14.04.2011 | 00:09
Antwort
von
Rechtsanwalt Jan Wilking
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Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Ob Ihr Vorhaben zulässig ist, hängt davon ab, ob hier ein Handeln als Versicherungsvermittler gemäß
§ 34d GewO oder als Tippgeber vorliegt.
Als Versicherungsvermittler wird derjenige bezeichnet, der kraft rechtsgeschäftlicher Geschäftsbesorgungsmacht für einen anderen Versicherungsschutz ganz oder teilweise beschafft, ausgestaltet und abwickelt, ohne selbst Versicherungsnehmer oder Versicherer zu sein. Versicherungsvermittler sind an strenge Standards wie Informationspflichten, Mindestqualifikationen, den Abschluss einer Police für Vermögensschäden und eine Registrierung gebunden. Die gesetzlichen Voraussetzungen wurden in letzter Zeit im Sinne des Verbraucherschutzes verschärft.
Von dem Versicherungsvermittler abzugrenzen ist der so genannte Tippgeber, der durch die Beschränkung in
§ 34d GewO aus dem Vermittlerbegriff heraus fällt. Für den Tippgeber hat der Gesetzgeber eine Regulierungsnotwendigkeit nicht erkannt. Die Begründung zum Gesetzesentwurf weist darauf hin, dass der Tippgeber den Interessenten lediglich an einen Vermittler oder einen Versicherer vermittelt. Die bloße Namhaftmachung von Abschlussmöglichkeiten und die Anbahnung von Verträgen sollen keine Vermittlung darstellen, weil sie als vorbereitende Handlung nicht auf eine konkrete Willenserklärung des Interessenten zum Abschluss eines Vertrages, der Gegenstand der Vermittlung ist, abzielen. Von einem bloßen Tippgeber, der lediglich Kontaktdetails weitergibt – wobei eine Konkretisierung auf ein bestimmtes Produkt noch gar nicht stattgefunden hat – erwartet ein potentieller Versicherungsnehmer auch keine Beratung (BT Drucksache 16/1935 Seite 17). Kurz gesagt: Der Tippgeber vermittelt den Interessenten lediglich an einen Vermittler oder einen Versicherer.
Da Sie in Ihrem Fall ein bestimmtes Produkt (private Unfallversicherung) anbieten und Ihr Handeln auf eine konkrete Willenserklärung (Versicherungsantrag) abzielt, dürfte meines Erachtens keine reine Tippgeber-Tätigkeit vorliegen. So hat das Landgericht Wiesbaden mit Urteil vom 14.05.2008, Az.
11 O 8/08 der Supermarktkette REWE wegen ungenehmigter Versicherungsvermittlung untersagt, Versicherungsunterlagen an der Supermarktkasse anzubieten, die nach Ausfüllen durch den Kunden an die ARAG versendet wurden. Und auch der Handelskette Tchibo wurde das Online-Angebot von Versicherungen untersagt, Landgericht Hamburg, Urteil vom 30.04.2010 Az.
408 O 95/09.
Auch wenn die Abgrenzung zwischen Versicherungsmittler und Tippgeber noch nicht eindeutig geklärt ist (so hat Tchibo gegen das Urteil Berufung eingelegt), rate ich momentan von Ihrem Vorhaben ab, da das Risiko insbesondere einer kostenpflichtigen
Abmahnung wegen ungenehmigter Tätigkeit als Versicherungsvermittler zu hoch ist. Denn es ist wahrscheinlich, dass der zulässige Tätigkeitsbereich des Tippgebers zu Gunsten eines effektiven Verbraucherschutzes weiter eingeschränkt werden wird.
Es tut mir leid, Ihnen keine positivere Auskunft geben zu können, hoffe aber dennoch, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen