Sind Gerichte an den Art. 13 GG gehalten ?
Sehr geehrte Anwälte,
§ 100g StPO, insbesondere die Unterteilung in Endgeräte und schwere Straftaten, hat , was die Auslegung angeht schon die unterschiedlichsten Urteile gegeben, zum einen das Urteil des Landgerichts Köln - 107 Qs 36/02 -
503 Gs 135/02 - AG Köln
116 UJs 330/01 - StA Köln
Quelle.: Bonnanwalt
und ein Gegenurteil des Gerichtes in Wuppertal.
Zum einen wird gesagt, dass der erste Absatz des Gesetzes hier schwere Straftaten in Verbindung zum Katalog der Verbrechen des § 100ff StPO mit einbezieht, andererseits nimmt man an, dass es zwei voneinander getrennte Merkmale gibt, also zum einen schwere Strsftaten oder aber Endgeräte.
Ich habe mich vorhin zum Beitrag "Amtsgerichte ans GG gehalten ?" nicht richtig ausgedrückt.
Zitat.:
Sehr geehrte Anwälte,
mich würde interessieren, ob verfassungswidrige Gesetze, also vom GEsetzgeber erlassene Gesetze, die vom Verfassungsgericht als verfassungswidrig erklärt worden sind, vom Gesetzgeber her zwingend geändert müssen.
Wenn diese Gesetze nun aber nicht geändert werden, muss sich ein Gericht in erster Instanz an die vom Gesetzgeber geschaffenen Gesetze halten oder kann das GEriocht zum Beispiel sich an das GG halten und aufgrund eines Urteils des Verfassungsgeroicht ein verfassungswidriges Gesetz einfach umgehen.
Bis wann muss der GEsetzgeber im übhrigen für verfassungswidrig ausgestellte Gesetze abändern ?
Danke "
Es geht ir nun darum, was der Hinweis auf der Seite von Dejure zum § 100g StPO auf sich hat, dort wird erwähnt, dass aufgrund eines Urteils und Änderung eines Bundesgesetzblattes der § 100g und h StPO wegfallen im Jahre 2008 wegfallen.
Sind diese nun wegen Art. 13 GG verfassungswidrig ?
Danke
Art.









