Unterhalt als Stiefvater Familienrecht
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Unterhalt als Stiefvater


20.04.2011 21:08 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Gerhard Raab


| in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte benatworten Sie folgende Frage:

Konstellation:

Sohn 21 Jahre seit 2 Jahren aus dem Haus

bezieht ALG 2 Leistungen

Arge schreibt uns an gemäss BGB Unterhaltspflicht

Frage 1

Bin ich als Steifvater überhaupt unterhaltspflichtig?

Frage 2

Muss ich Daten angeben?

Netto Mutter 1800,00
Netto Vater 1800,00

weiteres Kind im Haushalt 11 Jahre

Wie ist unser Status in diesem Fall.

Vielen Dank
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Unterhalt Stiefvater
20.04.2011 | 21:34

Antwort

von

Rechtsanwalt Gerhard Raab
621 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Gem. § 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Mit Ihrem Stiefsohn sind Sie jedoch nicht verwandt, so daß Sie diesem gegenüber nicht unterhaltspflichtig sind.


2.

Unterhaltspflichtig sind, sofern man eine Unterhaltspflicht dem Grunde nach annimmt, Ihre Ehefrau sowie der Vater Ihres Stiefsohns. Da der Sohn volljährig ist, errechnet sich dessen Unterhalt unter Berücksichtigung der Einkünfte beider Elternteile.

Und an dieser Stelle kann Ihr Einkommen insoweit eine Rolle spielen, als daß ggf. der Selbstbehalt Ihrer Ehefrau herabgesetzt wird. Das wäre rechnerisch aber nur dann von Bedeutung, wenn ein sog. Mangelfall vorläge, d. h. wenn die Einkünfte beider Elternteile nicht ausreichten, um den Unterhaltsbedarf abzudecken.


3.

Ob gegenüber dem Sohn seitens dessen Eltern überhaupt noch ein Unterhaltsanspruch besteht, läßt sich anhand des Sachverhalts nicht beurteilen. Wenn die Eltern dem Sohn jedoch eine Ausbildung haben zukommen lassen und wenn der Sohn z. B. aus Faulheit keiner Arbeitstätigkeit nachgeht, sprechen gewichtige Gründe dafür, daß ein Unterhaltsanspruch nicht mehr besteht.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


Gerhard Raab
Rechtsanwalt
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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Gerhard Raab
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