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Unterhalt für Kind mit eigener Wohnung


| 06.05.2011 20:03 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Marion Deinzer


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Anwälte,
Situation: Meine Tochter (jetzt 18) wohnt mit ihren Freund in einer eigenen Wohnung. Meines Wissen nach sind beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet. Von meiner Seite bin ich auch gewillt und zahle derzeit auch einen Teil. Leider bezahlt die Mutter leider überhaupt nicht. Heute bekam ich von der Jobbörse (wo meine Tochter Leistungen/Arbeitslosengeld beansprucht) Post, dass ich evtl. zuwenig zahlen würde und dazu Stellung beziehen soll.
1. Frage: Welche Art von Aufwänden kann ich berücksichtigen bzw. angeben um ein bereinigtes Nettoeinkommen zu ermitteln. Ich persönlich habe kein Problem meinen Teil offiziell neu berechnen zu lassen / damit alles korrekt ist.

2. Frage: Was hat das für eine mögliche Auswirkung wenn ich den Schreiben keine Stellungnahme gebe. Diese Option wird mir im Schreiben ganz offiziell angeboten / und könnte diese Option wählen (Frage sind mögliche Konsequenzen / warum bietet man diese Option an?).

Möglicherweise wird ihre Mutter ihren Beitrag nicht leisten wollen (derzeit berufstätig). Kann das Auswirkung auf meine Zahlung haben.

Mit freundlichen Gruß und vielen Dank im voraus,
Falk Becher
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 2006 weitere Antworten zum Thema:
Kind Unterhalt Wohnung
06.05.2011 | 21:05

Antwort

von

Rechtsanwältin Marion Deinzer
291 Bewertungen
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:

1. Frage: Welche Art von Aufwänden kann ich berücksichtigen bzw. angeben um ein bereinigtes Nettoeinkommen zu ermitteln. Ich persönlich habe kein Problem meinen Teil offiziell neu berechnen zu lassen / damit alles korrekt ist.

Die vorzunehmenden Abzüge richten sich nach den Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle und den Leitlinien Ihres Oberlandesgerichts. In der Regel sind abzuziehen:

- berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 5% des Nettoeinkommens. Wenn Ihre Aufwendungen 5% übersteigen, sind diese konkret darzulegen.
- berücksichtigungsfähige Schulden. Das sind solche, die einer vorausschauenden Lebensplanung entsprechen
- Kindesunterhalt vorrangig Berechtigter, z.B. minderjähriger Kinder
- ein Selbstbehalt von 1.150,00 €.

Die Mutter ist natürlich ebenfalls barunterhaltspflichtig. Bei volljährigen Kindern haften beide Elternteile anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen. Nur dann, wenn die Mutter nicht leistungsfähig wäre, läge ihr Haftungsanteil bei 0. Ob dies der Fall ist, kann nur ermittelt werden, wenn Sie die Einkommensverhältnisse der Mutter kennen. Diesbezüglich besteht ein Auskunftsanspruch nach §§ 1605 BGB analog iVm. 242 BGB.

2. Frage: Was hat das für eine mögliche Auswirkung wenn ich den Schreiben keine Stellungnahme gebe. Diese Option wird mir im Schreiben ganz offiziell angeboten / und könnte diese Option wählen (Frage sind mögliche Konsequenzen / warum bietet man diese Option an?).

Ich gehe davon aus, dass die Behörde Auskunft über Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse erhalten möchte, um zu ermitteln, ob Unterhaltsansprüche Ihrer Tochter auf die ARGE/das Jobcenter nach § 33 Abs. 2 SGB II übergehen. Grundsätzlich besteht eine gesetzliche Auskunftspflicht. Wenn Sie keine Stellung nehmen, ist es daher möglich, dass der Auskunftsanspruch gerichtlich geltend gemacht wird. Da Sie bereit sind, Unterhalt zu zahlen, erscheint dieser Weg schon aus Kostengründen wenig sinnvoll. Allerdings sollten Sie durchaus auf die Barunterhaltspflicht der Mutter hinweisen. Sie können davon ausgehen, dass die Mutter ebenfalls ein solches Schreiben erhalten hat.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen,

Marion Deinzer
Rechtsanwältin

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Mit freundlichen Grüßen

Marion Deinzer
Rechtsanwältin

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Zweigstelle:
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Fax: 09324 - 98 14 468

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Bewertung des Fragestellers 2011-05-15 | 13:40


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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2011-05-15
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ANTWORT VON
Rechtsanwältin Marion Deinzer
Schwaig b. Nbg.

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