28.04.2011 | 13:16
Antwort
von
Rechtsanwältin Britta Möhlenbrock
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Sehr geehrter Ratsuchender,
auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts beantworte ich Ihre Fragen hiermit im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Nach
§ 32 Satz 1 Nr. 2 EStG (Kinder bis zum 25. Lebensjahr in Ausbildung) wird ein Kind für den Bezug von Kindergeld nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte UND BEZÜGE, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als den jeweiligen Grenzbetrag im Kalenderjahr hat.
Es sind also nicht nur Einkünfte, welche einkommensteuerrechtlich relevant sind, maßgebend, sondern sämtliche Einnahmen, welche zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen („und Bezüge„).
Zu den Bezügen zählen also auch Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die nicht zu versteuern sind (siehe hierzu auch BFH Urteil vom 21. Juli 2000 Az.:
VI R 153/99).
Demnach müsste die Aufwandsentschädigung also soweit angerechnet werden, soweit dem nicht tatsächlicher Aufwand (Fahrtkosten, Verpflegung etc.) entsprechend gegeben ist.
Dennoch sieht die eigene Dienstanweisung
zur Durchführung des
Familienleistungsausgleichs nach dem
X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes
(DA-FamEStG), Stand 2010 vor:
DA 63.4.2.3 Bezüge
Nicht zu den Bezügen zählen insbesondere:
1. 1steuerfreie Einnahmen nach
-
§ 3 Nr. 12 EStG (aus einer Kasse des Bundes, eines Landes oder einer Kommune gezahlte Bezüge, die als Aufwandsentschädigung festgesetzt sind und als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan ausgewiesen werden).
Fundstelle der Dienstanweisung hier (siehe dort Seite 56):
http://www.bzst.de/DE/Steuern_National/Kindergeld_Fachaufsicht/Familienkassen/Dienstanweisung/Dienstanweisung.html
Insoweit kann tatsächlich nur der den steuerfreien Betrag übersteigende Teil angerechnet werden und müsste ein Widerspruch wiederum Erfolg haben.
Ich hoffe, Ihnen Ihre Fragen im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung hinreichend beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen