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Fondsgebundene Rentenversicherung


05.06.2006 15:31 |
Preis: ***,00 € |

Insolvenzrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger




Ich bin verheiratet und habe mit meiner Ehefrau in einem Ehevertrag die Gütertrennung vereinbart.
Ich habe eine Fondgebundene Renten- und eine Fondsgebundene Lebensversicherung seit 1 1/2 Jahren abgeschlossen.

Zwischenzeitlich mußte ich einen Offenbarungseid ablegen.

Ist es möglich später die Auszahlungen der Versicherungen durch Abtretung an meine Frau vor weiteren Gläubigern zu retten? Muß dies notariell geschehen?
05.06.2006 | 18:46

Antwort

von

Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger
428 Bewertungen

Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt Stellung nehme:

Falls Sie die Ansprüche aus Ihrem Renten- und fondsgebunden Lebensversicherungsvertrag durch Abtretung auf Ihre Ehefrau übertragen - wofür kein notarieller Vertrag erforderlich sein wird, jedoch ein Vertrag zwischen Ihnen und Ihrer Ehefrau sowie eine Abtretungsanzeige an Ihre Versicherer - oder Sie alternativ hierzu Ihre Ehefrau als unwiderrufliche Bezugsberechtigte der Versicherungsverträges benennen, besteht das Risiko, dass diese Rechtshandlung später durch Ihre Gläubiger wegen Gläubigerbenachteiligung erfolgreich angefochten wird. Denn nach § 1 Anfechtungsgesetz sind Rechtshandlungen eines Schuldners, die seine Gläubiger benachteiligen, außerhalb des Insolvenzverfahrens anfechtbar. Im Einzelnen gelten folgende Voraussetzungen:

§ 3 AnfG

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zurzeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahe stehenden Person ( § 138 der Insolvenzordnung ) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den seine Gläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor der Anfechtung geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zurzeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

§ 4 AnfG Unentgeltliche Leistung

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar

Aufgrund Ihrer Zahlungsunfähigkeit wird Ihnen ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz unterstellt werden müssen. Hinsichtlich Ihrer Ehefrau wird die Vermutung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 AnfG greifen. Bei erfolgreicher Anfechtung besteht gemäß § 11 AnfG ein gesetzlicher Rückgewähranspruch des Anfechtungsgläubigers. Erhalten Ihre Gläubiger Kenntnis von der Auszahlung der Versicherungssummen an Ihre Ehefrau und erklären sie fristgemäß die Anfechtung, werden sie somit voraussichtlich auf die Versicherungsleistungen Zugriff nehmen können.


Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin


ANTWORT VON
Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger
Frankfurt

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Familienrecht, Insolvenzrecht, Versicherungsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht