16.04.2011 | 22:17
Antwort
von
Rechtsanwältin Nele Trenner
96 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben sowie des ausgelobten Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Über Erfolgsaussichten bei Gerichten lässt sich leider vortrefflich diskutieren. Eine tatsächliche Auskunft zu den Erfolgsaussichten kann Ihnen hier ohne Einsicht in alle relevanten Unterlagen daher nicht seriös gegeben werden. Den Hauptangriffspunkt für die Gegenseite würde ich bei der geltend gemachten Höhe des Schadensersatzes sehen, da es wahrscheinlich auch viele Angebote für günstigere Flüge nach Paris gibt. Hier sollten Sie insbesondere nochmals überprüfen, ob eventuell eine Einschränkung auf Airlines oder Zeiträume oä vorgenommen wurde.
Grundsätzlich werden bei der Plattform
eBay Kaufverträge zwischen dem Anbieter und dem zum Zeitablauf Höchstbietenden geschlossen.
Hier waren Sie offensichtlich Höchstbietender bei einer Auktion auf Flugtickets für beliebige Strecken und zu einem beliebigen Zeitpunkt und haben auch unverzüglich überwiesen.
Sofern der Verkäufer sich nunmehr offensichtlich endgültig weigert, die Leistung zu erbringen, kommt grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch gem. §§
Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung">281 Abs. 1, 2,
249ff BGB in Betracht. Dieser Schadensersatzanspruch besteht in Höhe einer gleichwertigen Ersatzbeschaffung (abzüglich des Höchstgebots). Da Flugroute und Flugzeitpunkt vorliegend offenbar frei wählbar waren, konnten Sie auch einen Flug nach Paris aussuchen. Sofern Sie hierfür Nachweise in Form von Angeboten der Airline usw. vorliegen haben, sollten Sie diese im Klagefalle natürlich mit einreichen.
Mir ist nach Ihren Ausführungen nicht ganz klar, was der Verkäufer mit "1 euro war nur die auktion, das angebot gibt es nicht mehr" meint. Einerseits könnte es sich um eine Anfechtung seinerseits wegen Irrtums handeln. Allerdings erschließt sich mir nicht, worin sein Irrtum bestehen sollte. Einzige Möglichkeit wäre der Irrtum bei Eingabe eines Startpreises (also zB 1,00 € statt 100 €). Ein zur Anfechtung berechtigender Irrtum liegt jedenfalls nicht in einem zu niedrigen erzielten Verkaufspreis. Diese Gefahr ist geradezu das Wesen von Auktionen.
Sollte es sich um eine Anfechtung handeln, wäre der Verkäufer zwar ebenfalls schadensersatzpflichtig, da Sie sich auf den Vertrag verlassen haben. Die Höhe des Schadensersatzes richtet sich dann aber nur nach dem sogenannten negativen Interesse. Davon umfasst sind nur die Schadensposten, die durch Ihr Vertrauen auf die Gültigkeit entstanden sind, also in diesem Fall möglicherweise Überweisungsgebühren, Einschreibegebühren usw.
Sofern der Verkäufer damit aber ausdrücken wollte, dass er die Tickets anderweitig verkauft hat, wird ihm dies nicht weiterhelfen, da er dann eben zwei Kaufverträge erfüllen müsste, aber nur einen erfüllen kann. In diesem Fall wären wir wieder bei einem
Schadensersatz in Höhe der Ersatzbeschaffung.
Wichtig für einen eventuellen Prozess ist in jedem Fall, dass Sie den Auktionstext bzw. die gesamte Seite sowie den bisherigen Schriftverkehr als Beweismittel sichern. Sie wären in einem Prozess beweispflichtig für die Weigerung zur Erfüllung, Ihr Leistungsangebot in Form der Überweisung sowie Ihr Höchstgebot im Zeitpunkt des Auktionsendes als Nachweis des Vertragsschlusses.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit den obigen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben. Bitte beachten Sie jedoch, dass dieses Forum keine persönliche Rechtsberatung ersetzen kann und dass durch Hinzufügen oder Weglassen wichtiger Informationen die rechtliche Bewertung anders ausfallen kann.
Bei Nachfragen nutzen Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion.
Ich wünsche Ihnen einen schönen Sonntag!
Mit freundlichen Grüßen
Nele Trenner
Rechtsanwältin
Nachfrage vom Fragesteller
16.04.2011 | 22:40
Das zuständige Mahngericht über das ich den Mahnbescheid beantragt habe, hat mir für das komplette Verfahren Prozesskostenhilfe bewillig. Kann man hiervon ableiten dass die Chancen gut stehen auch bei einem anderen Gericht PKH zu bekommen im Falle eines Widerspruches
Der Verkäufer meinte damit, dass er die tickets nicht für die summe verkauft und sie nicht mehr zu haben sind.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
16.04.2011 | 22:51
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist grundsätzlich ein positives Indiz - ohne eine gewisse Erfolgsaussicht wird PKH nicht bewilligt.
Dass dem Verkäufer der erzielte Verkaufspreis zu gering ist, ist tatsächlich sein Problem. Für solche Fälle sieht eBay die Möglichkeiten von Mindestpreis und beliebigem Startpreis vor. Wenn der Verkäufer aber absichtlich einen geringen Startpreis wählt, um mehr Aufmerksamkeit zu erzielen, begibt er sich eben auch in die Gefahr, dass nur ein geringer Endpreis erzielt wird. Diese Gefahr trägt aber der Verkäufer allein. Der Kaufvertrag ist davon unabhängig wirksam zustande gekommen und die Leistung wird endgültig verweigert. Der Schadensersatzanspruch besteht danach dem Grunde nach.
Wie bereits oben ausgeführt, liegt meines Erachtens das einzige Problem möglicherweise in der Höhe des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs. Gab es zum gleichen Zeitpunkt auch günstigere Flüge über andere Fluggesellschaften und trägt die Gegenseite dies (mit Beweisen) vor, könnte das Gericht Ihren Anspruch hier ggf. anpassen. Hierfür müssten aber Nachweise von der Gegenseite erbracht werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage zufriedenstellend beantworten und wünsche Ihnen natürlich, dass sich die Angelegenheit ohne Klage erledigt.
Mit freundlichen Grüßen
Nele Trenner
Rechtsanwältin