19.05.2011 | 17:01
Antwort
von
Rechtsanwalt Christoph M. Huppertz
121 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Fragen beantworte ich Ihnen unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und des gewählten Einsatzes gerne wie folgt:
1.
Wenn der Grundstücksanteil des Ehemannes nahezu dessen gesamtes Vermögen darstellt, muss die Ehefrau einem Versteigerungsantrag aufgrund
§ 1365 Abs. 1 BGB zustimmen. Dies gilt so lange die Ehe besteht, also bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung. Wird die Teilungsversteigerung gleichwohl von der anderen Seite begehrt -ohne dass eine Einwilligung vorliegt-, kann die Ehefrau sich hiergegen gerichtlich wehren.
Eine Ersetzung der Zustimmung nach
§ 1365 Abs. 2 BGB kommt nur dann in Betracht, wenn das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung entspricht. Dies ist bei einer Versteigerung zumindest fraglich, da sie regelmäßig wirtschaftlich die schlechteste Lösung darstellt.
2.
Eine Rückabwicklung einer
Schenkung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage betrifft die Fälle, dass einem Ehepaar gemeinsam etwas geschenkt wird und zwar gerade im Hinblick auf die Ehe. Nach der
Scheidung kann ein Profit für den Schwiegersohn/die Schwiegertochter, der durch den Zugewinnausgleich entsteht, unbillig sein.
Wenn die Schenkung ausschließlich einem Ehepartner, dem eigenen Kind, zu Gute kommt und überdies Gütertrennung vereinbart ist, liegt ein solcher Fall nicht vor.
3.
In Aussicht zu stellen, dass eine Teilungsversteigerung gewünscht ist, ist nicht unrechtmäßig. Aus der genauen Formulierung kann sich natürlich etwas Abweichendes ergeben.
Letztlich ist die Versteigerung als "Druckmittel" meines Erachtens nach ohnehin ungeeignet (vgl. unter 1.).
4.
Die Entscheidung
BGHZ 184, 190 betrifft eine Zuwendung der Eltern an das Schwiegerkind in dem Glauben an den Bestand der Ehe mit dem eigenen Kind. Sie betrifft den gesetzlichen Güterstand, die Zugewinngemeinschaft.
Nach Ihren Ausführungen liegt der Fall Ihrer Freundin anders. Ausschließlich sie ist beschenkt worden. Aufgrund der Gütertrennung profitiert der (Noch-)Ehemann hiervon nicht.
Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag eine erste Orientierung gibt. Eine Einzelfallprüfung kann er nicht ersetzen. Für weiter gehende Auskünfte oder Tätigkeiten stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Nachfrage vom Fragesteller
19.05.2011 | 17:40
Herzlichen Dank für Ihre erste Einschätzung und ich habe folgende Rückfrage:
zu 1.
Bedeutet das nun, dass ihr Noch-Ehemann bis zum Scheidungsbeschluss nichts unternehmen kann, wenn er nicht ihre Zustimmung hat? (Gehen Sie davon aus, dass meine Freundin das Haus für den gemeinsamen Sohn erhalten möchte und nicht zustimmen würde.)
zu 3.
Es gibt mehrere Formulierungen, wie:
... sollte Sie (meine Freundin) sich nicht dazu durchringen auf die Vermögensauseinandersetzung einzugehen, werden die entsprechenden Schritte in die Wege geleitet (Auseinandersetzung durch Teilungsversteigerung)...
Handelt es sich hier nicht um eine unzulässige Rechtsausbung mit dem Verstroß gegen Treu und Glauben?
zu 4.
Wie kommen Sie darauf, dass der Ehemann aufgrund der Gütertrennung nicht von der Schenkung profitiert?!
Das ist aber gerade das Problem, dass er durch seinen Grundstücksanteil von der Schenkung profitiert, da die Schenkung das Eigenkapital zu großen Teilen für Haus ausgemacht hat.
D.h. sollte es zu einer Teilungsversteigerung oder freiem Verkauf kommen, wird der Verkehrswert - Dahrlehen - Versteigerungskosten gerechnet und das was davon übrig bleibt gemäß der Grundstücksanteile aufgeteilt...und damit hätte das Ehemann von Ihrer Schenkung profitiert, da es im gesamten das ausmacht, was meine Freundin eingebracht hat.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
19.05.2011 | 18:10
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfragen beantworte ich wie folgt:
1.
Es kann nicht verhindert werden, dass der Ehemann eine Versteigerung bei Gericht bantragt. Allerdings bestehen nach den bisher erteilten Informationen gute Verteidigungsaussichten.
2.
Eine solche Formulierung ist legitim.
3.
Sie schreiben selbst, dass Ihre Freundin und Ihr Ehemann nicht hälftige Eigentümer sind, sondern Ihre Freundin Eigentümerin eines größeren Bruchteils ist. Weiter ergibt sich aus Ihren Angaben, dass das Eigenkapital jedenfalls nicht ausschließlich aus dem geschenkten Geld bestand. Ich gehe davon aus, dass die Eigentumsquotelung der des Startkapitals entspricht.
Zudem schreiben Sie, dass nur Ihre Freundin, also das Kind selbst, von den Eltern beschenkt worden ist. Wenn der Mann nichts geschenkt bekommen hat, kann von ihm auch nichts von den Eltern zurückgefordert werden.
Sollte dies nicht so sein, kann möglicherweise ein Anspruch der Eltern bestehen. Der "klassische" Fall ist jedenfalls nicht gegeben, da keine Zugewinngemeinschaft besteht. Es sind dann die Details (Zahlen, Grundbucheintrag, Umstände der damaligen Schenkung) genau zu klären.