31.03.2011 | 15:22
Antwort
von
Rechtsanwalt Thomas Krause, LL.M.
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt summarisch beantworten möchte:
Leider kann ohne Einblick in die Ratenvereinbarung nichts zu deren Inhalt gesagt werden – anzunehmen ist jedoch, dass für den Fall eines Ratenrückstandes die Hinfälligkeit der Ratenvereinbarung geregelt wurde, mit der Folge, dass sofort aus dem Titel (Mahnbescheid) in Höhe der nach dem Gesetz zulässigen Grenzen vollstreckt werden darf. In welcher Höhe vollstreckt werden darf, ergibt sich aus
§ 850c ZPO und der zugehörigen Pfändungstabelle (http://www.sozialleistungen.info/fin/schulden/pfaendungstabelle.html ). Der pfändbare Betrag des Lohnes berechnet sich aus dem Nettoverdienst, außerdem hat der Lohn Bestandteile, die nicht pfändbar sind, wie 50 Prozent der Überstundenbezahlung, 50 Prozent des Weihnachtsgeldes jedoch höchstens 500 Euro, Urlaubsgeld, Spesen sowie andere Zulagen und Treueprämien und die Zahlungen des Arbeitgebers auf Verträge zu vermögenswirksamen Leistungen. Der Rest des Einkommens kann nach der Pfändungstabelle gepfändet werden. Ein Nettogehalt bis 3020,06 Euro ist – sofern keine unterhaltsberechtigten Personen existieren – maximal in Höhe von 1424,40 Euro pfändbar. Alle Beträge über 3020,06 Euro hinaus, sind voll pfändbar.
Die Zusicherung der Kanzlei, nach Eingang der rückständigen Raten die Pfändung aufzuheben dürfte dagegen leider nur den Fall betreffen, dass die Raten vor Durchführung der Pfändung bezahlt werden. Sie sollten dennoch das Gespräch mit der Kanzlei suchen und Ihre Situation darlegen. Oftmals ist eine einvernehmliche Lösung möglich.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten und stehe Ihnen für eine persönliche Rechtsberatung gerne zur Verfügung. Sollten noch Unklarheiten im Hinblick auf Ihre Frage bestehen, bitte ich Sie, von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch zu machen.
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Ich möchte abschießend darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine vollständige und persönliche Rechtsberatung kann hierdurch nicht ersetzen werden.
Auch führt das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen unter Umständen zu einer völlig anderen rechtliche Beurteilung.
Nachfrage vom Fragesteller
31.03.2011 | 16:14
Vielen Dank für die Antwort. Ihrer Ausführung entnehme ich, dass Urlaubsgeld und Treueprämie (25 Jahre Firmenzugehörigkeit) nicht pfändbar sind. (oder sind es jeweils 50% ?) Gerade dies beiden Sonderzuwendungen führten bei mir zur hohen Zahlung meines Arbeitgebers und damit auch zur Pfändung des hohen Geldbetrages. Wurde hier unter Umständen falsch berechnet? Demnach hätte nur das normale Nettoeinkommen nach Ihren genannten Zahlen "bepfändet" werden dürfen.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
31.03.2011 | 17:43
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
(überhaupt) nicht gepfändet werden dürfen nach nach § 850a Nr.2 ZPO u.a. zusätzlich zum Lohn gewährte Urlaubsgelder und Treueprämien, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen. Die Berechnung des pfändbaren Betrages obliegt Ihrem Arbeitgeber. Ob eine fehlerhafte Berechnung vorliegt, kann ohne Einsicht in die Unterlagen leider nicht beurteilt werden, dies kommt aber in der Praxis leider immer wieder vor.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Krause, LL.M.
Rechtsanwalt
www.ra-krause-kiel.de