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Einschulungstest bestanden, Klasse zu voll, neue Prüfung?


10.05.2011 21:29 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von




Guten Tag, wir wohnen in Niedersachsen unsere Tochter hat mit 5 Jahren (Geburtstag 03/2011, also nun 6 Jahre alt) den Einschulungstest locker bestanden. Dies wurde uns direkt an dem Tag glaubwürdig von den Lehrern bestätigt. Soweit so gut.

Nun bekamen wir unerwartet Post von der Schule, dass der Schulleiter einige Kinder noch einmal 2 Stunden kennenlernen möchte. Da es dieses Jahr nicht so viele Schulkinder gibt wird nur eine 1. Klasse gebildet. Im Kindergarten geht nun das sehr glaubwürdige Gerücht um das diese eine Klasse zu voll ist und der Schulleiter mit diesem Test noch einmal aussieben möchte.

Wir haben auch den Eindruck, dass der Schulleiter die Kinder zur Nachprüfung nach anderen Prämissen ausgewählt hat, als es das Ergebnis des Einschulungstest ergeben hat. Auf unsere persönliche Nachfrage kam er immer wieder auf meine ursprünglich geplante Versetzung zu sprechen, die nun aber nicht stattfinden wird. Seine Begründung ist, dass er vor einigen Tagen den Kindengarten besucht hat und er hätte den Eindruck aus den Gesprächen mit Kindern und Erziehern gewonnen, dass unsere Tochter möglicherweise Konzentrationsschwierigkeiten hätte. Die Erzieherin der Schulvorbereitungsgruppe hat uns gegenüber widersprochen und schätzt unsere Tochter als völlig normal ein.

Unsere Tochter freut sich auf ihren Schulbeginn, im Prinzip hat sich in den letzten Monaten alles darauf ausgerichtet. Der Schulranzen ist gekauft, ihre Freundinnen wissen Bescheid und der Schulweg ist geübt. Außerdem wäre sie in einem weiteren Jahr Kindergarten völlig unterfordert. Schon jetzt gibt es nur ein Mädchen im Kindergarten in Ihrer Altersgruppe.

Wir uns nun sehr ernste Sorgen, das wir hier aufgrund der Klassenüberbelegung benachteiligt werden.


Unsere Fragen wären:

Wie verhält man sich richtig gegenüber der Schule?

Kann der Schulleiter überhaupt so eine Nachprüfung quasi anordnen?

Ist es ggf. angebracht den Nachprüfungstermin abzulehnen um damit hier keine parteiischen Ergebnisfakten geschaffen werden?

Wie ist grundsätzliche die rechtliche Situation einzuschätzen?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 8 weitere Antworten zum Thema:
Klasse Neue
Antwort vom
10.05.2011 | 23:27
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage beantworte ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt:

Wie verhält man sich richtig gegenüber der Schule?

Sie sollen die Schule anschreiben und bitten, Ihnen mitzuteilen, aufgrund welchen Tatsachen der Schulleiter seinen Eindruck gewonnen, Ihre Tochter hätte Konzentrationsschwierigkeiten?

Kann der Schulleiter überhaupt so eine Nachprüfung quasi anordnen?

Die Schule kann grundsätzlich eine Nachprüfung gem. § 64 Abs 2 SchulG ND zum Zweck der Feststellung der Schulfähigkeit Ihrer Tochter anordnen, insbesondere hinsichtlich Ihrer Sozialfähigkeit an dem Unterricht teilzunehmen, wenn es Zweifel an der bereits festgestellten Schulfähigkeit Ihrer Tochter. Der Schulleiter behauptet, er hätte welche festgestellt. Sie sagen, dies sei willkürlich. Sie können das aber nicht genau belegen, wobei er natürlich auch seinen " Eindruck" untermauern muss. Aber Sie haben da grundsätzlich eine Mitwirkungspflicht und ihre Tochter verhält sich normal, so dass davon auszugehen ist, dass sie als sozialfähig für Teilnahme am Unterricht eingestuft wird. Daher sollen Sie zwar den "Eindruck" des Schulleiters bemängeln, jedoch im Zweifel Ihrer Mitwirkungspflicht nachkommen.

Ist es ggf. angebracht den Nachprüfungstermin abzulehnen um damit hier keine parteiischen Ergebnisfakten geschaffen werden?

Nein, das würde ich nicht machen. Ich habe oben schon darauf verwiesen. Sie sollen ein Schreiben verfassen und um eine Klärung bitten, jedoch die Nachprüfung nicht unbedingt ablehnen, weil Sie nicht genau wissen, worauf der Schulleiter seinen Eindruck stützt.

Wie ist grundsätzliche die rechtliche Situation einzuschätzen?

Ich weiß nicht, was Sie damit meinen, aber, Sie haben natürlich das Recht, auf eine Begründung von solchen Entscheidungen zu bestehen. Wenn sich der Schulleiter weigert, dem nachzukommen, so kann das als Willkür eingestuft werden. Eine solche Begründung kann auch nachgeschoben werden. Deswegen sollen sich auch Ihrer Mitwirkungspflicht nachkommen, wobei Sie Ihre Meinung gegenüber dem Schulleiter schriftlich mitteilen sollen, und um Klärung bitten. Zudem können Sie als Beweis auch das Tagespflegepersonal aus dem Kindergarten zu Beurteilung der Sozialfähigkeit Ihrer Tochter und die Erzieherin der Einschulungsgruppe angeben. IM schlimmsten Fall kann es zu Zurückstellung des Schulbesuches kommen, aber dagegen können Sie auch gerichtlich vorgehen. Sie sollen aber alles versuchen, dass es nicht soweit kommt.

Viel Glück

Mit freundlichen Grüßen