Unterhalt nach aktuellem Familienrecht Familienrecht
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Unterhalt nach aktuellem Familienrecht


| 07.05.2011 12:46 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Gabriele Lausch


| in unter 1 Stunde

Im Jahre 2007 wurde ich rechtskräftig nach 13 Jahren Ehe geschieden. Bis dato zahle ich monatlich ca. € 905 an die Ex-Frau und ca. 400 je Kind bei 2 Kindern. Die Scheidung fand am Anfang der Zeit mit dem neuen Familienrecht statt. Zusätzlich zu den 905 Euro, zahle ich monatlich 200 Euro für ihre KV. Und Ihre Steuer.
Ich möchte diese Zahlungen einstellen. Bei einem Bruttoeinkommen von mittlerweile 130000, kann ich damit rechnen, dass die Ex-Frau (die im übrigen Teilzeit arbeitet - ergo arbeitsfähig ist) nach 4 Jahren auf ihren eigenen Füßen stehen kann? Es sind 2 Kinder aus der Ehe hervorgegangen. Sie sind mittlerweile 11 und 12 Jahre. Dieses Jahr wird der Ältere 13. Zusätzlich zu dem Kindergeld erhält sie monatlich von mir 1960 Euro. Nach Düsseldorfer Tabelle müsste ich normalerweise €583 und €682 für die Kinder bezahlen. Dagegen habe ich nichts, aber ich möchte die übrigen Zahlungen einstellen. Wie sieht es aus mit meinen Chancen?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 2006 weitere Antworten zum Thema:
Unterhalt Familienrecht
07.05.2011 | 13:14

Antwort

von

Rechtsanwältin Gabriele Lausch
93 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

ich gehe davon aus, dass über den Unterhalt ein gerichtlicher Titel (Urteil oder Vergleich) vorliegt. In diesem Fall können Sie die Zahlungen nicht einfach einstellen, sondern müssen eine Abänderung/Aufhebung des bestehenden Unterhaltstitels erwirken.

Grundsätzlich ist der Ehegattenunterhalt nicht lebenslang zu zahlen. Voraussetzung für einen Anspruch auf Ehegattenunterhalt ist, dass der geschiedene Ehegatte nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann. Gründe hierfür können sein, Arbeitsunfähigkeit infolge Alters oder Krankheit aber auch, wie im vorliegenden Fall, die notwendige Betreuung der minderjährigen Kinder.

Zu dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt ist daher zunächst festzustellen, dass der notwendige Betreuungsaufwand sich im Verlauf der letzten vier Jahre sicherlich reduziert hat, da die inzwischen elf und fast dreizehn Jahre alten Kinder nicht mehr so umfassen betreut werden müssen, wie dies vor vier Jahren noch der Fall gewesen ist. Von Ihrer früheren Ehefrau ist daher sicherlich die Aufnahme auch einer Vollzeitstelle zu erwarten. Anhand des von Ihrer Ehefrau erzielten Einkommens wäre zu prüfen, ob ggfs. weiterhin ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt bestehen kann. Insbesondere die Zahlung von Krankenversicherungsbeiträgen und Steuern wird wohl nicht notwendig sein, da diese im Rahmen eines regulären Arbeitsverhältnisses bereits abgeführt werden und lediglich das erzielte Nettoeinkommen in die Bedarfsberechnung einfließt.

Ich rate Ihnen daher dringend, den vorliegenden Titel im Detail anwaltlich prüfen zu lassen. Selbst wenn die Unterhaltsverpflichtung Ihrer Ehefrau gegenüber möglicherweise nicht vollständig entfallen sollte, so ist doch aufgrund der veränderten aktuellen Situation von einer Reduzierung des Anspruches auszugehen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.

Mit freundlichen Grüßen
Lausch
- Rechtsanwältin -


Nachfrage vom Fragesteller 07.05.2011 | 14:24

Die Ex-Frau war in einer Bank bis Ende 1997 beschäftigt, ist gelernte Bankkauffrau. Seit 13 Jahren arbeitet sie nicht mehr im gelernten Beruf. In der Zeit habe ich einen Zugewinn an Gehalt von ca. 60000 p.a. Brutto gemacht. Sie wird vermutlich keine Stelle in einer Bank finden. Kann ich erst eine Entlastung erwarten, wenn sie sich bequemt eine Stelle irgendwo anzunehmen? Muss ich den früheren Anwalt aus der früheren Gerichtsbarkeit nehmen, obgleich ich nun im Süden wohne?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 07.05.2011 | 14:37

Sehr geehrter Fragesteller,

sofern Ihre Ehefrau verpflichtet ist, eine Vollzeittätigkeit auszuüben, ist das von ihr erzielbare Einkommen bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen.

Im Verfahren zur Prüfung und Abänderung des Unterhaltstitels müssen Sie nicht den Anwalt des früheren Scheidungsverfahrens beauftragen. Zuständig ist allerdings das Familiengericht, in dem Ihre Ehefrau und Kinder ihren Aufenthalt haben, so es kostengünstiger ist, gleich einen Rechtsanwalt am Gerichtsstand zu beauftragen. Sofern Sie einen Anwalt in Ihrer Nähe vorziehen, fallen Fahrt- und Abwesenheitskosten oder auch die Kosten eines Terminvertreters vor Ort zusätzlich an.

Mit freundlichen Grüßen
Lausch
- Rechtsanwältin -

Bewertung des Fragestellers 2011-05-07 | 15:34


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"Letztlich habe ich vermutlich zuviel erwartet... solche einfachen Informationen hatte ich schon vorher gehabt. Aber schließlich ist das hier ein offenes Forum... Naja... hätte ich lieber das Geld gespart. Ohne viel genauer zu werden oder den Titel online zu zitieren, kann der RA nichts Nützliches offenbaren."
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3,8/5.0

Letztlich habe ich vermutlich zuviel erwartet... solche einfachen Informationen hatte ich schon vorher gehabt. Aber schließlich ist das hier ein offenes Forum... Naja... hätte ich lieber das Geld gespart. Ohne viel genauer zu werden oder den Titel online zu zitieren, kann der RA nichts Nützliches offenbaren.


ANTWORT VON
Rechtsanwältin Gabriele Lausch
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