09.05.2011 | 18:26
Antwort
von
Rechtsanwalt Felix M. Safadi
145 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
gerne nehme ich zu Ihrer Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt Stellung:
-> Stimmt es das ich jetzt einen unbefristeten
Arbeitsvertrag habe?
Ja, das stimmt, denn Sie haben das Arbeitsverhältnis mit Wissen des Arbeitgebers auch über den 31.12.2010 hinaus fortgesetzt, ohne dass der Arbeitgeber der Fortsetzung unverzüglich widersprochen hat, vgl.
§ 15 Abs. 5 TzBfG:
„Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, oder nach Zweckerreichung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt."
-> Welche Kündigungsfrist habe ich nun? (20 J.)
Rechtsfolge des
§ 15 Abs. 5 TzBfG ist eine unbefristete Fortführung des Arbeitsverhältnisses mit den bisherigen Rechten und Pflichten, das bedeutet, dass Ihr Arbeitsvertrag weiter gilt, jedoch mit Ausnahme solcher Bestimmungen, die dem Charakter eines unbefristeten Vertrages entgegenstehen würden.
Die Vereinbarung einer 4-wöchigen Kündigungsfrist zum Monatsende steht einem unbefristeten Vertrag nicht entgegen, so dass es bei dieser Regelung bleibt.
-> Auf wieviele von meinen 21 Urlaubstagen habe ich anspruch, bei Kündigung im Mai ?
Wenn die Kündigung zum 31.05.2011 wirksam ist, hätten Sie Anspruch auf fünf Zwölftel des Jahresurlaubs, d. h. auf 8,75 Werktage, vgl.
§ 5 Abs. 1 Buchstabe c BUrlG (Bundesurlaubsgesetz). Die 8,75 Werktage werden nach
§ 5 Abs. 2 BUrlG aufgerundet auf 9 Werktage.
Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Felix M. Safadi
Rechtsanwalt
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Allgemeine Hinweise:
Bitte erlauben Sie mir noch den obligatorischen Hinweis, dass es sich bei dieser Antwort lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des allein auf Ihren Angaben basierenden Sachverhalts handelt. Eine solche ERSTberatung kann und will eine umfassende Begutachtung und den Gang zum Anwalt nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Angaben kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Nachfrage vom Fragesteller
15.06.2011 | 00:03
Sehr geehrter Herr Safadi,
vielen Dank für Ihre Antwort!
Ich hätte jetzt eine konkrete Nachfrage zu diesem Thema.
Nehmen wir an das ich noch 8 Urlaubstage habe, durch Krankheit war ich die letzten 2 Wochen verhindert.
Darf mir der Arbeitgeber jetzt den Urlaub aufgrund der Krankheit sperren, da eine Aufgabe (Dokumentation von einer Software) nicht erledigt wurde?
Wie soll ich reagieren wenn dies passiert? Zuhause bleiben?
Vielen Dank!
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
15.06.2011 | 00:21
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Krankheit hat auf die Zahl der Urlaubstage keinen Einfluss, d. h., vom Urlaub darf nichts abgezogen werden.
Aber der AG kann in Ausübung seines Direktionsrechts den Zeitpunkt des Urlaubs bestimmen. Er muss dies nach billigem Ermessen tun, d. h., er muss die Urlaubswünsche des AN berücksichtigen, soweit keine dringenden betrieblichen Belange oder sozial vorrangige Urlaubswünsche anderer AN bestehen. Ob dies der Fall ist, müsste im Einzelfall geprüft werden.
Eine "Selbstbeurlaubung" durch den AN ist aber nicht zulässig und kann Grund für eine fristlose Kündigung sein. Sollte der AG den Urlaub zu Unrecht verweigern, wäre es der richtige Weg, beim zuständigen Arbeitsgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu stellen.