25.05.2011 | 16:05
Antwort
von
Rechtsanwalt Felix M. Safadi
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
gerne nehme ich zu Ihrer Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt Stellung:
Sie können in diesem Fall gegen Ihren Ex-Lebensgefährten und unter Umständen auch gegen dessen Ex-Freundin vorgehen:
I. Gegen Ihren Ex-Lebensgefährten
Ihr Lebensgefährte muss Ihnen die geliehenen Gegenstände zurückgeben. Das folgt aus
§ 604 Abs. 1 bis 3 BGB:
„§ 604 Rückgabepflicht
(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit zurückzugeben.
(2) Ist eine Zeit nicht bestimmt, so ist die Sache zurückzugeben, nachdem der Entleiher den sich aus dem Zweck der Leihe ergebenden Gebrauch gemacht hat. Der Verleiher kann die Sache schon vorher zurückfordern, wenn so viel Zeit verstrichen ist, dass der Entleiher den Gebrauch hätte machen können.
(3) Ist die Dauer der Leihe weder bestimmt noch aus dem Zweck zu entnehmen, so kann der Verleiher die Sache jederzeit zurückfordern."
Dieser Anspruch kann aber ausgeschlossen sein, weil sich die geliehenen Gegenstände nicht mehr im Besitz Ihres Ex-Lebensgefährten befinden.
In diesem Fall können Sie nach (
§ 275 Abs. 4 BGB in Verbindung mit) §§
Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">280 Abs. 1, Abs. 3,
Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht">283 Satz 1 BGB vom Ihrem Ex-Lebensgefährten Schadensersatz für die Gegenstände verlangen, denn er hätte diese nicht an Dritte weitergeben dürfen. Leistet er freiwillig keinen Schadensersatz, könnten Sie ihn darauf verklagen.
II. Gegen die Ex-Freundin
Ob Sie die Gegenstände von der Ex-Freundin herausverlangen können, hängt davon ab, ob diese Eigentum daran erworben hat.
Denn Eigentum kann man grundsätzlich auch vom Nichteigentümer erwerben, wenn man diesen für den Eigentümer gehalten hat und auch halten durfte. Geregelt ist dieser sog. gutgläubige Erwerb vom Nichtberechtigten in
§ 932 BGB.
Hier wären also folgende Fragen zu klären:
1. Wollte Ihr Ex-Lebensgefährte, dass seine Ex-Freundin Eigentümerin Ihrer Möbel wird oder sollten die Möbel nur in der gemeinsamen Wohnung gemeinsam genutzt werden?
Das müssten Sie bei Ihrem Ex-Lebensgefährten erfragen. Allein die Tatsache, dass Ihr Ex-Lebensgefährte die Möbel in die gemeinsame Wohnung eingebracht hat, hat jedenfalls nicht zur Folge nicht, dass sich dadurch die Eigentumsverhältnisse daran geändert haben.
Hat er ihr nur den (gemeinsamen) Gebrauch der Sachen überlassen und sollte die Ex-Freundin gar nicht Eigentümerin werden, könnten Sie Ihre Möbel auch von ihr zurückfordern (vgl. auch
§ 604 Abs. 4 BGB). Notfalls müssten Sie sie auf Herausgabe verklagen.
2. Wenn Frage 1 mit Ja zu beantworten ist, müsste geklärt werden, ob die Ex-Freundin auch annehmen durfte, dass Ihr Ex-Lebensgefährte Eigentümer der Möbeln war, sie also gutgläubig hinsichtlich seines Eigentums war:
„Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört" (
§ 932 Abs. 2 BGB).
War die Ex-Freundin nicht gutgläubig (weil Sie wusste oder hätte wissen müssen, dass die Sachen nicht Ihrem Ex-Lebensgefährten gehörten), dann ist sie auch nicht Eigentümerin geworden, und Sie könnten die Sachen von ihr herausverlangen (zur Not einklagen).
War die Ex-Freundin allerdings gutgläubig, wäre sie auch Eigentümerin geworden. Denn der Gutgläubige erwirbt das Eigentum, wie wenn die Sachen vom Berechtigten (Eigentümer) übereignet worden wären. In diesem Fall könnten Sie die Gegenstände nicht mehr von ihr zurückfordern.
III. Zusammenfassung
Die Ex-Freundin Ihres Ex-Lebensgefährten muss Ihnen die Sachen nur dann zurückgeben, wenn sie nicht (gutgläubig) das Eigentum daran erworben hat. Vor dem Hintergrund, dass Sie eine etwaige Bösgläubigkeit darlegen und beweisen müssten, empfiehlt es sich, dass Sie sich in erster Linie an Ihren Ex-Lebensgefährten halten. Dieser ist Ihr Vertragspartner (Leihvertrag) und muss Ihnen die entliehenen Gegenstände zurückgeben. Wenn er das nicht mehr kann, ist er in jedem Fall zu Schadensersatz verpflichtet. Wenn sich insoweit keine einvernehmliche Einigung erzielen lässt, empfehle ich Ihnen, vor Ort einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen zu beauftragen.
Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben, und wünsche Ihnen für das weitere Vorgehen viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
Felix M. Safadi
Rechtsanwalt
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Allgemeine Hinweise:
Bitte erlauben Sie mir noch den obligatorischen Hinweis, dass es sich bei dieser Antwort lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des allein auf Ihren Angaben basierenden Sachverhalts handelt. Eine solche ERSTberatung kann und will eine umfassende Begutachtung und den Gang zum Anwalt nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Angaben kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.