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Vollständige Lieferung einer Küche 11 Monate nach Liefertermin = vollst. Bezahlung?


28.06.2006 16:18 |
Preis: ***,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Karlheinz Roth


| in unter 2 Stunden

Am 28.06.2005 habe ich eine Küche im Wert von 6.000 EUR mit Liefertermin KW 30 (letzte Juliwoche 2005) bestellt. Diese wurde 1 Woche später unvollständig (5 Boarde) und bei Anlieferung um 22:30h (!!!) beschädigt (Apothekerschranktür) geliefert. Es waren keine wichtigen Teile wie Geschirrspüler, Kühlschrank etc. betroffen, aber nach vielem Hin und Her (mehrfach wurde eine Lieferung versprochen und doch wieder verschoben) wurde gestern (11 Monate nach Liefertermin) das letzte Teil geliefert und montiert.
Das Möbelhaus besteht auf vollst. Bezahlung, ich stehe auf dem Standpunkt, daß der im Kaufvertrag vereinbarte Liefertermin Bestandteil der vertraglichen Leistung ist. Da demnach die vertragliche Leistung nur unvollständig (da zu spät) erbracht wurde, bin ich nicht bereit, die bisher noch nicht gezahlten 900 EUR vollständig zu bezahlen.
Liege ich mit meiner Rechtsauffassung richtig? Welche Möglichkeiten habe ich, die nicht vollständige Zahlung durchzusetzen, wenn das Möbelhaus auf vollst. Zahlung beharrt? Wären 10% Abzug vom ursprünglich vereinbarten Kaufpreis angemessen?
Vielen Dank vorab für Ihre Antwort!
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 38 weitere Antworten zum Thema:
Küche Lieferung Monate
28.06.2006 | 17:17

Antwort

von

Rechtsanwalt Karlheinz Roth
637 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchene(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:

Ihre Auffassung, dass der im Kaufvertrag vereinbarte Liefertermin eine Leistungspflicht des Verkäufers darstellt, ist zunächst richtig.

Hinsichtlich der verspäteten Lieferung aus dem wirksam geschlossenen Kaufvertrag könnten Sie einen Schadensersatzanspruch unter den nachfolgenden Voraussetzungen geltend machen:

Die Lieferung der Küche war fällig, da ein Liefertermin fest vereinbart gewesen ist.
Eine Mahnung des Verkäufers war entbehrlich, weil ein genaues Lieferdatum im Vertrag festgelegt gewesen ist.

Der Verkäufer hat die Nichtlieferung auch verschuldet, das wird zumindest vermutet. Vor Gericht muss der Verkäufer sein Nichtverschulden beweisen.

Sie können daher neben der Lieferung der Kaufsache auch Ersatz des Schadens verlangen, der Ihnen durch die verspätete Lieferung der Küche entstanden ist. Der Verkäufer muss Sie finanziell so stellen, wie Sie stehen würden, wenn Sie die Ware rechtzeitig erhalten hätten.

Zu einem solchen Verzögerungsschaden zählen bspw. die Mahnkostenn (Porto u.a.); ein etwaiger entgangener Gewinn, der dadurch entstanden ist, dass die Ware nicht rechtzeitig geliefert wurde; Leihgebühren für einen Ersatzgegenstand für die Zeit, in der der Käufer die bestellte Ware nutzen wollte.

Ob der von Ihnen vorgeschlagene 10%ige Abzug als angemessen einzustufen ist, lässt sich aus der Ferne und ohne Kenntnis aller Fakten nicht mit Bestimmtheit sagen.
Sie sollten daher zunächst dem Verkäufer unter Hinweis auf die Sach- und Rechtslage den Einbehalt eines Betrages von EUR 600,00 offerieren.

Für den Fall, dass der Verkäufer endgültig auf Zahlung des vollen Kaufpreises insistiert, rate ich Ihnen einen Kollegen vor Ort zu mandatieren, um Rechtsverluste zu vermeiden.

Anspruch auf Minderung des Kaufpreises nach § 441 BGB scheidet in Ihrem Fall aus.
Nach § 441 Abs. 1 BGB kann der Käufer, statt zurückzutreten, den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern.

Ein Minderungsanspruch setzt aber voraus, dass ein Rücktrittsrecht aufgrund eines Sach- oder Rechtsmangels nach § 437 Nr. 2 BGB entstanden ist und auch noch besteht.
In Ihrem Fall verhält es sich aber so, dass das Rücktrittsrecht erloschen ist, da Sie durch Ihr Verhalten konkludent auf den Rücktritt wirksam verzichtet haben.

Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen ausreichend beantwortet habe und verbleibe


mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Hamburg

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