Vertretung in der Gesellschafterversammlung einer GmbH Gesellschaftsrecht
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Vertretung in der Gesellschafterversammlung einer GmbH


31.03.2011 20:45 |
Preis: ***,00 € |

Gesellschaftsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Stephan Bartels


| in unter 1 Stunde

Hallo,
wir sind mit mehreren Gesellschaftern an einer kleineren GmbH beteiligt. Da mein Zeitrahmen ziemlich beschränkt ist, möchte ich mich in der nächsten Gesellschafterversammlung durch einen Bekannten vertreten lassen, der auch das Stimmrecht ausüben soll. Dies soll nach § 47 GmbHG möglich sein. Kann ich den Bekannten nur für eine bestimmte Gesellschafterversammlung bevollmächtigen oder kann ich auch eine Vollmachtsurkunde für alle Versammlungen innerhalb der nächsten 3 Jahre ausstellen? Könnte ich auch den Geschäftsführer bevollmächtigen?
Vielen Dank im Voraus für die Antwort!
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GmbH
31.03.2011 | 21:09

Antwort

von

Rechtsanwalt Stephan Bartels
152 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Frage, die ich vor dem Hintergrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:

Nach dem GmbHG ist es grundsätzlich zulässig, dass sich die Gesellschafter bei der Beschlussfassung durch Dritte, auch Gesellschaftsfremde, vertreten lassen, wobei der Vertretene eine schriftliche Vollmacht vorlegen muss, § 47 Abs. 3 GmbHG, falls nicht die übrigen Gesellschafter mit der Vertretung ausdrücklich einverstanden sind.

Die danach notwendige Bevollmächtigung kann auch für einen längeren Zeitraum, auch für 3 Jahre, erfolgen. Nur "unwiderruflich" darf die Vollmacht nicht sein, dann wäre sie unwirksam.

Die Auswahl des Vertreters steht im Belieben des Vertretenen, solange nicht die Interessen der Gesellschaft verletzt werden, z.B. weil der Vertreter für ein Konkurrenzunternehmen tätig ist). Unter Einhaltung diese Vorgaben ist die Vertretung durch den Geschäftsführer nicht zu beanstanden.

Ich hoffe die Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und stehe gern für eine kostenlose Nachfrag zu meiner Antwort zu Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Stephan Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg



Stephan Bartels
Rechtsanwalt
Koopstraße 20
20144 Hamburg

Tel.: 040/480678-0
Email: mail@rechtsanwalt-bartels.de

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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Stephan Bartels
Hamburg

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