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Fütterung herrenloser Katze


11.04.2011 14:40 |
Preis: ***,00 € |

Tierrecht, Tierkaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Guido Matthes


| in unter 2 Stunden

Guten Tag,

2009 haben ich eine Eigentumswohnung in Köln bezogen. Neben dem Haus befindet sich ein brachliegendes Grundstück, auf dem eine herrenlose Katze lebt (bis Oktober 2010 zwei Katzen).

Einer der beiden Katzen kam eine ganze Zeit lang auf die Terrasse, um sich Futter zu holen. Dann bekam ich Post von der Hausverwaltung, die mich aufforderte, das Füttern auf Gemeinschaftseigentum zu lassen, da ich sonst Ratten oder andere Tiere mit dem Futter anlocken würde. Inzwischen ist diese 1.Katze bei Privat-Leuten untergebracht. Aber die andere, 2.Katze ist noch da.

Diese füttere ich nun regelmäßig auf dem brachliegenden Gelände. Jedoch macht sich jemand Unbekanntes „das Vergnügen", diese Futternäpfe immer wieder wegzunehmen (bereits mehrfach geschehen!).

Inzwischen bleibe ich bei der 2.Katze stehen, wenn diese das bereitgestellte Futter frist, und ich nehme den Futternapf anschließend wieder mit zurück in die Wohnung. Oder aber ich gehe nach 15 Minuten raus, und ich hole den Futternapf zurück in die Wohnung.

Frage 1:
Darf mir die Hausverwaltung das Füttern der Katze auf meiner Terrasse (Sondereigentum) oder innerhalb meiner Wohnung verbieten, wenn die Katze dafür durch den Gemeinschaftsgarten gehen muss und nicht auszuschließen ist, dass die Katze auch mal über die anderen Terrassen bzw. Balkone spaziert oder den Garten als Klo nutzt?

Frage 2:
Kann man mir grundsätzlich verbieten, die Katze zu füttern, wenn ich diese auf dem brachliegenden Grundstück nebenan versorge und den Futternapf nach dem Fressen anschließend immer mit in die Wohnung nehme bzw. nach 15 Minuten wieder abhole?

Frage 3:
Was wäre, wenn ich nun diese 2.Katze zu mir nehme und dieser regelmäßig Freigang gewähre? Könnte mir die Eigentümergemeinschaft dann auch verbieten, die Katze durch den Garten laufen zu lassen, selbst wenn ich täglich hingehe und im Garten eventuelle Verunreinigungen beseitige?

Frage 4:
Was wäre, wenn der Garten mir gehören würde, statt Gemeinschaftseigentum zu sein? Kann dann trotzdem das Füttern auf meiner Terrasse oder innerhalb der Wohnung untersagt werden, weil die Katze ja noch immer über einen Gemeinschaftsweg gehen müsste? (Es gibt grundsätzlich innerhalb der Eigentümer-Gemeinschaft keine Definition zur Tierhaltung!)

Meine Nachbarn scheinen mich zu beobachten und bald ist wieder eine Eigentümerversammlung. Um das Problem möglichst schnell zu lösen, wäre ich über eine kurzfristige Antwort sehr erfreut.

Mit freundlichen Grüßen
Ein Tierfreund
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 9 weitere Antworten zum Thema:
Katze
11.04.2011 | 15:39

Antwort

von

Rechtsanwalt Guido Matthes
423 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:

Zu 1., 3. und 4.:
Ein vollständiges Verbot der Tierhaltung kann nur durch eine Vereinbarung aller Eigentümer begründet werden, aber nicht durch einen Mehrheitsbeschluss. Durch Beschluss kann eine Tierhaltung nur dann untersagt werden, wenn das übliche Maß überschritten ist und Nachteile für die Gemeinschaft drohen. Dies ist bei der Haltung einer Katze nicht der Fall; dabei handelt es sich sicherlich um ein übliches und gemeinschaftsadäquates Verhalten. Die Gemeinschaft kann Ihnen daher nicht verbieten eine Katze zu halten.

Die Tierhaltung muss sich aber auf Ihr Sondereigentum beschränken. Davon ist gedeckt, dass Sie in Begleitung mit dem Tier auch das gemeinschaftliche Eigentum durchqueren können. Nicht geduldet werden muss allerdings, wenn sich das Tier freilaufend auf dem Gemeinschaftseigentum bewegt und dieses mit Fäkalien verschmutzt. Die Gemeinschaft kann daher tatsächlich untersagen, dass Sie eine herrenlose, freilaufende Katze mit Futter anlocken, selbst wenn Sie die Katze im Bereich des Sondereigentums füttern. Eine tägliche Reinigung ist nicht ausreichend; die Rechtsprechung verlangt idR. das Tier anzuleinen, damit direkter Einfluss ausgeübt werden kann.

Die Gemeinschaft kann Ihnen daher ebenfalls untersagen, eine eigene Katze freilaufend zu halten; vgl. z.B. BayObLG, Beschluss vom 02.06.2004, Az.: 2Z BR 99/04. Wenn die eigene Katze nicht nur frei auf dem Gemeinschaftseigentum herumläuft, sondern ggf. auch das Sondereigentum anderer Eigentümer betritt, setzen Sie sich als Halterin zudem u.U. Unterlassungsansprüchen dieser Eigentümer aus.

2.
Auf dem brachliegenden Grundstück dürfen Sie die Katze füttern, vorausgesetzt ist aber, dass Sie sich mit dem Eigentümer dieses Grundstückes über diese Nutzung verständigen. Sie sollten sich daher um eine ausdrückliche Erlaubnis von diesem Eigentümer bemühen. Die Gemeinschaft kann Ihnen dazu unmittelbar keine Vorgaben erteilen, es sei denn, das brachliegende Grundstück wäre Gemeinschaftseigentum.

Problematisch kann das dortige Füttern in der Tat aber auch werden, wenn dadurch weitere Tiere angelockt werden und diese wiederum in einem Ausmaß auf das Grundstück der Gemeinschaft gelangen, dass das übliche Maß überschritten ist. Dann könnte die Gemeinschaft vom Eigentümer des brachliegenden Grundstückes verlangen, dass er ihnen das Füttern und das damit verbundene Anlocken der Tiere untersagt.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt



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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Guido Matthes
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