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Sind Gerichte an den Art. 13 GG gehalten ?


| 11.06.2006 02:41 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Wolfram Geyer




Sehr geehrte Anwälte,

§ 100g StPO, insbesondere die Unterteilung in Endgeräte und schwere Straftaten, hat , was die Auslegung angeht schon die unterschiedlichsten Urteile gegeben, zum einen das Urteil des Landgerichts Köln - 107 Qs 36/02 -
503 Gs 135/02 - AG Köln
116 UJs 330/01 - StA Köln
Quelle.: Bonnanwalt
und ein Gegenurteil des Gerichtes in Wuppertal.
Zum einen wird gesagt, dass der erste Absatz des Gesetzes hier schwere Straftaten in Verbindung zum Katalog der Verbrechen des § 100ff StPO mit einbezieht, andererseits nimmt man an, dass es zwei voneinander getrennte Merkmale gibt, also zum einen schwere Strsftaten oder aber Endgeräte.
Ich habe mich vorhin zum Beitrag "Amtsgerichte ans GG gehalten ?" nicht richtig ausgedrückt.
Zitat.:
Sehr geehrte Anwälte,

mich würde interessieren, ob verfassungswidrige Gesetze, also vom GEsetzgeber erlassene Gesetze, die vom Verfassungsgericht als verfassungswidrig erklärt worden sind, vom Gesetzgeber her zwingend geändert müssen.
Wenn diese Gesetze nun aber nicht geändert werden, muss sich ein Gericht in erster Instanz an die vom Gesetzgeber geschaffenen Gesetze halten oder kann das GEriocht zum Beispiel sich an das GG halten und aufgrund eines Urteils des Verfassungsgeroicht ein verfassungswidriges Gesetz einfach umgehen.
Bis wann muss der GEsetzgeber im übhrigen für verfassungswidrig ausgestellte Gesetze abändern ?
Danke "

Es geht ir nun darum, was der Hinweis auf der Seite von Dejure zum § 100g StPO auf sich hat, dort wird erwähnt, dass aufgrund eines Urteils und Änderung eines Bundesgesetzblattes der § 100g und h StPO wegfallen im Jahre 2008 wegfallen.
Sind diese nun wegen Art. 13 GG verfassungswidrig ?
Danke
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 3 weitere Antworten zum Thema:
Art.
11.06.2006 | 04:35

Antwort

von

Rechtsanwalt Wolfram Geyer
553 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),


zunächst ist festzuhalten, dass sich die Bestimmungen der §§ 100g, 100h StPO nicht an dem Maßstab des Art. 13 Abs. 1 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung), sondern des Art. 10 Abs. 1 GG (hier: Fernmeldegeheimnis) messen lassen müssen.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 03.03.2004 (1 BvR 2378/98 und 1 BvR 1084/99) die verfassungsrechtlichen Grenzen des großen Lauschangriffs aufgezeigt und insbesondere klargestellt, dass die akustische Raumüberwachung zu Zwecken der Strafverfolgung dann gemäß Art. 13 Abs. 1 GG unzulässig ist, wenn sie zur Erhebung von Informationen aus dem absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung führt.

Diese hauptsächlich auf die Vorschrift des § 100c Abs. 1 Nr. 3 StPO abzielende Entscheidung lässt sich auf die Auskunftserteilung über Telekommunikationsverbindungsdaten nicht übertragen, wenngleich hier eine ähnliche Interessenlage gegeben ist, die eine Überprüfung der §§ 100g, 100h StPO anhand des Art. 10 Abs. 1 GG nahe legt.

Dementsprechend beruht die Tatsache, dass die Überwachung von Telekommunikationsverbindungsdaten vom Gesetzgeber zunächst bis zum 31.12.2004 und nunmehr bis zum 31.12.2007 begrenzt wurde, nicht auf einer möglichen Kollision mit dem Grundgesetz.

Vielmehr verhält es sich so, dass aufgrund des oben genannte Urteils des Bundesverfassungsgerichts eine umfassende Reform der §§ 100a ff. StPO insgesamt geplant ist.
Nur aus diesem Grund wurde davon abgesehen, eine unbegrenzte Geltung dieser Vorschriften in Kraft zu setzen (siehe Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 16.06.2004 zur Verlängerung der Geltungsdauer der §§ 100g, 100h StPO, BT-Drucksache 15/3349).

Ihre Frage ist somit mit Nein zu beantworten. Die §§ 100g, 100h StPO wurden nicht für verfassungswidrig erklärt.


Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen Klarheit verschaffen.
Andernfalls wenden Sie sich bitte erneut über die kostenlose Nachfragefunktion an mich.

Mit freundlichen Grüßen


Wolfram Geyer
Rechtsanwalt


Nachfrage vom Fragesteller 11.06.2006 | 04:40

Vielen Dank, soe wie ich sie also verstehe, könntes es also zu einer Überprüfung nach Art. 10 (nicht 13) auch bei § 100g und h StPO kommen, ist es aber bislang nicht, da die Sache ähnlich gelagert ist.
Daher hat der Gesetzgeber den § 100 g und h StPO insbesondere die Sache mit Engeräten und schweren Straftaten absichtlich so unklar gehalten, wie ich es in meinen beiden Urteilen vom Landgericht Köln dargelegt hatte ?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 11.06.2006 | 05:36

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre positive Einschätzung meiner Auskunft.

Meines Erachtens stellt die unklare Formulierung in § 100g Abs. 1 Satz 1 StPO eher eine Art gesetzgeberischen Versehens dar und nicht den Versuch, sich einer verfassungsrechtlichen Überprüfung zu entziehen.

Aufgrund dieser Unklarheit sind die Gerichte nunmehr damit beschäftigt, die Gesetzeslücke im Wege der Auslegung zu schließen.
Dies wird besonders gut deutlich anhand der von Ihnen zitierten Entscheidung des LG Köln (107 Qs 36/02) sowie der Gegenmeinung des LG Wuppertal (30 Qs 5/02).

Fraglich bleibt also, ob ein Auskunftsersuchen bei Straftaten von weniger erheblicher Bedeutung, die mittels Telefon oder Computer begangen wurden, der geltenden Gesetzeslage entspricht.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfram Geyer
Rechtsanwalt

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Rechtsanwalt Wolfram Geyer
München

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