14.04.2011 | 18:08
Antwort
von
Rechtsanwältin Britta Möhlenbrock
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Sehr geehrter Ratsuchender,
auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts beantworte ich Ihre Fragen hiermit im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Ihr Empfinden, dass die Regelung, wonach bei freiwillig Versicherten im Gegensatz zu Pflichtversicherten oder familienversicherten Kapitaleinkünfte bei der Beitragsbemessung gegen
Art. 3 GG verstoßen könnte, sind verständlich.
In Bezug auf den Zugang von Rentnern zur Rentenversicherung hat das Bundesverfassungsgericht hierzu indirekt Stellung bezogen. Diese Entscheidung betrifft zwar vornehmlich die nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts damals ungleichen Bedingungen ausschließlich für Rentner, lassen sich meines Erachtens aber auf Versicherte vor dem Rentenalter übertragen.
Ursprünglicher Anknüpfungspunkt für die Unterscheidung war die angeblich verschiedene Schutzbedürftigkeit der Versicherten. Man ging davon aus, dass diejenigen, welche z.B. wegen Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht mehr pflichtversichert sind, aufgrund höheren Einkommens eher die Möglichkeit haben, Kapitaleinkünfte anzusparen und allgemein wegen des höheren Einkommens weniger schutzbedürftig sind. Das Bundesverfassungsgericht hat aber bereits in jenem Urteil zu der Krankenversicherung bei Rentnern darauf hingewiesen, dass tatsächlich vermehrt auch Kapital z.B. durch z.B.
Erbschaft entsteht und daher die Unterscheidung nicht den tatsächlichen Umständen eines entsprechenden Umstandes besteht. Auch wäre die Unterscheidung nicht durch verschiedenen Leistungsumfang, welcher tatsächlich nicht gegeben ist, gerechtfertigt. Im Einzelnen muss ich in diesem Rahmen auf die Entscheidungsgründe jenes Urteils verweisen, BVerfG, Urteil vom 15. 3. 2000 -
1 BvL 16/ 96 (siehe weiter unten in den Entscheidungsgründen, so ab Rz. 80). Meines Erachtens ergeben sich daraus aber auch allgemein Argumente, dass es sich bei der unterschiedlichen Beitragsbemessung um eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung handelt.
Dennoch gibt es meines Wissens kein Urteil des Bundesverfassungsgerichts, welches allgemein darüber befunden hat, ob die Unterscheidung nicht gegen
Art. 3 GG verstößt. Das Bundessozialgericht vertritt laufend die Auffassung, dass die Unterscheidung nicht gegen die Verfassung verstößt, so z.B. aktueller: Bundessozialgericht,
B 12 KR 4/09 R, Urteil vom 17.03.2010:
„Der Gleichheitssatz des
Art 3 Abs 1 GG gebietet keine andere Auslegung. Soweit der Kläger meint, ein Verstoß gegen
Art 3 Abs 1 GG liege darin, dass bei freiwillig Versicherten zur Beitragsbemessung auch Kapitalerträge als beitragspflichtige Einnahmen berücksichtigt werden, während bei Pflichtversicherten ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit herangezogen würden, trifft dies zum einen nicht in vollem Umfang zu, weil auch andere Einnahmen Pflichtversicherter der Beitragsbemessung unterworfen sind (vgl §
226 Abs 1 SGB V für versicherungspflichtig beschäftigte Pflichtversicherte; vgl auch §
227 SGB V für nach §
5 Abs 1 Nr 13 SGB V Pflichtversicherte). Zum anderen ist die unterschiedliche beitragsrechtliche Berücksichtigung von Kapitaleinkünften verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl BSG, Urteil vom 24.11.1992 -
12 RK 8/92 -
BSGE 71, 244 =
SozR 3-2500 § 224 Nr 2; BVerfG, Beschluss vom 3.2.1993 -
1 BvR 1920/92 -
SozR 3-2500 § 240 Nr 11)."
Begründet wird dies nicht weiter und ist daher kaum überzeugend. Der dort zitierte Beschluss des BVerfG müsste eingesehen werden und wird auch nicht einmal ansatzweise wieder gegeben. Ich habe aber auch große Zweifel, ob er heute überhaupt noch maßgebend sein kann, weil zu jenem Zeitpunkt diverse gesetzliche Regelungen im Krankenversicherungsrecht andere waren.
Tatsächlich ist es allerdings auch so, dass die Privilegien der Pflichtversicherten inzwischen auch eingeschränkt wurden.
In Bezug auf Ihren Vergleich mit Alg II – Empfängern sei angemerkt, dass dort Kapitaleinkünfte regelmäßig bereits als Einkommen auf die Leistungen nach SGB II angerechnet werden.
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Ich hoffe, Ihnen Ihre Fragen im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung hinreichend beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Nachfrage vom Fragesteller
14.04.2011 | 18:40
Ich bedanke mich für Ihre ausführliche Antwort, die mir doch etwas Hoffnung macht. Falls ich das weiter verfolgen wollte (Karlsruhe), welche Fachgebietsqualifikation müsste der betreffende Anwalt haben?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
14.04.2011 | 18:57
Es handelt sich um das Gebiet Sozialversicherungsrecht (SGB V)