01.05.2011 | 17:10
Antwort
von
Rechtsanwalt Patrick Hermes
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Der Unternehmer erklärt den Verzicht gegenüber dem Finanzamt (
§ 19 Abs. 2 Satz 1 UStG). Der offene Ausweis von Umsatzsteuer in einer Rechnung an einen Leistungsempfänger reicht ebenso wenig wie die Erklärung gegenüber dem Finanzgericht im Klageverfahren aus. Andererseits kann die Erklärung formlos abgegeben werden. Es ist insoweit ausreichend, wenn sich aus den Voranmeldungen oder Jahreserklärungen ergibt, dass die Steuer nach den allgemeinen Vorschriften des UStG berechnet werden soll.Der Verzicht kann nur für das ganze Kalenderjahr erklärt werden. Beginnt der Unternehmer seine Tätigkeit während des laufenden Kalenderjahres, so wirkt die Verzichtserklärung von Beginn dieser Tätigkeit an.
Der Verzicht ist nach
§ 19 Abs. 2 Satz 1 UStG bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung, d.h. bis zur formellen Bestandskraft der ersten Jahressteuerfestsetzung, möglich. D.h. wenn die Steuerfestsetzung des Jahres 2007 bestandskräftig (also Sie nicht mehr Einspruch einlegen können) geworden ist, können Sie nicht mehr zur Kleinunternehmerregelung optieren.
Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der Neubeginn des Gewerbes in 2010 erst nach Beendigung Ihrer alten Unternehmereigenschaft zu beurteilen wäre.
Die Unternehmereigenschaft endet mit dem letzten Tätigwerden. Es kommt nicht entscheidend darauf an, wann der Gewerbebetrieb eingestellt oder abgemeldet wird. Unternehmen und Unternehmereigenschaft erlöschen erst, wenn der Unternehmer alle Rechtsbeziehungen abgewickelt hat, die mit dem (aufgegebenen) Betrieb in Zusammenhang stehen.
Die Unternehmereigenschaft endet nicht mit der Einstellung der werbenden Tätigkeit. Die Abwicklung, die spätere Veräußerung von Gegenständen sowie die nachträgliche Vereinnahmung von Entgelten gehören noch zur Unternehmertätigkeit. Der Vorsteuerabzug aus Rechnungen, die nach Beendigung der werbenden Tätigkeit eingehen, sowie Korrekturen der Umsatzsteuer oder Vorsteuer bei später eintretenden Änderungen des Entgelts im Sinne des
§ 17 UStG sind noch möglich; denn sie gehören noch zur Abwicklung der Rechtsbeziehungen.
Eine Einstellung der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn den Umständen zu entnehmen ist, dass der Unternehmer die Absicht hat, das Unternehmen weiterzuführen oder in absehbarer Zeit wiederaufleben zu lassen; es ist nicht erforderlich, dass laufend Umsätze bewirkt werden. Diese Alternative ist bei Ihnen relevant, da hier seit Beendigung des Gewerbes und Neugründung nur 10 Monate vergangen sind und Sie sicherlich Ihre alte Tätigkeit weiterausführen?!
Gerne können Sie hierzu im Rahmen der kostenlose Nachfrage weitere Fragen oder ich stehe Ihnen auch außerhalb FEA in meiner Kanzlei in München Ihnen zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Nachfrage vom Fragesteller
01.05.2011 | 17:31
Vielen herzlichen Dank für die ausführliche Antwort. Während der Arbeitslosigkeit wurde ich vom Arbeitsamt im Bereich Demenzbetreuung aus bzw. weitergebildet. Hier wurde vom Arbeitsamt versichert, dass nach Ende der Ausbildung eine Vielzahl an Stellen zur Verfügung stehen würden. Diese wurde ja in der Presse vielfach als "großer" Irrtum nachträglich eingestanden. Ein Einstellungsverhältnis wäre trotzdem zu Stande gekommen (Unterlagen liegen vor) jedoch wurde gegenüber dem Einstellungsgepräch und dem Vertrag wichtige Punkte wie das Gehält zu meinen Ungunsten geändert. Eine erneue Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit war hier nun die einzige Alternative. Eine geplante Weiterführung der Selbständigkeit stand also ursprünglich niemals zur Debate. Wie verfahre ich nun weiter? Wie wäre ihr Forderung um den Vorgang für mich zu übernehmen. Haben wir überhaupt eine Option auf einen possitiven Ausgang ?
mfg
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
01.05.2011 | 18:35
Falls Sie den Verzicht nicht schon erklärt haben, sollten Sie auf die Kleinunternehmerregelung verzichten und dies dem Finanzamt schriftlich mitteilen.
Hinsichtlich eines weiteren Tätigwerdens können Sie mich gerne per E-Mail kontaktieren:
info@kanzlei-hermes.com
Dabei können wir auch über die Gebührenhöhe sprechen.