Schlüsselverlust/Verspätete Angabe beim Vermieter/Kündigungsgrund Mietrecht, Wohnungseigentum
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Schlüsselverlust/Verspätete Angabe beim Vermieter/Kündigungsgrund


| 21.03.2011 22:44 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Felix M. Safadi




Sehr geehrte Damen und Herren Rechtsanwälte,

meine Anfrage ist im mietrechtlichen und imversicherungsrechtlichen Bereich angesiedelt. Meiner Anfrage liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Ich habe vor knapp fünf Wochen mein Schlüsselbund verloren, an dem sich unter anderen Schlüsseln auch ein Wohnungsschlüssel für die von mir bewohnte Mietwohnung sowie ein Briefkastenschlüssel für den zu der Mietwohnung gehörenden Briefkasten befanden.
Es handelt sich bei dem Wohnungsschlüssel um einen Schlüssel, der sowohl die Haustür als auch die Wohnungstür aufschließt. In dem Miethaus, in dem ich wohne ist eine sogenannte Schließanlage installiert.
In den Tagen nach dem Verlust des Schlüsselbunds habe ich mich bemüht, die Schlüssel wiederzufinden, unter anderem durch Nachfrage beim Fundbüro sowie an den Stellen, an denen ich mich an dem Tag des Schlüsselverlustes aufgehalten habe. Meinen Vermieter habe ich nicht von dem Schlüsselverlust in Kenntnis gesetzt, da ich zum einen hoffte, die Schlüssel noch wiederzuerlangen und mir die Sache drüber hinaus unangenehm und peinlich war. Darüber hinaus sagte man mir beim Fundbüro, dass nach den dort vorhandenen Erfahrungen bis zu vier Wochen nach einem Schlüsselverlust die verlorenen Schlüssel dort abgegeben werden. Ich sollte also noch öfter dort nachfragen. Dieses habe ich in den vier Wochen nach dem Schlüsselverlust des öfteren getan, jedoch ohne Ergebnis. Auch weitere Nachfragen an den Stellen, an denen ich mich an dem Tag des Schlüsselverlusts aufgehalten habe, blieben bis zum heutigen Tage ohne Ergebnis.
Meiner Haftpflichtversicherung habe ich den Verlust nach vier Tagen gemeldet verbunden mit der Mitteilung, dass in der Sache möglicherweise Schadenersatzforderungen auf mich zukommen können.

Ich möchte nun doch meinen Vermieter von der Sache in Kenntnis setzen, habe aber Bedenken wegen möglicher negativer Folgen aufgrund der verspäteten Meldung knapp fünf Wochen nach dem Schlüsselverlust.

In diesem Zusammenhang habe ich fünf rechtliche Fragen:

1.) Angenommen, ich informiere jetzt meinen Vermieter nach nahezu fünf Wochen über den Schlüsselverlust, hat der Vermieter dann aufgrund meines Verhaltens ein ordentliches oder außerordentliches Kündigungsrecht, liegt also in meinem verhalten ein Kündigungsgrund begründet. Hier möchte ich noch anfügen, dass ich seit 10 Jahren in der Wohnung lebe, ohne dass es jemals Probleme mit dem Vermieter gegeben hätte. Zudem ereignete sich der Schlüsselverlust in der Innenstadt, also mehrere Kilometer von den Mietshaus, in dem ich wohne, entfernt, so dass eine Zuordnung der Schlüssel zu dem Haus unwahrscheinlich war und ist. Zudem ist auch nichts passiert(kein Einbruch oder ähnliches).
Da ich noch einige Zeit in der Wohnung leben möchte, möchte ich auf keinen Fall eine Kündigung (Mietrecht) riskieren und würde den Verlust ansonsten bis zum Auszug verschweigen, denn ein Wohnungswechsel zu diesem Zeitpunkt käme mir äußerst ungelegen.

2.) Kommt meine Haftpflichtversicherung für den Schaden auf oder habe ich den Versicherungsschutz durch die verspätete Meldung des Verlusts beim Vermieter verloren(der Versicherung hatte ich, wie oben dargestellt, den Verlust bereits nach vier Tagen gemeldet). Spielt es eine Rolle, dass ich den Schlüssel auf dem Weg von der Arbeit nach Hause verloren habe bzw. als ich mich nach Arbeitsende eine Weile in der Stadt aufhielt ? In den AVB steht, dass nicht für im Dienst oder im Zusammenhang mit der Berufsausübung abhanden gekommene Schlüssel gehaftet wird.

3.) Angenommen, ich unterrichte den Vermieter nicht über den Schlüsselverlust und er findet den Verlust durch Zufall selbst heraus, beispielsweise nach einem Jahr, hat der Vermieter dann einen Kündigungsgrund, weil ich ihn überhaupt nicht über den Schlüsselverlust informiert habe ?

4.) Wenn ich den Vermieter erst beim Auszug über den Verlust informiere, beispielsweise vier Jahre nach dem Verlust des Schlüssels, kann der Vermieter dann noch den Austausch der kompletten Schließanlage verlangen oder nicht mehr, weil nach so langer Zeit ein Mißbrauch der Schlüssel nahezu ausgeschlossen ist ?

5.) Muss ich überhaupt im Falle des Austausches der Schlüsselanlage die gesamten Kosten tragen ? Im Mietvertrag ist von der Übergabe dreier Schlüssel einer Schließanlage die Rede, ich wußte also, auch von der Funktion der Schlüssel her, dass eine Schließanlage in dem Haus installiert ist. Allerdings bin ich nicht darüber aufgeklärt worden, dass im Falle des Austausches der Schlüsselanlage sehr hohe Kosten auf mich zukommen werden(ich schätze 1500 bis 2000 Euro).

Vielen im Voraus für Ihre Bemühungen. Am wichtigsten ist für mich, wie gesagt, was Sie mir in Punkto der Unterrichtung des Vermieters oder nicht raten würden und in diesem Zusammenhang die Frage des Kündigungsgrundes aufgrund einer verspäteten Unterrichtung.
Vielleicht noch eine weitere Frage : gesetzt der Vermieter kann mir nicht kündigen, was könnte er, Ihren Erfahrungen nach, sonst gegen mich unternehmen(obwohl ich bisher ein gutes Verhältnis zu ihm hatte schätze ich ihn so ein, dass er mir die verspätete Meldung über nehme würde ?)
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Angabe
22.03.2011 | 00:38

Antwort

von

Rechtsanwalt Felix M. Safadi
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Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne nehme ich zu Ihrer Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt Stellung:

Zu 1.)

Einen wichtigen Grund, der für eine außerordentliche Kündigung erforderlich wäre, stellt die späte Mitteilung über den Verlust des Wohnungsschlüssels sicherlich nicht dar.

Für eine ordentliche Kündigung bräuchte der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses. Das liegt z. B. vor, wenn der Mieter „seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat" (§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Erforderlich wäre also

a) überhaupt eine Vertragspflicht, den Schlüsselverlust unverzüglich anzuzeigen,

b) das Unterlassen der unverzüglichen Anzeige müsste eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung darstellen UND

c) die Pflichtverletzung müsste schuldhaft (im Sinne des § 276 BGB) begangen worden sein.

Eine generelle Pflicht, den Vermieter bei Schlüsselverlust zu informieren, würde ich noch bejahen. Die Mitteilung muss aber nicht unverzüglich erfolgen, wenn wie in Ihrem Fall der Schlüssel in größerer Entfernung zum Wohnhaus verloren gegangen ist, so dass die Gefahr, dass ihn ein unbefugter Dritter gebraucht, als sehr gering anzusehen ist. Spätestens an der Voraussetzung unter b) dürften ein berechtigtes Interesse des Vermieters aber scheitern. In Rahmen dieser Prüfung wäre eine Einzelfallabwägung vorzunehmen und danach zu fragen, ob die Pflichtverletzung die Belange des Vermieters in einem solchen Maße beeinträchtigt, dass die Kündigung als angemessene Reaktion erscheint. Das würde ich verneinen; die Kündigung eines seit mehr als 10 Jahren bestehenden Mietverhältnisses wäre als Reaktion auf eine solche angenommene Pflichtverletzung völlig überzogen. Die Belange des Vermieters würden hier darin bestehen, das Haustürschloss möglichst schnell auszutauschen, um Unbefugte fernzuhalten. Ein sofortiges Handeln wäre aber nicht unbedingt erforderlich gewesen, da der verloren gegangene Wohnungsschlüssel den Zugang „nur" zu Ihrer Wohnung gewährt, und der Vermieter wie auch die übrigen Mieter nur dadurch betroffen sind, dass eine geringe Gefahr besteht, dass sich während eines noch überschaubaren Zeitraums von wenigen Wochen ein Unbefugter Zugang ins Haus verschafft.

Zu 2.)

Ob Ihre Haftpflichtversicherung für den Schaden aufkommt, kann ich nicht beurteilen, da ich Ihren Versicherungsvertrag und die ihm zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen nicht kenne. Für einen Versicherungsschutz käme es allerdings nicht darauf an, dass Sie den Geschädigten über den Schaden informieren. Auch würde es keine Rolle spielen, dass Sie den Schlüssel auf dem Weg von der Arbeit nach Hause verloren haben. Die Klausel bezieht sich vermutlich auf Schlüssel, die der Versicherungsnehmer auch im Dienst verwendet, wie das bspw. ein Lehrer mit seinen Schulschlüsseln tut. Für solche „Dienstschlüssel" wäre dann eine separate Versicherung erforderlich. Sie haben aber Ihren privaten Haus- und Wohnungsschlüssel verloren. Diese dürften – vorbehaltlich der genauen Prüfung des Versicherungsvertrages bzw. der AVB – vom Versicherungsschutz umfasst sein.

Zu 3.)

Einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung nach wie vor nicht. Über ein berechtigtes Interesse für eine ordentliche Kündigung ließe sich hier schon eher streiten. Eine Interessenabwägung wäre dann im Streitfall wohl von ungewissem Ausgang. Sie müssten entscheiden, ob Sie es darauf ankommen lassen wollen. Ich würde den Vermieter jetzt informieren. Teilen Sie ihm mit, dass Sie gehofft haben, dass sich die Schlüssel wieder einfinden würden. Ein verständiger Vermieter, dessen Mieter ihm ansonsten keine Probleme bereitet, würde den Vorfall sicherlich nicht zum Anlass für eine Kündigung nehmen. Wenn doch, ziehen Sie eben vor Gericht. Wie Sie sicherlich wissen, entscheiden deutsche Gerichte tendenziell mieterfreundlich. Das ist durchaus ein Zusatzargument, warum Sie nicht mit einer Beendigung des Mietverhältnisses rechnen müssten, wenn Sie den Vermieter jetzt informieren würden.

Zu 4.)

Wenn Sie zum Schadensersatz verpflichtet sind, können Sie sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass zwischen dem Verlust des Schlüssels und der Beendigung des Mietverhältnisses lange Zeit verstrichen ist, ohne dass hätte festgestellt werden können, dass ein unbefugter Dritter den verlorenen Schlüssel gebraucht hätte. Dies mag zutreffen, es kann aber nicht ausgeschlossen werden.

Zu 5.)

Ja, wenn tatsächlich ausgetauscht wird, entsteht dem Vermieter ein Schaden (vorher nicht). Den müssten Sie dann in voller Höhe ersetzen. Auf die Kenntnis eines möglicherweise sehr hohen Schadens käme es nicht an.

Zur weiteren Frage:

Er könnte nur nach dem Austausch der Schlösser Schadensersatz in Höhe der tatsächlich aufgewendeten Kosten von Ihnen zu verlangen, sonst nichts.

Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben, und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Felix M. Safadi
Rechtsanwalt

_________
Allgemeine Hinweise:

Bitte erlauben Sie mir noch den obligatorischen Hinweis, dass es sich bei dieser Antwort lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des allein auf Ihren Angaben basierenden Sachverhalts handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Angaben kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.


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Bewertung des Fragestellers 2011-03-29 | 19:33


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