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Autokauf von Privat


| 09.05.2011 14:13 |
Preis: ***,00 € |

Verkehrsrecht


Beantwortet von




Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben von privat ein Auto für 400 € gekauft.
Der Besitzer hat verschwiegen, dass es sich um einen "Schrottwagen" handelt.
Wir haben den Wagen "gekauft wie gesehen" erworben. Der Wagen ist von unten total durchgerostet, Auspuff kaputt, Gelenkmanschetten kaputt, Kupplung kaputt und vieles mehr.
Wir dürfen den Wagen eigentlich nicht mehr fahren.
Der Wagen hat noch bis März 2012 TÜV.
Mit aller Wahrscheintlichkeit ist das Fahrzeug ein Unfallwagen, der zwar repariert wurde, von einem Fachmann aber nur als "notdürftig repariert" gesichtet wurde.
Wir können den Wagen auch nicht an einen Händler verkaufen, der die Autos ins Ausland verkauft, da der Wagen auch dort nicht zu verwenden ist.

Können wir den Kaufvertrag rückabwickeln und unser Geld zurückverlangen?

Falls ja, auf welcher Gesetzesgrundlagen dies gescheen könnte oder auf welches Gerichtsurteil wir uns beziehen können?

Vielen Dank in voraus.

Mit freundlichen Grüßen
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 3 weitere Antworten zum Thema:
Autokauf
Antwort vom
09.05.2011 | 14:38
Sehr geehrter Ratsuchender,
unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und des mitgeteilten Sachverhaltes möchte ich Ihre Frage im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworten:

Zum einen steht Ihnen ein Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag gem. §§ 437 ff., 434, 323 ff. BGB im Rahmen Ihrer gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu.

Das Rücktrittsrecht besteht, wenn die erworbene Sache (hier: der PKW) nicht frei von Sachmängeln ist.

Wie von Ihnen geschildert liegen erhebliche Mängel vor, so dass die Rücktrittsvoraussetzungen grds. erfüllt sind.

Ihr Recht zum Rücktritt ist auch nicht durch die Vereinbarung "gekauft wie gesehen" ausgeschlossen.
Solche Vereinbarungen sind zwar grds. rechtswirksam, aber noch lange kein Freibrief für den Verkäufer.

Die Vereinbarung "gekauft wie gesehen" schließt die Gewährleistungsrechte nur im Hinblick auf äußerlich wahrnehmbare Mängel aus.

In Ihrem Fall liegen allerdings nicht nur äußerlich wahrnehmbare Mängel vor, so dass Ihre Gewährleistungsrechte diesbezüglich nicht ausgeschlossen sind.

Folge des Rücktritts vom Kaufvertrag ist die Rückgewährung des mangelbehafteten PKW´s gegen Rückgewähr des gezahlten Kaufpreises.


Darüberhinaus könnte Ihnen ein Recht zur Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung zustehen. Das setzt allerdings voraus, dass dem Verkäufer die unerkannten Mängel bekannt waren. Diesbezüglich würde Sie die Beweislast treffen.
Bewertung des Fragestellers 2011-05-09 | 15:56


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