Wasserschaden (Regelfallrohr+Undichter Balkon) - Wer zahlt die Renovierung Mietrecht, Wohnungseigentum
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Wasserschaden (Regelfallrohr+Undichter Balkon) - Wer zahlt die Renovierung


12.04.2011 08:53 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,
nachfolgend die Problemschilderung zu Ihrer freundlichen Verwendung...:

Grundsituation: Ausgangsobjekt ist eine EG-Eigentumswohnung welche früher mal selbstgenutzt war, jetzt vermietet (darum kenne ich alle Eigentümer persönlich und versuchte das Thema einvernehmlich zu regeln, was jetzt an seine Grenzen kommt).

Schadenereignis: Mieter melden Schimmelbefall in Schlafzimmer und Küche. Die Einbindung eines Gutachters ergab, das zum Einen hinter dem Haus ein Regenwasserfallrohr verstopft war und überlief (und damit die Schlafzimmerwand einnäßte) und zum anderen das die mangelhafte (da seit 45 Jahren nicht erneuerte) Wassersperrschicht des Balkones der ETW über uns einen Wassereintritt ins Mauerwerk bewirkt (und damit die Küchenwand einnäßt). Jeder Vorgang an sich hätte ggf. noch einige Zeit "weggelüftet" werden können, beide zusammen erzeugen den Schimmelbefall. Die Schadenauslöser sind aktuell in Arbeit bzw. behoben.
Um die Mieter zu beruhigen habe ich zwei Angebote zur Bereinigung der Schäden in der Wohnung eingeholt und dann den günstigeren der beiden beauftragt und die Kosten erst einmal selber getragen (knapp über 1.000,- EUR). Die Arbeiten umfassten Arbeiten am Mauerwerksputz + Tapezieren + neu Streichen.
Dieses erfolgte in Abstimmung mit der Hausverwaltung und war bei der Wohngebäudeversicherung gemeldet.

Das Einreichen der Rechnung ergab dann folgenden Stand:
-Die Mieter habe ich nicht gefragt, da diese ja den Wohnkomfortverlust hatten.
-Die Wohngebäudeversicherung weigert sich zu zahlen, weil mir der Schaden entstanden ist (die Tapete geht mit dem Verkleben in mein Eigentum über?)
-Die Hausratversicherung des Mieters weigert sich zu zahlen, weil kein Hausratschaden
-Meine Sondereigentumshaftplicht zahlt nicht, weil kein Dritter geschädigt wurde
-Die Hausverwaltung zahlt nicht, weil sie Mehrheitsbeschluss aller Eigentümer benötigt (den ich nicht bekommen werden.)
Da ich selber den Wasserschaden weder direkt noch indirekt verursacht habe, noch hätte vermeiden können sähe ich mich hier weniger in der Pflicht den Schaden selber zu tragen.


Frage wäre damit – wen kann ich zur Zahlung des Schadens verpflichten? Und wie kann ich das dem Zahlungspflichtigen gegenüber begründen (also Grundsatzurteil oder ähnliches auf das ich mich berufen kann)?

MfG
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Renovierung Wasserschaden zahlt
12.04.2011 | 09:35

Antwort

von

Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
1116 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

hier wird die Eigentümergemeinschaft die Zahlungen nach Miteigentumsanteilen zu tragen haben:

Das Fallrohr gehört zum Gemeinschaftseigentum, weil es eine Anlage ist, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch dient. Dieses ergibt sich aus § 5 Abs. 2 WEG.

Auch das beschädigte Mauerwerk, in welches das Wasser eingetreten ist, gehört zum Gemeinschaftseigentum.

Für die durch das Fallrohr entstandenen Schäden haftet also die Gemeinschaft.

Sollte ein ablehnender Beschluss tatsächlich kommen, sollten Sie überlegen, binnen eines Monats die gerichtliche Entscheidung zu suchen.

Beim Balkon sieht es ähnlich aus:

Denn konstruktiven Bestandteile des Balkons sind immer Gemeinschaftseigentum:

Und dazu gehört auch die Sperrschicht.

Wenn also wie hier Feuchtigkeitsschäden in der Wohnung unter dem Balkon ihre Ursache in der schadhaften Sperrschicht hat, sind alle Wohnungseigentümer zu ihrer Reparatur verpflichtet.

Auch hier tragen sie die Kosten gemeinsam, aber anteilig nach Miteigentumsanteilen.


Da nach Ihrer Schilderung ein Versicherer nicht eintritt, haften also die Wohnungseigentümer gemäß ihrem Anteil direkt (BGH, Urteil vom 10.11.2006, Az.: V ZR 62/06).

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle




ANTWORT VON
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Oldenburg

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