Gilt hier Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, ist unsere fristlose Kündigung rechtens ? Arbeitsrecht
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Gilt hier Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, ist unsere fristlose Kündigung rechtens ?


05.04.2011 12:51 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jan Wilking


| in unter 2 Stunden

Zum 1.1.2011 stellten wir einen Mitarbeiter ein, der sich hauptsächlich um die Aquise und Verwaltung unserer Kunden kümmern sollte. Dies wurde im Arbeitsvertrag schrift festgehalten. Eine Probezeit wurde nicht vereinbart.Im Arbeitsvertrag wurde schriftlich fetgehalten, dass eine Nebenbeschäftigung der schriftlichen Zustimmung bedarf.
Zum Zeitpunkt der Einstellung bestand der Betrieb aus 4 Vz-Kräften, 1 Azubi und 3 Beschäftigten auf 390,-- Basis.
Schon nach relativ kurzer Zeit kam der AN seinem Aufgabengebiet nicht mehr zu unserer Zufriedenheit nach - seine Begründung : Aqiuse wäre nicht Teil des AV... desweiteren stellte er sich in vielen Äusserungen als "frauenfeindlich" dar. In einem klärenden Gespräch, kündigte der AN an, dass er nicht mehr lange in dem Betrieb arbeiten wolle und man das AV zum 15.04. einvernehmlich kündigen könne.
Am 16.03. verstarb ein Kollege ( und Freund des AN ). Daraufhin meldete sich der AN bis zum 05.04. krank. Auf die einvernehmliche Kündigung angesprochen bemerkte der AN, dass er sich bis zum 30.04...evtl. sogar zum 30.05 weiter arbeitsunfähig krank schreiben lassen wollte. Da der Arbeitsplatz des AN von einem anderen AN genutzt wurde, erschien bei Anmeldung auf dem PC u.a. ein Mailprogramm. In diesem Mailprogramm waren emails des AN. U.a. schrieb er dort, dass er bereits seit dem 21.02. eine N
ebenbeshäftigung habe...in einer anderen Mail bezeichnete er die Mitarbeiter und Vorgesetzten als " Pisser". Darauf hin erfolgte am 31.03. die fristlose Kündigung aus wichtigen Grund in schriftlicher Form per Einschreiben / Rückschein.Hilfsweise kündigten wir dasArbeitsverhältnis ordentlich unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum 30.04.2011. Die Kündigung ging dem AN am 02.04. zu. heute kam per Fax eine Folgekrankschreibung zum 15.04.
Frage: Wie müssen wir reagieren ? Gilt hier Lohnfortzahlung ? Ist unsere Kündigung rechtens ?
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Fristlose Kündigung Lohnfortzahlung Krankheitsfall Nebenbeschäftigung
05.04.2011 | 14:10

Antwort

von

Rechtsanwalt Jan Wilking
451 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Zunächst einmal gilt festzuhalten, dass in Ihrem Fall die strengen Voraussetzungen des § 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) wohl nicht eingehalten werden müssen, da das Arbeitsverhältnis in dem Unternehmen nicht länger als sechs Monate bestanden hat und es sich zudem um einen Kleinbetrieb (10 oder weniger Arbeitnehmer) handeln dürfte. Greift das KSchG danach nicht ein, kann der Arbeitgeber regelmäßig ohne Grund und auch während einer Krankheit wirksam eine Kündigung erklären.

Wenn vertraglich keine abweichende Frist vereinbart wurde, beträgt die Kündigungsfrist gemäß § 622 Absatz 1 BGB vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats. Wenn der Zugang am 02.04. erfolgte, war somit eine ordentliche Kündigung zum 30.04. möglich.

Die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung (§ 626 BGB) sehe ich dagegen nicht als gegeben an. Fristlose Kündigungen sind der fundamentalste Eingriff in ein bestehendes Arbeitsverhältnis. Die Voraussetzungen einer solchen Maßnahme werden von Gerichten besonders sorgfältig geprüft und daher haben Arbeitnehmer gute Chancen, sich dagegen erfolgreich zu verteidigen. Bestätigt wurde diese Tendenz der Rechtsprechung eindeutig in dem "Emmely"-Fall (Einlösung von Pfandbons durch Kassiererin), den das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09) zu Gunsten der Arbeitnehmerin entschieden hat. Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn alle anderen, nach den jeweiligen Umständen möglichen und milderen Mittel (z.B. Abmahnung, Versetzung, einvernehmliche Abänderung des Vertrages etc.) erschöpft sind, das in der bisherigen Form nicht mehr haltbare Arbeitsverhältnis fortzusetzen.

Dies vorausgeschickt gilt für die ungenehmigte Nebentätigkeit: Grundsätzlich sind Arbeitnehmern nur solche Nebentätigkeiten verboten, an deren Unterlassung der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse hat. Ein solches berechtigtes Interesse wird jedoch nur dann bejaht, sofern die Nebentätigkeit des Arbeitnehmers aus wettbewerblichen Gründen den Interessen des Arbeitgebers zuwiderläuft oder die Nebentätigkeit den Arbeitnehmer dermaßen beansprucht, dass er die vertraglich geschuldete Arbeitleistung für den Arbeitgeber nicht mehr ordnungsgemäß erbringen kann, d.h. die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung wird beeinträchtigt.
Bezüglich der frauenfeindlichen Äußerungen und der Beleidigung in der E-Mail müsste geprüft werden, wem gegenüber und in welchem Zusammenhang diese getätigt wurden.
Ohne vorherige Abmahnung dürfte aber weder die Nebentätigkeit noch die Äußerungen eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Zudem müsste auch die gesetzliche Frist von zwei Wochen zwischen Bekanntwerden der Vorwürfe und dem Ausspruch der fristlosen Kündigung beachtet sein.

Das Gespräch über die „einvernehmliche Kündigung" hilft Ihnen übrigens leider nicht weiter, da eine Kündigung nur schriftlich wirksam ist, 623 BGB.

In der Regel endet die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Sollte also eine Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus andauern, verliert der gekündigte Arbeitnehmer den Anspruch auf die Fortzahlung.
Eine Ausnahme hiervon wird nur gemacht, wenn entweder das Arbeitsverhältnis aufgrund der Krankheit gekündigt wurde oder das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer gekündigt worden ist und diesem aufgrund eines Verschuldens des Arbeitgebers ein Kündigungsgrund zur Seite steht, der zu einer fristlosen Kündigung berechtigt hätte, § 8 Abs. 1 EntgFG. Diese Ausnahmen liegen in Ihrem Fall aber nicht vor (es sei denn, Sie haben die Kündigung mit der Krankheit begründet, wovon ich nicht ausgehe).


Zusammenfassend:

Die fristlose Kündigung dürfte unwirksam sein. Es greift daher die hilfsweise ordentliche Kündigung zum 30.04.2011. Das Bundesarbeitsgericht erachtet eine solche "bedingte" Kündigung als "genügend klare Kündigung zum nächsten (rechtlich) zulässigen Termin" (BAG, 12. Oktober 1954, 2 AZR 36/53).

Das Arbeitsverhältnis wurde somit wirksam zum 30.04.2011 beendet. Sie müssen nur bis zu diesem Zeitpunkt den Lohn fortzahlen, auch wenn der Arbeitnehmer darüber hinaus krankgeschrieben sein sollte (im Anschluss übernimmt dann in der Regel die Krankenkasse (Krankengeld)).


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking
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Ergänzung vom Anwalt 05.04.2011 | 14:21

Ergänzend möchte ich noch darauf hinweisen, dass der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber maximal sechs Wochen besteht, § 3 Abs. 1 EntgFG. Unabhängig von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Kündigung könnte dieser Anspruch also auch schon vor dem 30.04. erlöschen, je nachdem wann die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist.
ANTWORT VON
Rechtsanwalt Jan Wilking
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