Frage geschrieben am 18.06.2006 01:55:00Betreff: 7 einfache Rechnungsfragen für eine Ltd. Co. KG
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 4385
ich habe letztes Jahr eine Limited gegründet, und jetzt im März eine Co.KG dazugegründet.
Die Firma ist jetzt also eine Limited & CO. KG.
Die Limited selber ist schon im HRB eingetragen, die CO.KG ist noch in Beantragung. (HRA)
Auf eine Steuernummer warte ich jedoch immer noch, seit knapp 7 Monaten.
Meine Fragen lauten wie folgt:
1. Kann die Rechnung bzw. muss die Rechnung auf die Limited & Co. KG ausgestellt werden, oder kann man auch nur die Limited angeben?
2. Muss die Limited im Handelsregister eingetragen bleiben, obwohl die Limited & Co. KG schon neu eingetragen wird ?
3. Welche angaben müssen bei den Rechnungen gemacht werden, wenn keine Handelsregisternummer so wie Steuernummer vorhanden ist?
4. Kann das Geschäftskonto auf den Namen des Geschäftsführers angemeldet sein, oder muss sie auf die Limited & Co. KG laufen ?
5. Dürfen sich Rechnungsdatum und Geldeingang der dazugehörigen Rechnung unterscheiden? Beispielsweise wenn das Rechnungsdatum 3 Monate später als der Geldeingang verzeichnet wird.
6. Dürfen sich Rechnungsnr. und Verwendungszweck der Buchung unterscheiden?
7. Ich möchte auf mein Konto der Limited & CO.KG umsteigen, wenn ich es sofort machen würde, könnten trotzdem noch Ein- und Auszahlungen auf dem anderen Konto verzeichnet werden.
Müssten dazu dann Kontoauszüge von beiden Konten nachgewiesen werden? Da ich derzeit aus diesem Grund immer noch mein Privatkonto für alle Abwicklungen benutze.
Kleiner Hinweis: Die Limited & Co. KG ist nur in Deutschland tätig (Niederlassung), hat den Hauptsitz aber natürlich in England.
Bitte um eine verständliche Antwort der Fragen. Vielen Dank.
-- Einsatz geändert am 18.06.2006 01:55:29
Antwort geschrieben am 18.06.2006 05:45:49
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Elmar Dolscius
Westerbachstraße 23F, 61476 Kronberg, Tel: Tel. 06173-702761, Fax: Fax 06173-702894
Wettbewerbsrecht, Gesellschaftsrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht
Bewertungen: 129
Westerbachstraße 23F, 61476 Kronberg, Tel: Tel. 06173-702761, Fax: Fax 06173-702894
Wettbewerbsrecht, Gesellschaftsrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht
Bewertungen: 129
gerne beantworte ich Ihre Frage summarisch auf der Basis der mitgeteilten Informationen.
Gestatten Sie mir, zuerst Ihre 2. Frage zu beantworten, da sich daraus die Antwort auf die erste Frage ergibt.
Frage 2:
Die Limited, die lediglich Komplementärin einer deutschen Ltd. & Co. KG ist und darüber hinaus keine Tätigkeit entfaltet, braucht nicht beim deutschen Handelsregister angemeldet zu werden, da sie über keinen eigenen Geschäftsbetrieb verfügt.
Frage 1:
Dementsprechend müssen Sie auf der Rechnung die Ltd. & Co. KG angeben, da die Limited keine Tätigkeit entfaltet, außer der, dass sie Komplementärin ist.
Frage 3:
Wenn vorhanden, müssen Sie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angeben, ansonsten die Steuernummer (die für die Umsatzsteuer, bzw. bei Kleingewerbe die nach Anmeldung des Gewerbes neu erteilte Steuernummer) oder wenn beides (noch) nicht vorhanden ist, die bisherige Einkommensteuernummer. Eigentlich sollte aber ein Anruf bei Ihrem zuständigen Finanzamt zur Klärung der Steuernummer beitragen können, da diese dort in jedem Fall bekannt sein dürfte.
Ansonsten sind folgende Angaben Pflicht gemäß § 14 Abs.4 UstG:
Vollständiger Name und Anschrift des Leistenden (= Absender oder Briefkopf der Rechnung)
Vollständiger Name und Anschrift des Leistungsempfängers (= Empfänger der Rechnung)
Eine fortlaufende Rechnungsnummer z. B. 2005/1, 2005/2 usw.
Ausstellungsdatum der Rechnung
Pro Rechnungsposition:
- Menge
- Bezeichnung
- Zeitpunkt der Lieferung
- Einzelpreis (netto)
- Gesamtpreis (netto)
Summe der Nettobeträge
Mehrwertsteuer
Endbetrag der Rechnung
Hinweis, falls einzelne Rechnungspositionen nicht dem üblichen Mehrwertsteuersatz unterliegen
Begründung, falls einzelne Rechnungspositionen mehrwertsteuerfrei sind
Zahlungsfrist und Zahlungsbedingungen z. B.: Zahlbar innerhalb von 15 Tagen ohne Abzüge.
Bankverbindung des Zahlungsempfängers
Frage 4:
Das Konto kann auf den Namen des Geschäftsführers laufen. Es dürfte sich vielmehr als schwieriger darstellen, das Geschäftskonto auf den Namen der Ltd. & Co. KG laufen zu lassen, da viele deutsche Banken dieser Rechtsform immer noch skeptisch gegenüberstehen. Zwischenzeitlich sind zwar vermehrt Banken auch hierzu bereit, es dürfte Ihnen jedoch leichter fallen, das Konto auf Ihren Namen anzumelden.
Frage 5:
Das ist möglich. Ein Beispiel hierfür sind Abschlagszahlungen, bei denen noch keine Leistung erbracht wurde oder nur ein Teil und dementsprechend auch noch keine Rechnung geschrieben wurde. Eine andere Frage ist hingegen, wie sich in diesem Fall die Vorsteuerabzugsberechtigung darstellt, sollte diese vorhanden sein. Auch wären die Unterschiede bei der Ist- und bei der Sollbesteuerung (je nachdem, welche Sie haben) zu beachten. Diese Fragen sollten Sie mit Ihrem Steuerberater klären.
Frage 6:
Die Übereinstimmung von Rechnungsnummer und Verwendungszweck dient nur Ihnen zur leichteren Zuordnung des eingehenden Geldes. Eine Verpflichtung, dass beides übereinstimmt gibt es nicht.
Frage 7:
Sie sind handelsrechtlich gemäß § 257 HGB zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen verpflichtet. Steuerrechtlich regelt die Abgabenordnung (AO) die Aufbewahrung, hier § 147 I AO.
Danach sind Sie verpflichtet, alle Unterlagen aufzubewahren, die für die Besteuerung von Bedeutung sind.
Wenn Sie also umsteigen, müssen Sie dennoch die Kontoauszüge das alten Kontos aufbewahren, soweit sie für Ihre Besteuerung von Bedeutung sind.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung geben und stehe Ihnen im Rahmen der einmaligen Nachfragemöglichkeit bei eventuellen Verständnisproblemen gerne zur Verfügung.
Des weiteren wünsche ich Ihnen viel Erfolg mit Ihrem Unternehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Elmar Dolscius
Rechtsanwalt
Elmar Dolscius
Rechtsanwalt
Kanzlei Recht und Recht
Westerbachstraße 23 F
61476 Kronberg/Ts.
Tel. 06173-702761
Fax. 06173-702894
Email: Dolscius@recht-und-recht.de
Web: www.dolscius-kakridas.de
www.recht-und-recht.de
Der Autor ist Rechtsanwalt in Kronberg (Großraum Frankfurt am Main) und berät und vertritt Verbraucher und Firmen bundesweit in allen Fragen auf dem Gebiet des Urheber- und Markengesetzes, Gesellschaftsrechts, Miet- und Pachtrechts und Arbeitsrechts.
Sollten Sie z.B. von einer Abmahnung betroffen sein oder eine generelle Beratung zu den zuvor genannten Rechtsgebieten benötigen, empfehlen wir eine unverbindliche Kontaktaufnahme unter Dolscius@recht-und-recht.de
Weitere Informationen erhalten Sie auch auf der Internetseite http://www.Dolscius-Kakridas.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 18.06.2006 14:46:41
Sehr geehrter Herr Dolscius,
die Steuernummer so wie HRA Nummer bekomme ich leider auch nicht telefonisch. Die Mitarbeiter vom Finanzamt haben mich gebeten weiterhin zu warten.
Ich schreibe derzeit unten auf den Rechnungen "HRA Beantragt" und "Steuer Nr. Beantragt". Dies würde ich dann weiterhin machen. Ist das so in Ordnung? Oder am besten ganz weg lassen?
Ansonsten haben mir Ihre Antworten sehr geholfen! Vielen Dank.
Sehr geehrter Herr Dolscius,
die Steuernummer so wie HRA Nummer bekomme ich leider auch nicht telefonisch. Die Mitarbeiter vom Finanzamt haben mich gebeten weiterhin zu warten.
Ich schreibe derzeit unten auf den Rechnungen "HRA Beantragt" und "Steuer Nr. Beantragt". Dies würde ich dann weiterhin machen. Ist das so in Ordnung? Oder am besten ganz weg lassen?
Ansonsten haben mir Ihre Antworten sehr geholfen! Vielen Dank.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 18.06.2006 15:13:10
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für die Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworten möchte:
Wenn das Finanzamt und das Handelsregister nicht in der Lage sind, Ihnen die Nummer zukommen zu lassen, dann können Sie wie gehabt verfahren. Alternativ könnten Sie Ihre Einkommenssteurnummer angeben. Die bisherige Verfahrensweise halte ich allerdings für eleganter.
Sobald Sie die Nummern haben, sind Sie jedoch verpflichtet, diese anzugeben.
Viel Erfolg !
Mit freundlichen Grüßen
Elmar Dolscius
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für die Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworten möchte:
Wenn das Finanzamt und das Handelsregister nicht in der Lage sind, Ihnen die Nummer zukommen zu lassen, dann können Sie wie gehabt verfahren. Alternativ könnten Sie Ihre Einkommenssteurnummer angeben. Die bisherige Verfahrensweise halte ich allerdings für eleganter.
Sobald Sie die Nummern haben, sind Sie jedoch verpflichtet, diese anzugeben.
Viel Erfolg !
Mit freundlichen Grüßen
Elmar Dolscius
Rechtsanwalt
Bewertung der Antwort vom Fragesteller |
Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen? ![]() Bewertung: Vielen Dank, hat mir sehr geholfen. |
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Dolscius direkt*
*Weitere Informationen und eine Übersicht über 123recht.net Rechtsberatung.
















