05.04.2011 | 14:10
Antwort
von
Rechtsanwalt Jan Wilking
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Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Zunächst einmal gilt festzuhalten, dass in Ihrem Fall die strengen Voraussetzungen des §
1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) wohl nicht eingehalten werden müssen, da das Arbeitsverhältnis in dem Unternehmen nicht länger als sechs Monate bestanden hat und es sich zudem um einen Kleinbetrieb (10 oder weniger Arbeitnehmer) handeln dürfte. Greift das KSchG danach nicht ein, kann der Arbeitgeber regelmäßig ohne Grund und auch während einer
Krankheit wirksam eine Kündigung erklären.
Wenn vertraglich keine abweichende Frist vereinbart wurde, beträgt die Kündigungsfrist gemäß
§ 622 Absatz 1 BGB vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats. Wenn der Zugang am 02.04. erfolgte, war somit eine ordentliche Kündigung zum 30.04. möglich.
Die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung (
§ 626 BGB) sehe ich dagegen nicht als gegeben an. Fristlose Kündigungen sind der fundamentalste Eingriff in ein bestehendes Arbeitsverhältnis. Die Voraussetzungen einer solchen Maßnahme werden von Gerichten besonders sorgfältig geprüft und daher haben Arbeitnehmer gute Chancen, sich dagegen erfolgreich zu verteidigen. Bestätigt wurde diese Tendenz der Rechtsprechung eindeutig in dem "Emmely"-Fall (Einlösung von Pfandbons durch Kassiererin), den das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 10. Juni 2010 -
2 AZR 541/09) zu Gunsten der Arbeitnehmerin entschieden hat. Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn alle anderen, nach den jeweiligen Umständen möglichen und milderen Mittel (z.B. Abmahnung, Versetzung, einvernehmliche Abänderung des Vertrages etc.) erschöpft sind, das in der bisherigen Form nicht mehr haltbare Arbeitsverhältnis fortzusetzen.
Dies vorausgeschickt gilt für die ungenehmigte Nebentätigkeit: Grundsätzlich sind Arbeitnehmern nur solche Nebentätigkeiten verboten, an deren Unterlassung der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse hat. Ein solches berechtigtes Interesse wird jedoch nur dann bejaht, sofern die Nebentätigkeit des Arbeitnehmers aus wettbewerblichen Gründen den Interessen des Arbeitgebers zuwiderläuft oder die Nebentätigkeit den Arbeitnehmer dermaßen beansprucht, dass er die vertraglich geschuldete Arbeitleistung für den Arbeitgeber nicht mehr ordnungsgemäß erbringen kann, d.h. die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung wird beeinträchtigt.
Bezüglich der frauenfeindlichen Äußerungen und der Beleidigung in der E-Mail müsste geprüft werden, wem gegenüber und in welchem Zusammenhang diese getätigt wurden.
Ohne vorherige
Abmahnung dürfte aber weder die Nebentätigkeit noch die Äußerungen eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Zudem müsste auch die gesetzliche Frist von zwei Wochen zwischen Bekanntwerden der Vorwürfe und dem Ausspruch der fristlosen Kündigung beachtet sein.
Das Gespräch über die „einvernehmliche Kündigung" hilft Ihnen übrigens leider nicht weiter, da eine Kündigung nur schriftlich wirksam ist, 623 BGB.
In der Regel endet die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Sollte also eine Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus andauern, verliert der gekündigte Arbeitnehmer den Anspruch auf die Fortzahlung.
Eine Ausnahme hiervon wird nur gemacht, wenn entweder das Arbeitsverhältnis aufgrund der Krankheit gekündigt wurde oder das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer gekündigt worden ist und diesem aufgrund eines Verschuldens des Arbeitgebers ein Kündigungsgrund zur Seite steht, der zu einer fristlosen Kündigung berechtigt hätte,
§ 8 Abs. 1 EntgFG. Diese Ausnahmen liegen in Ihrem Fall aber nicht vor (es sei denn, Sie haben die Kündigung mit der Krankheit begründet, wovon ich nicht ausgehe).
Zusammenfassend:
Die fristlose Kündigung dürfte unwirksam sein. Es greift daher die hilfsweise ordentliche Kündigung zum 30.04.2011. Das Bundesarbeitsgericht erachtet eine solche "bedingte" Kündigung als "genügend klare Kündigung zum nächsten (rechtlich) zulässigen Termin" (BAG, 12. Oktober 1954,
2 AZR 36/53).
Das Arbeitsverhältnis wurde somit wirksam zum 30.04.2011 beendet. Sie müssen nur bis zu diesem Zeitpunkt den Lohn fortzahlen, auch wenn der Arbeitnehmer darüber hinaus krankgeschrieben sein sollte (im Anschluss übernimmt dann in der Regel die Krankenkasse (Krankengeld)).
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Ergänzung vom Anwalt
05.04.2011 | 14:21
Ergänzend möchte ich noch darauf hinweisen, dass der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber maximal sechs Wochen besteht,
§ 3 Abs. 1 EntgFG. Unabhängig von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Kündigung könnte dieser Anspruch also auch schon vor dem 30.04. erlöschen, je nachdem wann die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist.