364.854
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
1256 Besucher | 30 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Erbrecht » Erbschaft
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Erbrecht » Erbschaft

Erbschaft


11.03.2011 21:33 |
Preis: ***,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Daniel Hesterberg


| in unter 1 Stunde

Situation zum 12.03.2011 :

A verstirbt am 07.02.2011
A hat finanzielle Generalvollmacht für B zum 01.07.2010 erstellt , auch über den Tod hinaus
A hat am 01.08.2010 ein handschriftliches Testament erstellt
C ist im Testament von A mit 30% des Nachlass`s bedacht
C ist nicht verwandt mit A
C hat handschriftlichen Originalentwurf von A in Händen

Wie und wo und wie schnell muss C seine Ansprüche geltend machen ?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 127 weitere Antworten zum Thema:
Erbschaft
11.03.2011 | 21:55

Antwort

von

Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
538 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

C sollte sich an das Nachlassgericht - Amtsgericht - wenden, das örtlich hier zuständig ist.
Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der letzte Wohnsitz des Verstorbenen liegt.

Dort kann auch der Originalentwurf vorgelegt werden, eventuell ist denen schon das Originaltestament bekannt.

Letzteres muss jedenfalls vorliegen, um Ansprüche eine gewillkürten, also durch Testament eingesetzten erben (und nicht gesetzlichen Erben) geltend machen zu können.

Gegebenenfalls liegt ein Vermächtnis/eine Teilungsanordnung vor, was aber durch Auslegung des Testaments zu ermitteln ist.

Die Verjährung erbrechtlicher Ansprüche richtet sich nach der Regelverjährung von 3 Jahren (mit wenigen Ausnahmen).

Die Generalvollmacht, die dann auch für C gilt, sollte von C (auf seine Person) am Besten wirderrufen werden, was schriftlich erklärt werden sollte. Denn ansonsten gilt Sie auch für und zu Lasten von C.

Bei einer Erbengemeinschaft zwischen mindestens zwei Miterben ist diese zwischen den Miterben auseinanderzusetzen.

Falls Sie noch eine Verständnisfrage haben sollten, können Sie dieses gerne im Wege der hier kostenlos mögliche Nachfragefunktion stellen.

Ich hoffe, Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.


Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


HSV Rechtsanwälte
Lautenschlagerstraße 3
70173 Stuttgart
Tel.: 07 11 - 72 23 67-37
Fax: 07 11 - 72 23 67-38

E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Internet: www.hsv-rechtsanwaelte.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Stuttgart

538 Bewertungen
FACHGEBIETE
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht