Pflichtteilsergänzungsanspruch / Überlassung Immobilie Erbrecht
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Pflichtteilsergänzungsanspruch / Überlassung Immobilie


| 10.05.2011 17:11 |
Preis: ***,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Ingo Bordasch


| in unter 2 Stunden

Ich arbeitete 25 Jahre lang, davon einige Jahre unentgeltlich, im Geschäft meines Mannes mit und habe in dieser Zeit Geldbeträge (Erbschaft / Arbeitslohn) in sein Geschäft investiert. Zudem pflegte ich ihn die letzten Jahre zuhause bis er 2009 verstarb.

Die von uns bewohnte DHH gehörte uns bis 2002 jeweils zur Hälfte.
Mein Mann hat mir 2002 seinen halben Anteil (Wert ca. 200.000 Euro) überlassen.
Im Notarvertrag steht wörtlich "Die Überlassung erfolgt ausdrücklich nicht als rein unentgeltliche Zuwendung (Schenkung), sondern als Gegenleistung für die von der Ehefrau während der Ehe eingebrachten Kapitalbeträge, die aus einer Erbschaft stammen sowie für bisher von ihr erbrachte und künftig noch zu erbringende Arbeits- und Pflegeleistungen.". Rückforderungsrechte wurden nicht vereinbart.

Für die in der Notarurkunde erwähnten Kapitalbeträge hatte mir mein Mann im Jahr 1987 eine Bestätigung unterschrieben, dass ich "Gesamteinlagen i. H. von ca. 153.000 Euro eingebracht habe".

Die Anwältin des pflichtteilsberechtigten Sohnes meines Mannes fordert nun Pflichtteil/-ergänzung.

Die Berechnung des Pflichtteils liegt samt Zahlungsaufforderung bereits vor.
Darüber hinaus fordert die Anwältin wg. Pflichtteilsergänzungsanspruch ein Wertgutachten für o. g. Immobilie, die Bestätigung über das von mir eingebrachte Kapital sowie Kopien der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2002 bis 2008.

Meine Fragen:

1. Gehe ich recht in der Annahme, dass die Überlassung weder eine Schenkung noch eine gemischte Schenkung war und somit auch kein Pflichtteilergänzungsanspruch besteht und deshalb von mir kein Gutachten auf Kosten des Nachlasses zu beauftragen ist?

Im Internet fand ich hierzu ein Urteil (OLG Schleswig Az 3 U 63/05) in dem steht: "Macht der Pflichtteilsberechtigte einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend, muss er zunächst die (ggf. gemischte) Schenkung als solche beweisen, bevor er einen Wertermittlungsanspruch auf Kosten des Nachlasses hat".

2. Bin ich verpflichtet, detaillierte Auskünfte bzw. Belege über von mir geleistete Zahlungen herauszugeben oder liegt die Beweislast hierfür beim PE-Berechtigten?

3. Muss ich die geforderten Einkommensteuererklärungen für die 7 Jahre vor dem Todeszeitpunkt herausgeben?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 61 weitere Antworten zum Thema:
Pflichtteilsergänzungsanspruch Immobilie
10.05.2011 | 18:32

Antwort

von

Rechtsanwalt Ingo Bordasch
424 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,

ob die Übertragung des Immobilienanteils an Sie eine Schenkung oder eine gemischte Schenkung war, kann von hier nicht abschließend beurteilt werden. Die Formulierung im Vertrag ist dabei jedenfalls nicht entscheidend.

Eine gemischte Schenkung liegt vor, wenn von der subjektiven Bewertung der Vertragsparteien die auszutauschenden Leistungen nicht gleichwertig waren. Dabei ist bei einer zugesagten Betreuung grundsätzlich der Wert durch die Kapitalisierung der Pflegedienste bis zur statistischen Lebenserwartung des Erblassers zu ermitteln; OLG Celle, 6 W 59/08 vom 08.07.2008.

Beweispflichtig für eine Schenkung oder gemischte Schenkung ist der Pflichtteilsberechtigte. Er muß demgemäß beweisen, dass der Leistung des Erblassers keine Gegenleistung gegenübersteht. Den damit einhergehenden Beweisschwierigkeiten hat die Rechtssprechung dadurch Rechnung getragen, dass es zunächst Sache des über die erforderlichen Kenntnisse verfügenden erben ist, hinsichtlich der für die Begründung der Gegenleistung maßgeblichen Tatsachen vorzutragen. Die Bestätigung Ihres Mannes hinsichtlich der Höhe der Einlagen aus dem Jahre 1987 könnte dazu jedoch zu unbestimmt sein.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein Wertgutachten angefertigt werden muss. Sie sollten aber, spätestens im gerichtlichen Verfahren, fundiert hinsichtlich der Gegenleistung und Ihrer Vorstellungen bei der subjektive Bewertung des Wertes der Immobilie vortragen.

Ob dazu die detaillierten Auskünfte und Belege über die von Ihnen geleisteten Zahlungen notwendig sind oder diese anders erbracht werden können, hängt vom Einzelfall ab und kann nicht verallgemeinert werden.

Sie sind zur Vorlage von Belegen, z. Bsp. Einkommensteuererklärungen verpflichtet, wenn diese zur Bestimmung des Wertes einzelner Nachlassgegenstände notwendig ist. Beispielsweise sind bei der Bewertung eines Unternehmens Einsichten in die Geschäftsunterlagen möglich.
Ausschließlich zur Kontrolle der Angaben des Erben kann eine Einsicht in Belege nicht verlangt werden.

Aufgrund der Komplexität Ihres Falles, rate ich Ihnen einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl mit der Vertretung gegen den Pflichtteilsberechtigten zu beauftragen. Dieser kann Einsicht in Ihre Unterlagen nehmen und angemessen gegen die Ansprüche der Gegenseite vorgehen.

Gerne steht Ihnen unsere Kanzlei dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet wird. Auch eine größere örtliche Entfernung steht einer Mandatsübernahme nicht im Wege, da die Kommunikation auch gut über Telefon, EMail, Post und Fax erfolgen kann.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
Rechtsanwalt

Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
frag-einen-anwalt@RA-Bordasch.de

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Nachfrage vom Fragesteller 10.05.2011 | 20:17

Danke für Ihre Antwort!

Hier meine Nachfrage:
Da ich ja jetzt auf das Schreiben der Anwältin antworten muss, ist meine Frage:

Bin ich gesetzlich dazu verpflichtet, die Bestätigung meines Mannes über die Höhe meiner Einlagen und ggf. weiterer Belege auszuhändigen oder ist es Ihrer Meinung nach vorerst ausreichend, meine Begründung für die Grundstücksübertragung mit entsprechenden Wertangaben mitzuteilen?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 11.05.2011 | 07:03

Sehr geehrte Fragestellerin,

außergerichtlich sind Sie dazu nicht verpflichtet. Sie können sich daher darauf beschränken nur die Höhe der gemachten Einlagen anzugeben.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
- Rechtsanwalt -

Bewertung des Fragestellers 2011-05-13 | 00:20


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