Antwort vom
15.04.2011 | 14:57
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Zunächst sind sämtliche zwischen Ihnen und den weiteren Programmierern, also A, B und C abgeschlossenen Programmierverträge im Rechtssinne als Werkverträge im Sinne der
§§ 631 ff BGB einzuordnen. Gleichermaßen gilt dies für den Vertrag zwischen Ihnen und Ihrem Kunden. Diese Verträge befinden sich allesamt nach Ihrer Schilderung mangels Kündigung oder anderweitiger Vertragsbeendigung noch im so genannten Erfüllungsstadium. Das bedeutet, dass Sie nach wie vor das Recht auf Erbringung der jeweils vereinbarten Programmierleistungen sowohl gegenüber A, B als auch C haben und diese im Gegenzug einen Vergütungsanspruch besitzen, welcher jedoch erst nach Abnahme der jeweiligen Programmierleistungen fällig wäre, §§
640,
641 BGB.
Nachdem es sich also bei den jeweiligen Verträgen um Werkverträge handelt und eine Abnahme der Leistungen durch Sie oder Ihren Kunden noch nicht erfolgt ist, sind somit Vergütungsansprüche noch nicht gegeben. Es können sich in diesem Stadium der Vertragsabwicklung also in rechtlicher Hinsicht erst einmal unter Umständen nur Schadensersatzansprüche gemäß den §§
Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">280,
Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung">281 BGB ergeben. Diese setzen eine erfolglose Leistungsaufforderung unter angemessener Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung voraus. Maßgeblich ist, dass der jeweilige Schuldner, welcher hier die jeweilige Programmierleistung zu erbringen hat, durch die Leistungsaufforderung mit Fristsetzung noch einmal in nachhaltiger Form zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrages angehalten und ihm klargemacht wird, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Leistung durch ihn abgelehnt werde.
Dies einleitend zur Erläuterung vorausgeschickt nun zu Ihren Fragen im Einzelnen:
Zu 1) Welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich, das Projekt voranzutreiben? Kann ich z.B. eine externe Firma mit der Umsetzung der restlichen Punkte beauftragen? Was ist, wenn diese Firma mehr kostet?
Sie können A, B und C jeweils gesondert unter Fristsetzung zur Erbringung deren jeweils geschuldeter vertraglicher Leistung auffordern und ankündigen, dass Sie nach erfolglosem Fristablauf die vereinbarten Programmierleistungen ablehnen. Sollte die Leistung dann also dennoch auch weiterhin nicht durch die Programmierer erbracht worden sein, können Sie einen andere Firma wie avisiert mit der Erbringung der Restleistung beauftragen. Die jeweiligen Mehrkosten dieser Firma können Sie dann A, B und/oder C als Schadensersatz in Rechnung stellen, je nachdem welche Einzelleistung wie viel Mehrkosten verursacht hat.
Zu 2) Kann ich meine zusätzliche Arbeitszeit in Rechnung stellen? Wenn ja, wem?
Bis jetzt können Sie leider die bereits zusätzlich wegen der Versäumnisse von A,B und C erbrachten eigenen Leistungen noch niemanden in Rechnung stellen, da hierfür die Entstehung des aufgezeigten Schadensersatzanspruches erforderlich wäre. Dieser liegt aber eben deshalb noch nicht vor, da es nach Ihrer Schilderung noch keinerlei Fristsetzungen zur Leistungsaufforderung mit Ablehnungsandrohung gegeben hat.
Zu 3) Welche Ansprüche kann ich gegenüber A geltend machen, der das Projekt einfach ohne Rückmeldung in den Sand gesetzt hat?
Derzeit können Sie gegen A ebenfalls nur die vertraglich vereinbarte Programmierleistung verlangen, da sich auch hier der Vertrag noch im Erfüllungsstadium befindet. Um gegen A weitergehenden Schadensersatz beanspruchen zu können, müssten Sie auch hier diesem gegenüber erst einmal eine erfolglose Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung wie aufgezeigt vornehmen.
Zu 4) Habe ich in dem Geschäftsprozess überhaupt richtig gehandelt, dass ich - wegen des Stillschweigens von A - direkt C beauftragt habe, und dieser von C Kenntnis erlangte? Welche Ansprüche habe in an C?
Bezüglich Ihrer Ansprüche gegenüber C gilt das zu A unter 3) Gesagte entsprechend. Das Problem liegt hier darin, dass Sie vor Beauftragung des C dem A zunächst besser ebenfalls eine Fristsetzung zur Erbringung seiner Leistungen mit Ablehnungsandrohung hätten setzen sollen, um etwaige Mehrkosten des C dem A dann in Rechnung stellen zu können. Sie haben aber wohl den C einfach nur beauftragt, was nun zur Folge hat, dass zwei Verträge mit gleichem Inhalt der jeweiligen Programmierleistung bestehen und zwar einer mit A und der andere mit C. Beide befinden sich nach Ihren Angaben noch im Erfüllungsstadium, es könnten also nach entsprechender Fristsetzung zur Leistung durch Sie ggf. dazu kommen, dass sowohl A als auch C diese Programmierleistung wegen dieses Druckmittels doch noch erfüllen, wodurch Sie diese dann doppelt erhalten würden und vergüten müssten. Sie sollten daher möglichst zeitnah gemeinsam mit A und C eine Vereinbarung dahingehend herbeiführen, dass allenfalls nur noch einer der beiden die jeweilige Programmierleistung zu erbringen hat und mit dem anderen eine einvernehmliche Vertragsaufhebung anstreben.
Zu 5) Welche Ansprüche kann meine Kundin an mich durch die Projektverzögerung stellen?
Sofern in Ihrem Vertrag mit der Kundin keine verbindliche Lieferfrist oder ggf. zugehöriger Vertragstrafe vereinbart ist, kann die Kundin auch an Sie derzeit noch keine Ersatzansprüche wegen der Verzögerungen stellen. Denn auch dieser Vertrag teilt dann das gleiche Schicksal wie die drei anderen mit A,B und C und befindet sich also im Erfüllungsstadium. Auch hier müsste Ihnen folglich Ihre Kundin erst einmal mindestens eine erfolglose Nachfrist zur Leistungserbringung setzen, um im Anschluss weitergehende Schadensersatzansprüche Ihnen gegenüber geltend machen zu können.
Zu 6) Gibt es so etwas wie "Schmerzensgeld", wenn die Beteiligten mich doch aus meiner persönlichen Sicht heraus durch Verzögerung und stillschweigendes Nicht-Tun mutwillig auflaufen lassen?
Nein, Schmerzensgeldansprüche sind bei vertraglichen Schadensersatzansprüchen im Grunde ausgeschlossen. Für derartige Ansprüche müsste ein deliktischer Ersatzanspruch im Sinne des
§ 823 BGB gegeben sein, welcher ein Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit voraussetzen würde. Eine solche Verletzung liegt aber nach Ihren Angaben nicht vor.
Zu 7) Kann ich einen externen Projektleiter engagieren und die Kosten dafür dem neuen Dienstleister C übertragen? Oder bin ich gezwungen, die technische Projektleitung zu übernehmen?
Da Sie C bereits bzw. derzeit noch auch als Projektleiter beauftragt haben, müssen Sie auch hier diesem zunächst erfolglos eine Nachfristsetzung zur Leistungserbringung setzen, um im Anschluss die Mehrkosten eines externen Projektleiters als Schadensersatz verlangen oder wahlweise selbst wieder die technische Projektleitung übernehmen zu können.
Zu 8) Darf ich freundlich darauf hinweisen, dass ich im Falle, dass das Projekt weiterhin so läuft, ich in Bewertungsportalen die Firma sachlich bewerten werde?
Solange Sie nicht vorhaben, dann auch später bei Ihren Bewertungen verleumderische oder beleidigende Inhalte zu deklarieren, sondern sicherlich kritisch aber dennoch sachlich bleiben und dies so auch ankündigen, können Sie dies getrost tun.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Ansonsten wünsche ich schon einmal ein schönes kommendes Wochenende und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
15.04.2011 | 17:23
Sehr geehrter Herr Joschko,
vielen Dank für Ihre Ausführungen, diese helfen mir sehr weiter!
Nun kommen bei mir spontan folgende Fragen auf, die ich (weil ich glaube eigentlich nur eine Nachfrage habe) nach Priorität sortiere:
- Muss ich im Falle der Beauftragung von jemand anderen (im Falle korrekter und erfolgloser Fristsetzung) darauf achten, dass die Kosten nicht überschritten werden, die der aktuelle Auftrag nach Berücksichtigung der Teilergebnisse noch übrig lässt? Oder kann ich mir einfach Angebot einholen und nach meinem Belieben jemanden beauftragen (bei kurzfristigen Dingen kann das schon teuerer werden); bzw. wie viel Prozent mehr darf der neue Auftrag ggf. zusätzlich kosten?
- Kann die Nachfristsetzung per E-Mail erfolgen oder bedarf sie einer besonderen Form?
- Könnte mir meine Kundin entgangenen Gewinn berechnen? (ebenfalls nach erfolgloser Fristsetzung)
- Könnte ich - falls ich die Kundin als Kundin verliere - dies nach erfolgloser Durchführung nach Fristsetzung - den Kundenverlust und Imageverlust irgendwie beziffern?
Ich danke Ihnen sehr für Ihre Antwort!
Mit freundlichen Grüßen
Betina Graf-Deveci
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
16.04.2011 | 02:09
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
gern beantworte ich Ihre Nachfrage noch wie folgt:
zu 1) Muss ich im Falle der Beauftragung von jemand anderen (im Falle korrekter und erfolgloser Fristsetzung) darauf achten, dass die Kosten nicht überschritten werden, die der aktuelle Auftrag nach Berücksichtigung der Teilergebnisse noch übrig lässt? Oder kann ich mir einfach Angebot einholen und nach meinem Belieben jemanden beauftragen (bei kurzfristigen Dingen kann das schon teuerer werden); bzw. wie viel Prozent mehr darf der neue Auftrag ggf. zusätzlich kosten?
In einem gewissen Rahmen müssen Sie darauf achten, grundsätzlich kann dieser aber auch teurer sein. Die Mehrkosten sind dann Schadensersatz, allerdings trifft Sie auch eine Schadensminderungspflicht. Daher sollte die Überschreitung sich im Rahmen halten und nicht allzu erheblich sein, feste Prozentsätze hierfür gibt es allerdings nicht.
Zu 2) Kann die Nachfristsetzung per E-Mail erfolgen oder bedarf sie einer besonderen Form?
Eine besondere Form ist nicht vorgeschrieben, so dass dies auch per Email erfolgen könnte. Allerdings wäre anzuraten, dies aus Beweisgründen schriftlich mit Zugangsnachweis (Fax, Einschreiben/Rückschein) zu tun.
Zu 3) Könnte mir meine Kundin entgangenen Gewinn berechnen?
Sobald ein Schadensersatzanspruch entstanden ist, grundsätzlich schon. Allerdings dürfte dies erfahrungsgemäß nur sehr schwer zu beziffern sein.
Zu 4) Könnte ich - falls ich die Kundin als Kundin verliere - dies nach erfolgloser Durchführung nach Fristsetzung - den Kundenverlust und Imageverlust irgendwie beziffern?
Ich wüsste nicht wie man dies beziffern sollte, dies geht m.E. nicht. Denn es handelt sich dabei in erster Linie wiederum nur um einen immateriellen Schaden, der entsprechend meinen Ausführungen zum Schmerzensgeld hier nicht greifen dürfte.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt