Fliesen - Gutachter? Gewährleistungsfrist verlängern Baurecht, Architektenrecht
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Fliesen - Gutachter? Gewährleistungsfrist verlängern


19.04.2011 23:29 |
Preis: ***,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Matthias Juhre


| in unter 2 Stunden

Feinsteinzeug 30x60 wurde in unserem Neubau vor Weihnachten verlegt. Estrichfeuchtigkeit wurde vom Fliesenleger gemessen und für gut befunden. Die Fliesen wurden nicht wie beauftragt von unserem Vertragspartner verlegt sondern wurden von einem Subunternehmer verlegt. 10 Arbeitstage wurden eingeplant für ca 70m2 Bodenfläche und Wände halb hoch in 2 Bäder (ca. 5m2 und 7m2). Wegen Schnee und anderer Baustellen, dauerte die Verlegung nur ca. 3.5 Tage. Ca 50-55 Platten wurden bereits im Januar ausgetauscht, da sie kaputt waren oder "vibriert" haben bzw. sich bewegt haben. Einige optische Mängel bei denen wir bereit sind darüber hinweg zu sehen – im Sinne des Abschlusses bzw. der Zusammenarbeit.

Dennoch ist ein Thema offen. Seit der ursprünglichen Reparatur im Januar, lockern sich weitere Fliesen. Beim normalen Gebrauch merkt man dies (noch) nicht. Wenn man mit einem metallischen Gegenstand die Fliesen abklopft, schlagen sie an den Ecken „doppelt". Wenn man Zucker auf die Ecken legt und klopft, hüpft der Zucker! Aus unserer Erfahrung, bleibt es nicht bei den Ecken sondern wird die vibrierende Stelle mit der Zeit größer werden und irgendwann wird man beim Begehen der Fliesen hören, dass diese nicht fest sind.

Heute waren die Fliesenleger mit einem Vertreter von der Kleberfirma (?)bei uns. Sie sind der Meinung, dass der Boden „Bombenfest" ist und dass wir keine weiteren Problem haben werden. Sie haben angeboten, dass wir eine 2 Jahre längere Gewährleistungsfrist (7J) bekommen. Noch haben sie kein Geld erhalten, werden dies aber nun ggf. über einen Anwalt einfordern, da sie der Meinung sind, dass die Arbeiten i. O sind.

Wenn der Boden tatsächlich technisch so bleibt wie er jetzt ist (was ich hoffe), ist das in Ordnung, da man die Vibration nur beim Abklopfen merkt. Ich habe aber ein ganz ungutes Gefühl und glaube nicht, dass der Boden ok ist. Wenn die Fliesen vibrieren, können sie doch nur noch lockerer werden.....! Schwächen wir unsere Position wenn wir nicht gleich einen Gutachter über das Gericht bestellen sondern abwarten ob sich der Boden weiter verschlechtert um ggf. zu einem späteren Zeitpunkt (innerhalb der Gewährleistung) einen Gutachter zu bestellen? Wie müssen wir die verlängerte Gewährleistung festhalten, damit sie auch rechtskräftig ist? Wenn wir die Gewährleistung in Anspruch nehmen müssen und Mängel anzeigen, wie müssen wir dies tun um die Gewährleistungsfrist zu unterbrechen? Wie sollten wir nun vorgehen?

Vielen Dank!
20.04.2011 | 00:34

Antwort

von

Rechtsanwalt Matthias Juhre
335 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,

Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre (§ 634a Abs. 1 Ziff. 2 BGB). Sie beginnt mit der Abnahme zu laufen.

In Ihrem Fall müsste zunächst ermittelt werden, ob ein Mangel überhaupt vorliegt. Dafür ist das sog. selbständige Beweisverfahren vorgesehen (§§ 485 ff. ZPO). Der Antrag ist bei dem Gericht zu stellen, das für die Klage auf Mängelbeseitigung zuständig wäre.

Das Gericht bestellt einen Sachverständigen, der die verlegten Fliesen prüft. Das Ergebnis der Beweisaufnahme ist dann in späteren Prozessen verwertbar wie die reguläre Beweiserhebung vor dem Prozessgericht (§ 493 Abs. 1 ZPO).

Das selbständige Beweisverfahren hemmt die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Ziff. 7 BGB), d. h. die Verfahrensdauer sowie weitere sechs Monate werden der Verjährungsfrist hinzugerechnet.

Am besten beauftragen Sie alsbald einen Anwalt in Ihrer Nähe damit, den Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens beim zuständigen Gericht zu stellen.


Mit freundlichen Grüßen

M. Juhre
Rechtsanwalt


Hinweis: Bei der gegebenen Antwort handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung. Eine weitergehende Beurteilung setzt genauere Kenntnis der Umstände sowie Einblick in sämtliche relevanten Unterlagen voraus, was nur im Rahmen einer Mandatserteilung erfolgen kann.

Nachfrage vom Fragesteller 20.04.2011 | 00:40

Vielen Dank für Ihre Antwort. Leider finde ich noch keine konkrete Antwort auf die Fragen:

1. Schwächen wir unsere Position wenn wir nicht gleich einen Gutachter über das Gericht bestellen sondern abwarten ob sich der Boden weiter verschlechtert um ggf. zu einem späteren Zeitpunkt (innerhalb der Gewährleistung) einen Gutachter zu bestellen?
2. Wie müssen wir die verlängerte Gewährleistung (von 5 Jahre auf 7 Jahre, wie von dem Fliesenleger vorgeschlagen) festhalten, damit sie auch rechtskräftig ist?
3. Wenn wir die Gewährleistung in Anspruch nehmen müssen und Mängel anzeigen, wie müssen wir dies tun um die Gewährleistungsfrist (nachweislich) zu unterbrechen?

Vielen Dank

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 20.04.2011 | 00:56

1. Ja, Sie schwächen Ihre Position, wenn Sie eine Rechnung nicht bezahlen, ohne zu wissen, ob die Leistung mangelhaft ist. Sollte nämlich kein Mangel vorliegen, geraten Sie in Verzug und müssen Zinsen zahlen sowie alle Rechtsverfolgungskosten der Gegenseite erstatten. Daher habe ich zur Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens geraten, um die Grundfrage verbindlich zu klären.

2. Der Fliesenleger kann für zusätzliche zwei Jahre einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung erklären. Dann können Sie Ihre Mängelrechte verlängert geltend machen. Die Verzichtserklärung sollten Sie sich schriftlich geben lassen.

Aber: Das offensichtliche Problem ist dabei, dass Sie die Rechnung zunächst voll bezahlen müssten, aber nicht wissen, ob später für die Mängelbeseitigung noch ein solventer Partner zur Verfügung steht. Ich würde daher eher dazu raten, die Sache zeitnah zu klären (siehe oben).

3. Der Ablauf der Verjährungsfrist wird nur durch Maßnahmen der Rechtsverfolgung gehemmt. Ein Antrag zum Gericht (Klage oder, wie gesagt, auch das selbständige Beweisverfahren) bewirkt dies.


Mit freundlichen Grüßen

M. Juhre
Rechtsanwalt

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Matthias Juhre
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