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Rechtsanspruch nachträgliche Änderung Handwerkerrechnung § 35a EStG


29.03.2011 09:52 |
Preis: ***,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer


| in unter 2 Stunden

Besteht ein Rechtsanspruch (zivil- oder steuerrechtlich, wenn ja, auf welcher Grundlage), eine Handwerkerrechnung, die auf einem detaillierten Angebot (jedoch ohne Trennung Material / Lohn)besteht und für deren Abrechnung ein Pauschalpreis vereinbart wurde, nachträglich derart ändern zu lassen, dass eine steuerliche Abzugsfähigkeit nach § 35 a EStG möglich wird?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 16 weitere Antworten zum Thema:
EStG Änderung Nachträgliche
29.03.2011 | 10:32

Antwort

von

Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer
164 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage!


Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:

1. Eine Rechnung hat nach der Vorschrift des § 14 Abs. 4 Nr. 7 UStG aufzuschlüsseln, welche Entgelte für Lieferung (Material) und sonstige Leistungen (Arbeitsstunden) anfallen.

Da es sich um eine steuerrechtliche Vorschrift handelt, kann eine Privatperson hieraus nicht unmittelbar Rechte herleiten.

2. Anerkannt ist jedoch, dass eine Privatperson aus § 242 BGB eine ordnungsgemäße Rechnungserstellung verlangen kann, wenn sie hieran ein berechtigtes Interesse hat (LG Potsdam, Urteil vom 22.03.09, AZ.: 13 T 9/09).

Da aus der Rechnung aber die Arbeitskosten für eine Steuervergünstigung nach § 35a EStG gesondert ersichtlich sein müssen, besteht Ihrerseits ein berechtigtes Interesse an einer ordnungsgemäßen Rechnung. Zu beachten ist auch, dass es für den Handwerksbetrieb keine wesentliche Belastung darstellt, eine neue Rechnung auszustellen.

3. Beachten Sie bitte auch, dass die Steuervergünstigung nach § 35a EStG bei Barzahlung ausgeschlossen ist.

Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!



Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.


Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.


Mit freundlichen Grüßen

Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
ANTWORT VON
Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer
Kiel

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