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Belegnummer statt Rechnungsnummer - Vorsteuerabzug


| 27.04.2011 04:28 |
Preis: ***,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Tobias Gussmann




Von einer Firma habe ich eine Rechnung erhalten auf der steht;
Rechnung (nach diesem Wort folgt keine Nummer)
Belegnummer 31....
Kundennummer 12...
usw.
Wegen fehlender Rechnungsnummer habe ich die Rechnung bemängelt. Gleichzeitig dem Rechnungsaussteller meine neue Adresse mitgeteilt.
Danach hat man mir dieselbe Rechnung noch ein Mal geschickt.
Die Belegnummer war farbig markiert.
Auf meine alte Kundendaten wurde Aufkleber mit neuen Daten (neue Adresse) geklebt und Firmenstempel darauf gestellt (Bestätigung daß diese änderung vom Rechnungsausteller stammt).

Fragen:
1. UStG fordert Rechnungsnummer an.
Belegnummer und Rechnungsnummer ist nach meiner Meinung nicht dasselbe.
Deshalb sind die Anforderungen des UStG nicht erfüllt - Als Folge berechtigt diese Rechnung nicht zum Vorsteuerabzug.
Richtig?
2. Sind Aufkleber auf Rechnungen zulässig
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 5 weitere Antworten zum Thema:
Vorsteuerabzug
27.04.2011 | 14:35

Antwort

von

Rechtsanwalt Tobias Gussmann
18 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage beantworten wir im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres EInsatzes gerne wie folgt:

Rechnungen über 150,00 EUR müssen derzeit folgende Pflichtangaben iSd §14 UStG enthalten, damit Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind:

- Name und Adresse des leistenden Unternehmers
- Name und Adresse des Leistungsempfängers (Sie)
- Steuernummer oder USt-Identifikationsnummer
- Rechnungsdatum
- eine fortlaufende Rechnungsnummer
- genaue Angaben über Menge und Art der Lieferung/Leistung
- Zeitpunkt der Lieferung/Leistung
- Steuersatz, Nettobetrag und darauf entfallende Umsatzsteuer

Die von Ihnen angesprochene "Belegnummer" dürfte eine den Anforderungen des UStG genügende Rechnungsnummer darstellen soweit sie einmalig und fortlaufend vergeben wird, so dass die Anforderungen erfüllt sind.

Die Berichtigung oder Ergänzung einer unvollständigen Rechnung erfolgt nach den §§ 14 VI UStG, 31 V UStDV und Abschn. 188a UStR.

Demnach muss der Rechnungsaussteller die Rechnung berichtigen und dies erkennbar machen, insbesondere dass der Rechnungsaussteller und nicht etwa der Rechnungsempfänger die Rechnung berichtigt hat. Dies kann auch durch ein seperates Schriftstück erfolgen sowie durch eine Kenntlichmachung auf der "alten" Rechnung.

Die vorliegende Rechnung berechtigt daher zum Vorsteuerabzug. Eine weitere Korrektur kann nicht verlangt werden. Insbesondere besteht auch kein Zurückbehaltungsrecht zur Zahlung, jedenfalls aus den von Ihnen genannten Gründen.

Wir hoffen Ihnen damit einen ersten Überblick verschafft zu haben.


Nachfrage vom Fragesteller 30.04.2011 | 08:56

...soweit sie einmalig und fortlaufend vergeben wird, so dass die Anforderungen erfüllt sind....

Darum geht es. Das war der Grund des Zweifels.
Mir ist ein Pflicht nicht bekannt Belege fortlaufend zu numerieren.
Belegnummer kann zB der Bestellnummer entsprechen die nicht fortlaufend vergeben werden muß.

Für fehlerhafte Rechnungsnumerierung haftet (nach meinem Wissen) der Aussteller.
Im Falle einer Wirtschaftsprüfung kann er behaupten, die Belegnummer ist keine Rechnungsnummer.
Einem Kunden der zur Vorsteuerabzug nicht berechtigt ist, darf er eine Quitung ohne Nummer ausstellen (und evtl diese Quitung "Rechnung" nennen).

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 12.05.2011 | 12:51

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Nachfrage beantworten wir gerne wie folgt:

Es trifft zu, dass die Belegnummer in der Buchhaltung nicht fortlaufend zu numerieren ist. Diese Belegnummer für die Buchhaltung ist auch von der Rechnungsnummer zu unterscheiden. Soweit es sich bei der von Ihnen angesprochenen "Belegnummer" nicht um eine Rechnungsnummer handeln sollte, fehlen der Rechnung die nach dem UStG notwendigen Angaben, so dass ein Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger ausscheidet. Sollte der Leistungsempfänger dennoch den Vorsteuerabzug geltendmachen, so kann es im Rahmen einer Betriebsprüfung dazu kommen, dass der Leistungsempfänger zu Unrecht abgezogene Vorsteuerbeträge ans Finanzamt zurückzahlen muss.

Darüber hinaus stünde Ihnen dann ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich der Bezahlung zu.

Wir hoffen Ihnen damit weiter geholfen zu haben.

Bewertung des Fragestellers 2011-05-17 | 07:12


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Rechtsanwalt Tobias Gussmann
Nürnberg

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