19.03.2011 | 11:13
Antwort
von
Rechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
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Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Meiner Einschätzung nach werden Sie in diesem Fall leider keine rechtlichen Möglichkeiten haben vom
Kaufvertrag zurückzutreten.
Dass der Verkäufer bei einem Privatverkauf das Gewährleistungsrecht ausgeschlossen hat, ist rechtens. Dies kann nicht beanstandet werden.
Um wirksam vom Kaufvertrag zurücktreten zu können, müsste seitens des Verkäufers eine arglistige Täuschung vorliegen. Er müsste also von dem betreffenden Mangel gewusst und Sie darüber hinweg getäuscht haben. Dies müssten Sie dem Verkäufer allerdings nachweisen, also vor Gericht beweisen können, was sich in der Praxis aber als sehr schwierig erweisen dürfte. Gerade wenn der Verkäufer den Wagen selbst nur kurz in seinem Besitz hatte, könnte es durchaus im Bereich des Möglichen liegen, dass er vom Mangel nichts gewusst hat. Dieser Mangel war ja auch offenbar bei der Probefahrt für Sie selbst nicht zu erkennen. Natürlich bestünde für Sie die Möglichkeit einen Gutachter einzuschalten, der herausfinden müsste, ob es bei derart gravierenden Mängeln tatsächlich möglich ist, dass der Verkäufer in der Zeit, in der der Wagen sich in seinem Besitz befunden hat, nichts von dem Mangel bemerkt hat. Erfahrungsgemäß ist aber der Nachweis einer arglistigen Täuschung bei einem Privatverkäufer kaum möglich. Dieser Weg wäre also für Sie mit einem erheblichen Kostenrisiko verbunden. In der Summe kann ich Ihnen deswegen nur davon abraten.
Ich bedaure, Ihnen keine für Sie günstigere Auskunft geben zu können. Leider birgt ein Kauf von Privat unter Ausschluss des Gewährleistungsrechts immer ein solches Risiko.
Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, möglich ist. Sollten hier wichtige Angaben hinzugefügt oder weggelassen worden sein, kann die rechtliche Beurteilung völlig anders aussehen. Diese Plattform kann und will den Gang zu einem Berufskollegen nicht ersetzen.
Bei eventuellen Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Rein vorsorglich erlaube ich mir aufgrund entsprechender Vorkommnisse in der jüngsten Vergangenheit auf dieser Plattform den allgemeinen, aber eindringlichen Hinweis, dass der für die Beantwortung dieser Frage ausgelobte Einsatz unbedingt zu entrichten ist. Eine Rücklastschrift bzw. eine Nichtzahlung wird strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, denn der Tatbestand des Eigehungsbetrugs wäre durch bewusstes Inkaufnehmen von Rücklastschriften erfüllt.
Ich wünsche Ihnen alles Gute!
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt