04.05.2011 | 12:44
Antwort
von
Rechtsanwältin Marion Deinzer
291 Bewertungen
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Vorab weise ich Sie darauf hin, dass der Mindesteinsatz für 1 Frage gedacht ist. Sie stellen jedoch 4 Fragen. Da sich die Fragen aber mit einem Ja oder Nein beantworten lassen, will ich Ihnen dennoch eine Antwort geben.
1) Kommt prinzipiell durch eine Online-Auktion ein
Kaufvertrag zustande, in dem der Käufer durch einen Klick = seine Bestätigung - sein Einverständnis dazu gibt?
Grundsätzlich ja. Möglich ist auch das Zustandekommen eines Dienstleistungsvertrags bei Portalen wie myhammer.de o.Ä.
2) Ist ein Kaufvertrag dieser Art, sprich durch Klick, rechtlich bindend für den Käufer?
Ja.
3) Sollte die Frage 2) mit einem "ja" beantwortet werden: Welche rechtskräftigen bzw. rechtswirksamen Entscheidungen bundesdeutscher Gerichte Bestätigen dieses?
Es gibt hierzu zahlreiche Entscheidungen, die eine Wirksamkeit von (Kauf-)Verträgen, die über Online-Portale geschlossen wurden, bestätigen. Beispielhaft sei nur das Urteil des BGH vom 07.11.2001 (AZ:
VIII ZR 13/01) genannt.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer
Rechtsanwältin
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Nachfrage vom Fragesteller
04.05.2011 | 12:55
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin Deinzer,
für die umgehende Beantwortung meiner gestellten Fragen möchte ich mich bei Ihnen herzlich bedanken. Somit habe ich eine entsprechende rechtliche Orientierung bekommen.
Dazuu wollen Sie mir bitte allerdings die folgende Nachfrage gestatten: Bedingt durch Ihre entsprechenden Antworten kann ich nunmehr gegen den Käufer = den Gewinner dieser Auktionen somit einen Titel erwirken = entsprechendes zivilrechtliches Urteil / Mahnverfahren - ohne das ich persönlich Gefahr laufen werde, dass ich als Verkäufer dieser Artikel im zivilrechtlichen Verfahren unterliegen würde?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
04.05.2011 | 13:06
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Auch hier gilt: Grundsätzlich dürfte ein Zahlungsanspruch gegen den Käufer bestehen. Ob dieser allerdings erfolgreich geltend gemacht werden kann, kann nur anhand der Auktionen und des konkreten Sachverhalts beurteilt werden. Denkbar ist, dass die Einwendungen des Käufers gegen den Anspruch bestehen. Diese müssten aber vom Käufer geltend gemacht werden.
Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer
Rechtsanwältin