Mängel bei Wohnungsübergabe - "Besenreinheit" und Frist zur Mängelbeseitigung
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Mietrecht, Wohnungseigentum
Beantwortet von
Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
| in unter 2 Stunden
Guten Tag,
folgende Ausgangssituation:
Es gab eine fristgerechte Kündigung (Mietrecht) einer im Jahre 1998 gemieteten Wohnung. Mietvermietet war der (teils neue, teils bereits vorhandene) durch den Vermieter verlegte Teppichboden.
Im Mietvertrag aus dem Jahre 1998 wurden formularmäßig starre Fristen bezüglich Schönheitsreparaturen in §16 „Instandhaltung und Instandsetzung der Mietsache" des Formularmietvertrags von Haus & Grund Hessen vereinbart.
Unter §27 Sonstige Vereinbarungen wurden „in Ergänzung zu §16" folgende Passagen eingefügt:
„[..] Bei Beendigung des Mietverhältnisses – auch bei vorzeitiger Beendigung - hat der Mieter die Wohnung in untenstehendem Zustand zurückzugeben:
[..]
Teppichboden durch eine Fachfirma gereinigt (Extraktionsverfahren)
Fenster ohne Beschädigung und gereinigt
Sanitärobjekte im Bad gründlich gereinigt und entkalkt
[..]
Wird [..] §16 dieses Vertrags vom Mieter nicht befolgt, so ist er für alle Schäden und Kosten voll haftbar.
Im Übergabeprotokoll aus dem Jahre 1998 findet sich folgender Text:
[..]
Übergabe der Wohnung im 2.OG rechts:
1.[..]
2.[..]
3.[..]
4.Die Holzverkleidung im Dachgeschoss wurde gründlich gereinigt und gestrichen einschließlich der Tür
5.Fenster, Rahmen, Rolläden, Teppichboden, Sanitärobjekte und Fliesen wurden gründlich gereinigt
[..]
Bei der heutigen Besichtigung der Wohnung zwecks Übergabe ergaben sich Uneinigkeit bezüglich folgender Punkte:
1. Rolläden, Fenster.
Standpunkt der Vermieterin: auch geringste Schmutzreste, z.B. innerhalb des Rahmens, müssen mit Dampfreiniger o.ä. rückstandslos entfernt werden. Die Fenster waren bei Übergabe vor 13 Jahren „gründlich gereinigt" und müssen daher auch wieder so zurückgegeben werden.
Mein Standpunkt: Eine besenreine Übergabe, also geputzte Fenster und Rahmen, ist ausreichend. Eine über 13 Jahre genutzte Wohnung kann und muss - auch was Sauberkeit angeht – nicht fabrikneu aussehen.
2. Bad
Standpunkt der Vermieterin: Kalkablagerungen in der Duschkabine und Urinstein in der WC-Schüssel sind restlos zu entfernen. Die Sanitärobjekte waren bei Übergabe vor 13 Jahren „gründlich gereinigt" und müssen daher auch wieder so zurückgegeben werden.
Mein Standpunkt: Eine besenreine Übergabe, also ein entkalktes, geputztes und gewischtes Bad, ist ausreichend. Kalkspuren im geringen Umfang und andere kleinere Ablagerungen gehören zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache und sind durch den Mietzins abgegolten.
3. Holzverkleidung
Standpunkt der Vermieterin: Die Verkleidung muss so gründlich abgewaschen werden, dass bei Abreiben mit einem feuchten weißen Tuch keinerlei Schmutz am Tuch erkennbar ist.
Mein Standpunkt: Eine besenreine Übergabe, also hier eine nebelfeucht abgewischte Holzverkleidung ist ausreichend.
4. Teppichboden:
Standpunkt der Vermieterin: Der Teppichboden muss durch eine Fachfirma gereinigt werden, damit er „bakterienfrei" ist und Laminat darauf verlegt werden kann.
Mein Standpunkt: Eine besenreine Übergabe, also ein gesaugter Teppichboden, ist ausreichend. Der Teppichboden hat seine Nutzungsdauer von 10 Jahren um 3 Jahre überschritten, ohne dass die Vermieterin ihrer Pflicht zum Austausch nachgekommen wäre. Vorhandene kleinere Flecken und Laufstraßen sind Folge eines vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache und durch den Mietzins abgegolten. Die Forderung nach Reinigung durch eine Fachfirma ist unwirksam, daher ist die gesamte Klausel nichtig und somit auch keine fachgerechte Reinigung durch den Mieter durchzuführen. Der Wunsch der Vermieterin, Laminat auf dem Teppichboden zu verlegen, ist in Bezug die Pflichten der Mieterin unerheblich.
5. Übergabe / Mängelbeseitigung
Standpunkt der Vermieterin: Alle Mängel müssen bis spätestens zum Ende der Mietzeit, also bis zum 30. April, behoben werden. Geschieht dies nicht, gibt es 2 Möglichkeiten:
Die Beseitigung der Mängel erfolgt durch den Mieter nach dem 30. April, die Mietzeit verlängert sich entsprechend, es ist anteilig weiter Miete zu zahlen.
Oder
Die Mietzeit endet mit dem 30. April durch Übergabe der Schlüssel der geräumten Wohnung, noch vorhandene Mängel lässt der Vermieter beheben und stellt sie dem Mieter in Rechnung.
Mein Standpunkt: Die Mietsache muss bis spätestens zum Ende der Mietfrist zurückgegeben werden, für die Beseitigung etwaiger Mängel muss dem Mieter aber eine angemessene Frist zur Behebung gegeben werden, erforderlichenfalls auch über das Ende der Mietzeit hinaus, ohne dass sich die Mietzeit verlängert und weitere Mietzahlungen fällig werden.
Wer hat jeweils recht mit seiner Einschätzung und wie wäre hier weiter vorzugehen?
Danke und Grüße
Martina Diel
Frist Mängel Mängelbeseitigung Wohnungsübergabe




