Nebenvereinbarung zum Mietvertrag
15.04.2011 13:55
| Preis:
***,00 € |
Mietrecht, Wohnungseigentum
Beantwortet von
| in unter 1 Stunde
Hallo,
die Tochter meiner ehemaligen Freundin wohnt bei mir zur Miete. Mit der Mutter habe ich damals eine monatliche Zahlung vereinbart, gleichzeitig wurde die Mietzahlung um einen höheren Betrag reduziert. Nun wird seit einem Jahr die Nebenzahlung nicht mehr geleistet. Kann ich diese bei der Mutter einklagen?
Trifft nicht Ihr Problem?
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Mietvertrag
15.04.2011 | 14:11
Antwort
von
Rechtsanwältin Dr. jur. Christina Koch
27 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Ihre Fragen beantworte ich hinsichtlich Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes folgendermaßen.
Wenn die Vereinbarung mit der Mutter schriftlich getroffen worden war und bislang nicht gekündigt wurde, können Sie die auf Grund dieser Vereinbarung fälligen Beträge einklagen. Sie überschreiben Ihre Anfrage ja mit "Nebenvereinbarung zum Mietvertrag". Wenn es sich tatsächlich um eine solche handelt, die das Entgelt auch als Ersatz für Miete benennt und ev. sogar die Tochter miteinbezieht, wäre das unproblematisch. Wenn allerdings ein anderer Vereinbarungszweck vorliegt und dieser ggf. mittlerweile weg gefallen ist, ist die Beweislage schon schlechter. Dann kommt es darauf an, ob Sie eine entsprechende Vereinbarung gemäß der Ihnen Geld für die Nutzung der Räume auch nur durch die Tochter geschuldet wird, anderweitig (z. B. durch Zeugen)beweisen können.
Grundsätzlich können Vereinbarungen über ein monatliches Entgelt - auch als Nutzungsentgelt für Wohnraum - auch mündlich geschlossen werden. Dann kommt es vor Gericht wieder darauf an, dass Sie eine entsprechende Vereinbarung, z. B. durch die Benennung von Zeugen, beweisen können.
Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.
Haben Sie bitte aufgrund meiner bisherigen Erfahrung Verständnis dafür, dass Nachfragen erst nach Erhalt des Einsatzes beantwortet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Christina Koch
Rechtsanwältin