Kann ein Nachbar mit meiner Garagenwand machen, was er will? Nachbarschaftsrecht
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Kann ein Nachbar mit meiner Garagenwand machen, was er will?


18.05.2011 20:29 |
Preis: ***,00 € |

Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Sebastian F. A. Belgardt


| in unter 2 Stunden

Folgender Sachverhalt:

Mein Haus wurde 1984 als erstes Haus gebaut und zwar in einen Hang hinein. Die Garage steht direkt an der Grenze und war – da damals Hanglage – zum Teil im Erdreich und daher nur mit Noppenfolie außen abgedeckt (also nur der im Hang sichtbare Bereich war verputzt).

1990 wurde auf dem Nachbargrundstück gebaut. Dazu wurde das gesamte Erdreich abgetragen und auf eine ebene Fläche ein Mehrfamilienhaus gesetzt. Neben meiner Garage wurde ein Stellplatz errichtet.

Zum Ausgleich für das abgetragene Erdreich wurden seinerzeit Pflanzsteine an meine Garage gesetzt, die mit einer Hecke bepflanzt wurden. Die unverputzte Garage (mit Folie) war dadurch nicht sichtbar.

2008 geht nun der Nachbar hin und entfernt die Pflanzsteine mitsamt Hecke – dahinter kommt natürlich die Uralt- Noppenfolie zum Vorschein. Damals hat mir der Haus- und Grundbesitzerverein mitgeteilt, dagegen könnte ich nichts machen. Erst wenn dadurch an der Garage ein Schaden eintreten würde, könnte ich den Schaden geltend machen.

Im Mai 2011 (während meines Urlaubs) geht derselbe Nachbar nun hin und entfernt – ohne vorher mit mir darüber ein Wort gesprochen zu haben – die gesamte Noppenfolie. Er hat sie einfach irgendwo am Boden (unfachmännisch) abgeschnitten und das darunter liegende Mauerwerk in hübschem Rosa (mein Haus und der Rest der Garage ist weiß gestrichen) gestrichen.

Und hier nun meine Frage:
Muss ich mir das gefallen lassen? Kann der Nachbar mit meiner Garagenwand machen, was er will und wie er will – ohne mich zu fragen? Was kann, soll und muss ich dagegen tun?

Ich habe insbesondere natürlich Bedenken, dass durch die nicht fachgerechneten Arbeiten jetzt Schäden an der Garage (vor allem Feuchtigkeit) entstehen. Was ist dann da mit den Folgekosten? Kann ich da auch wieder erst was machen, wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist?

Ich danke vorab für eine Antwort!
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Nachbar Garagenwand
18.05.2011 | 21:05

Antwort

von

Rechtsanwalt Sebastian F. A. Belgardt
133 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

steht die Grenzwand vollständig auf Ihrem Grundstück – wenn auch direkt an der Grenze- dann steht Sie vollständig in Ihrem Eigentum (inklusive Noppenfolie).

Arbeiten oder Veränderungen an Ihrem Eigentum, ohne dass Sie Ihr Einverständnis gegeben haben, stellen eine unzulässige Beeinträchtigung Ihres Eigentums dar und können gemäß § 1004 BGB untersagt werden.

Für bereits bestehende Beeinträchtigungen kann die Beseitigung verlangt werden.
War die Wand z.B. zuvor ausreichend gegen natürliche Einwirkung geschützt und ist es nun nicht mehr, können Sie dann von dem Nachbarn die Wiederherstellung verlangen.

Entstehen durch die Eigentumsbeeinträchtigung weitere Schäden (Feuchtigkeitsschäden, etc.) können diese ggf. als Schadensersatz verlangt werden (§ 823 BGB).

Falls Sie die Wand untersuchen wollen, dürfen Sie dafür grundsätzlich (unter gewissen Voraussetzungen und mit bestimmter Ankündigung) auch das Grundstück des Nachbarn betreten, wenn dies nicht anders untersucht werden kann. Nach den landesrechtlichen Vorschriften (in Ihrem Land § 21 Nachbarrechtsgesetz) muss ein Nachbar dulden, dass sein Grundstück betreten wird, um von dort Arbeiten zu verrichten, wenn dies anders nur unter erheblichem Mehraufwand möglich ist.

Nach Ihrer Schilderung zu Urteilen haben Sie gegenüber dem Nachbarn also ganz gute Karten.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.

Wenn Sie möchten, werde ich gerne in der Sache für Sie tätig. Rufen Sie dazu gerne an unter 0231.580 94 95.

Abschließend bitte ich Sie, folgendes zu bedenken: Diese Plattform kann und will eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen. Zu einer umfassenden persönlichen Beratung gehört, dass Mandant und Rechtsanwalt gemeinsam alle relevanten Informationen erarbeiten. Das kann diese Plattform nicht leisten. Hier soll nur eine erste Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gegeben werden. Es kann sich sogar eine ganz andere rechtliche Beurteilung ergeben, wenn Informationen hinzugefügt oder weggelassen werden.


Mit besten Grüßen
Sebastian Belgardt


Kanzleianschrift:
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Nachfrage vom Fragesteller 18.05.2011 | 21:36

Danke schon mal!

Wenn Sie in der Sache für mich tätig werden, mit welchen Kosten muss ich dann in etwa rechnen?

Kommt dafür eine RS- Versicherung auf?

Schönen Abend noch!

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 18.05.2011 | 21:53

Die Höhe der Kosten bestimmt sich entweder nach Vereinbarung oder nach den gesetzlichen Gebühren, die sich nach dem Gegenstandswert richten. Den Gegenstandswert kann so leider noch nicht einschätzen.

Im Übrigen gibt auch die Möglichkeit, dass ich für Sie bei Ihrer Rechtsschutzversicherung anfrage, ob Deckungsschutz besteht (dies kommt nämlich auf Ihren Versicherungsvertrag an).
Ebenfalls ist es möglich, eine weitere Tätigkeit davon abhängig zu machen, ob nach der Anfrage Deckungsschutz der Versicherung besteht.

Kontaktieren Sie mich gerne.

Mit freundlichen Grüßen und ebenfalls einen schönen Abend wünscht
Sebastian Belgardt

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Sebastian F. A. Belgardt
Dortmund

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