DE Frage geschrieben am 22.06.2006 21:42:00

Betreff: Opportunitätsprinzip gegen Legalitätsprinzip


Rechtsgebiet: Strafrecht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 4373
Wie allgemein bekannt ist, muss ja in Deutschland bis auf wenige Ausnahmen die STA bei Bekanntwerden einer Straftat oder auch Anzeige tätig werden.
Bei Vergehen hat sie ja die Möglichkeit nach § 153 und 153 a StPO dieses einzustellen.
Meine Frage nun.:

Kann die STA ein Vergehen auch ohne Wissen des Betroffenen einstellen oder kann sie die Sache einstellen und erst bei Einstellung erfährt der Verdächtige überhaupt was davon ?
Zweite Frage.:
In § 153 StPO wird davon gesprochen, dass die STA Vergehen, ich zitiere"Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind." Quelle: Dejure
Was heisst hier "Mindestmaß erhöhten Strafe" ?

Was bedeutet zudem der Wortlaut sinngemäß:"kein Interesse der Bevölkerung an Strafverfolgung"
Dieses steht im § 153 und 153a StPO.
Sind nicht alle Straftaten im öffentlichen Interesse der BEvölkerung und will die Bevölkerung nicht immer Strafverfolgung ?


Danke


Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:

Die Einstellung nach § 153 StPO setzt voraus, dass die Schuld des Täters gering ist und kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung besteht.

Die Einstellung darf regelmäßig erst nach Zustimmung des zuständigen Gerichtes erfolgen. Bei einfachen Vermögensdelikten und geringen Folgen der Tat bestehen Ausnahmen von der Zustimmungspflicht.

Eine Einstellung nach § 153 a StPO setzt eine geringe Schuld des Täters voraus und ist nur bei einem Vergehen möglich.

Die Verfahrenseinstellung durch Staatsanwaltschaft erfolgt mit Zustimmung des zuständigen Gerichts und des Beschuldigten.

Bei einfachen Vermögensdelikten mit geringem Schaden und geringen Folgen der Tat kann auch ohne Zustimmung des Gerichts eingestellt werden, der Beschuldigte muss jedoch immer zustimmen.

Nicht bei allen Straftaten besteht ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung, dies ist bei Bagatelldelikten und Delikten der mittleren Kriminalität der Fall. Die Begehung eines Ladendiebstahls, einer fahrlässigen Körperverletzung oder eines Diebstahls geringwertiger Sachen beispielsweise, wenn der Täter noch unbestraft ist.



Mit freundlichen Grüßen aus Hamburg

K. Roth
- Rechtsanwalt -


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Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -

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