Antwort vom
30.06.2006 | 13:58
Guten Tag,
der Gesetzgeber hat den von Ihnen geschilderten Fall im § 6 II des Eigenheimzulagegesetzes geregelt. Danach ist es möglich, daß Sie im Jahr der
Trennung von Ihrer Ehefrau auch deren Miteigentumsanteil erwerben, ohne daß es Probleme wegen der Objektbeschränkung gibt. Sie erhalten dann auch hinsichtlich des erworbenen Anteils die Förderung. § 6 I EigZulG, der die Beschränkung auf lediglich ein Objekt beeinhaltet, wird durch § 6 I S. 5 EigZulG für nichtanwendbar erklärt.
Ich zitiere Ihnen die Norm im Wortlaut:
"§ 6
Objektbeschränkung
(1) Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage nur für eine Wohnung oder einen Ausbau oder eine Erweiterung (Objekt) in Anspruch nehmen. Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des §
26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes vorliegen, können die Eigenheimzulage für insgesamt zwei Objekte beanspruchen, jedoch nicht gleichzeitig für zwei in räumlichem Zusammenhang belegene Objekte, wenn bei den Ehegatten im Zeitpunkt der Fertigstellung oder Anschaffung der Objekte die Voraussetzungen des §
26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes vorliegen.
(2) Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Wohnung, steht jeder Anteil an dieser Wohnung einer Wohnung gleich; Entsprechendes gilt bei dem Ausbau oder der Erweiterung der Wohnung. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn Ehegatten Eigentümer der Wohnung sind und bei den Ehegatten die Voraussetzungen des §
26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes vorliegen. Erwirbt im Fall des Satzes 2 ein Ehegatte infolge Erbfalls einen Miteigentumsanteil an der Wohnung hinzu, so kann er den auf diesen Anteil entfallenden Fördergrundbetrag nach § 9 Abs. 2 bis 4 weiter in der bisherigen Höhe in Anspruch nehmen. Absatz 1 Satz 1 findet insoweit keine Anwendung. Satz 3 gilt entsprechend, wenn im Fall des Satzes 2 während des Förderzeitraums die Voraussetzungen des §
26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes wegfallen und ein Ehegatte den Anteil des anderen Ehegatten an der Wohnung erwirbt."
Obgleich der Wortlaut der Norm nur auf S. 3 verweist, besteht Einigkeit, daß von der gesetzgeberischen Intention her auch S. 1 umfaßt sein soll, also kein Objektverbrauch eingetreten ist. Wichtig ist nur, daß die Übertragung noch in dem Veranlagungszeitraum vorgenommen wurde, in dem noch eine gemeinsame Veranlagung möglich war. Dies ist nach Ihren Angaben ja auch geschehen.
Sie sollten deshalb fristgerecht Einspruch einlegen.
Ich hoffe, ich habe Ihnen weitergeholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Rechtsanwalt und auch Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Straße 19
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Nachfrage vom Fragesteller
30.06.2006 | 15:32
Sehr geehrter HerrWeiß,
Vielen Dank für die schnelle Hilfe (Antwort), gestatten Sie mir bitte noch eine Verständnisfrage
Sie schrieben das es Wichtig ist das die Übertragung noch im Veranlagungszeitraum vorgenommen wurde in dem noch eine Veranlagung möglich war, verstehe ich es richtig das ich obwohl meine Ehefrau zum Zeitpunkt der Übertragung schon Ausgezogen war noch im Veranlagungszeitraum liege? Also Auszug Ehefrau 01.01.2005 Übertragung 09.03.2005.
Vielen Dank
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
30.06.2006 | 15:47
Guten Tag,
maßgeblich ist der Zeitraum, innerhalb dessen Sie noch eine gemeinsame Veranlagung vornehmen konnten. Dies war, da der Auszug am 01.01.05 erfolgte, noch das gesamte Kalenderjahr 2005. Die Übertragung im März 2005 war deshalb noch rechtzeitig.
Freundliche Grüße
Michael Weiß