedoch die Qualität zwischen Musterfliese und gelieferter Fliese abweicht.
* Am Tag nach Anlieferung der Fliesen auf der Baustelle fand eine Begehung durch den Fliesenleger des Bauträgers, einen Vertreter des Fachgeschäftes und mich auf der Baustelle statt. Im Vordergrund stand die Besprechung, welche Fliesen wo verlegt werden sollen und die Auswahl der Fugenfarbe. Der Vertreter des Fachgeschäftes hat jedoch auch die angelieferten Fliesen begutachtet.
* Leider ist mir erst nach begonnener Verlegearbeit aufgefallen, daß die Fliesen vom vorher erhaltenen Muster abweichen (wie oben beschrieben). Das Geschäft stellt sich nun auf den Standpunkt, mit begonnener Verlegearbeit wäre (stillschweigend) eine Abnahme erfolgt.
* Wir haben einen Gutachter gefragt, der uns folgende Hinweise gegeben hat:
- Verlegen gilt nicht als stillschweigende Abnahme
- nur das Fachgeschäft kann feststellen, ob die Fliesen o.k. sind, nicht ich als Laie; (das Fachgeschäft hat bei der Besichtigung auf der Baustelle nicht gesagt, daß die Fliesen nicht o.k. sind, daraufhin wurde mit dem Verlegen begonnen; als ich mich ein paar Tage später im Geschäft beschwert habe, war die Aussage des Fachgeschäftes, daß sie eine solche Qualitätsabweichung bisher noch nicht hatten)
- Rechtspartner ist das Fachgeschäft, dieses hat aber alles an den Hersteller der Fliesen abgewälzt, mit dem wir verhandeln sollen
Die Fliesen waren sehr teuer und für die jetzige Optik hätten wir auch gut billige Fliesen aus dem Baumarkt nehmen können. Wir würden am liebsten die Fliesen austauschen lassen (was das Fachgeschäft gemacht hätte, wenn die Fliesen noch nicht verlegt gewesen wären, die Bodenfliesen sind zu 70 % verlegt, die Wandfliesen zu 15%). Zum jetzigen Zeitpunkt würde ein Austauschen enormen Aufwand (zeitlich und kostenmäßig) bedeuten (Fliesen abklopfen, neue Fliesen bestellen, neu verlegen, verlängerte Miete durch verspäteten Einzug ...).
Wir würden nun gerne wissen:
- wie schätzen Sie die rechtliche Lage und Erfolgswahrscheinlichkeit ein (wer hat Nachbesserungspflicht bzw. wer muß was akzeptieren; wir möchten natürlich nicht noch mehr "verlieren" als bisher teure Fliesen mit schlechter Optik)
- hätte das Fachgeschäft die angelieferte Qualität vorher besser prüfen müssen bzw. zur Baustellenbesichtigung eine Musterfliese der Art mitbringen müssen, wie sie mir vorher ausgehändigt wurde (das Geschäft sagt "die Musterfliese war nicht vor Ort")
- das Geschäft sagt, eine Mängelrüge muß gem. § 5 ihrer AGBs vor der Verlegung stattfinden, damit sie eine Möglichkeit zur Rückgabe ans Werk haben: a) ist diese Klausel im Vergleich zum BGG zulässig?, b) hätten uns die AGB vorher zugeschickt werden müssen, oder reicht ein Aufsteller im Geschäft?, c) wäre es nicht am Geschäft selber gewesen, eine vernünftige Qualitätskontrolle durchzuführen?
Mit freundlichen Grüßen
Trifft nicht Ihr Problem?
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