Verkehrsrecht: Rückfahrkamera für PKW
16.03.2011 13:11
| Preis:
***,00 € |
Verkehrsrecht
Beantwortet von
Im Internet werden inzwischen immer mehr Rückfahrkameras für den nachträglichen Einbau, auch für ältere Fahrzeuge, angeboten. Die Kameras werden entweder zum Anschluss an ein vorhandenes Navigationsgerät oder mit Bildschirm angeboten. Es gibt meines Wissens nach zwei unterschiedliche Möglichkeiten eine Rückfahrkamera zu montieren. Zum einen als in die Kennzeichenhalterung integrierte Kamera, wobei die alte Kennzeichenhalterung gegen die Neue ausgetauscht wird oder als separate Kamera, welche hinten am Fahrzeug mit Schrauben montiert wird.
Eine Kennzeichnung ob diese Kameras zum Straßenverkehr zugelassen sind oder eine spezielle Zulassung notwendig ist, fehlt als Angabe bei diesen Nachrüstkameras.
Somit meine Fragen:
1) Verliert ein PKW seine Zulassung zum Straßenverkehr, wenn eine solche Kamera (zusätzlich!) montiert wird?
2) Besteht rechtlich ein Unterschied ob eine in die Kennzeichenhalterung integrierte Kamera oder ein separates Kameramodul verwendet wird?
3) Könnte der TÜV eine nachgerüstete Kamera, trotz fachgerechter Montage, bemängeln?
Ich bedanke mich!
Trifft nicht Ihr Problem?
Wir haben 19 weitere Antworten zum Thema:
PKW
Eingrenzung vom Fragesteller
16.03.2011 | 13:13
Sehr geehrter Fragesteller,
der Mindesteinsatz von 20,- EUR ist für eine Frage, nicht aber für 3 Fragen vorgesehen.
Mit freundlichen Grüßen
Nicole Schwuchow
Eingrenzung vom Fragesteller
17.03.2011 | 01:20
Meine obigen Fragen möchte ich hiermit präzisieren und eingrenzen:
Verliert ein PKW seine Zulassung zum Straßenverkehr, wenn fachgerecht und zusätzlich eine in die Kennzeichenhalterung integrierte Kamera oder ein separates Kameramodul montiert wird?
Als Hinweis möchte ich ergänzen: eine Rückfahrkamera wird automatisch beim einlegen des Rückwärtsganges aktiviert.
Ich bedanke mich!
17.03.2011 | 09:27
Antwort
von
Rechtsanwalt Nikolai Zutz
34 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Es können nur die wesentlichen Aspekte des Falles geklärt werden.
Aufgrund Ihrer Angaben und insbesondere unter Berücksichtigung des Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
1) Sofern ein Ersatzteil angebaut wir, für welches keine ABE besteht oder kein Teilegutachten existiert, erlischt auch die Betriebserlaubnis für Ihren PKW. Bei der von Ihnen dargestellten Kamera gilt dieses auch dann, wenn diese zusätzlich verbaut wird, da diese an das Bordstromnetz angeschlossen wird und es somit zu elektromagnetischen Störungen auch anderer Fahrzeugteile kommen kann.
2) Rechtlich gesehen nicht, da beide Teile mit dem Bordstromnetz verbunden sind und somit als verbaut gelten.
3) Ja, wenn trotzdem die Fahrtüchtigkeit oder die Sicherheit des Fahrzeugs beeinträchtigt sind, was auch bei fachgerechtem Einbau durchaus der Fall sein kann.
Sofern Sie einen Rechtsanwalt mit Ihrer Vertretung beauftragen wollen, stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Über die Kosten, die durch meine Beauftragung entstehen, informiere ich Sie natürlich unverbindlich vorab kostenlos. Bei Bedarf können Sie jederzeit mit meiner Kanzlei Kontakt aufnehmen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierungshilfe gegeben zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Nikolai F. Zutz
-Rechtsanwalt-