Versicherung verweigert Begleichung eines Wasser- (Elementar-) Schadens
| 16.05.2011 21:47 |
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Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht
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Bei Beantragung einer Hausratversicherung wurden Elementarschäden eingeschlossen, auf dem Antrag wurde für solche Schäden ein Selbstbehalt von 2% oder mindestens 500,- Euro aufgeführt, ohne diesen Punkt weiter zu erläutern. Als ein Schadenfall eintrat, berief sich die Versicherung zunächst auf die Police, in welcher dieser Selbstbehalt auf die gesamte Versicherungssumme angerechnet wurde - wir waren auf Grund des Antrags allerdings davon ausgegangen, daß die Summe des entstandenen Schadens als Grundlage für die Berechnung benutzt würde.
Die Versicherung zahlte zunächst lediglich den über dem Anteil von 2% der Versicherungssumme liegenden Betrag aus, nach weiterer Kommunikation wurde ein Vergleichsangebot von 900,- Euro unterbreitet. Allerdings wollte die Versicherung den Vertrag nur noch unter der Bedingung fortführen, daß Elementarschäden ausgeklammert würden (d.h. Kündigung des laufenden, und Abschluß eines neuen Vertrages). In meiner Antwort auf dieses Angebot schrieb ich der Versicherung, daß unsere Einwilligung in diesen Vergleich „im Zuge einer einvernehmlichen Lösung die Fortführung der o.a. VHV unter den bisherigen Bedingungen, d.h. die Rücknahme der Streichung der Elementarschaden-Versicherung aus meiner Police" voraussetzt.
Das war sicherlich ungeschickt formuliert, wollte ich doch zunächst von der Versicherung in Erfahrung bringen, ob dies seitens der Versicherung so auch gemeint war. Auf Grund meiner schriftlichen Äußerung (eMail) zog die Versicherung Ihr Vergleichsangebot zurück und kündigte die laufende Hausratversicherung. Abgesehen von einem geringen Anteil des Schadens sitze ich nun also a) ohne Hausratversicherung und b) ohne wirkliche Wiedergutmachung für meinen Schaden da…
Frage: Kann ich die Versicherung auf Grund des nicht eindeutig genug formulierten Antrags, in welchem die Versicherungssumme als Grundlage für die Berechnung der Selbstbeteiligung nicht erwähnt wurde, auf rechtlichem Weg zur Begleichung des Schadens in voller Höhe verpflichten lassen? Ist die Versicherung auf Grund meiner Formulierung zur Rücknahme des Vergleichsangebots berechtigt, ohne daß ich mich eindeutig gegen diesen Vergleich entschieden habe (aus meiner Sicht ist die o.a. Äußerung im schlimmsten Fall zweideutig, aber noch keine Ablehnung des Angebots)? Ist im Zweifelsfall vielleicht auch der Vermieter bzw. dessen Versicherung zu belangen, wenn der Schaden durch einen undichten Kellerboden (eindringendes Grundwasser) entstand und dieser Mangel dem Vermieter zuvor nachweislich bekannt war, er uns darüber aber nicht unterrichtet hat?
-- Einsatz geändert am 17.05.2011 11:59:24
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