Antwort vom
10.03.2011 | 14:54
Sehr geehrter Ratsuchender,
unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und des mitgeteilten Sachverhaltes möchte ich Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Soweit Sie "erwerbsunfähig" im rentenrechtlichen Sinne sind, können Sie bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Anspruch auf eine
1. Rente wegen voller Erwerbsminderung, vgl. §
43 Abs. 2 SGB VI
2. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, vgl. §
43 Abs. 1 SGB VI
3. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, vgl. §
240 SGB VI
haben.
Für all diese Rentenansprüche müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
1. Versichertenstatus in der gesetzlichen Rentenversicherung
2. keine Erreichen der Regelaltersrente
3. Nachweis der rentenrechtlichen Zeiten vgl. §§
43,
50 SGB VI
(neben einer sog. "Wartezeit"/Beitragszeit von 5 Jahren müssen innerhalb der letzten 5 Jahre vor dem Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit geleistet worden sein)
4. Stellung eines Rentenantrages, vgl. §
115 Abs. 1 SGB VI.
Für die einzelnen Renten gelten darüberhinaus weitere Voraussetzungen:
1. volle Erwerbsminderungsrente
- kein dreistündiges Leistungsvermögen oder
- Leistungsvermögen von 3 bis 6 Stunden ohne Teilzeitarbeitsplatz
2. teilweise Erwerbsminderungsrente
- Leistungsvermögen von 3 bis 6 Stunden
3. teilweise Erwerbsminderungsrente bei Berufsunfähigkeit
- Geburt vor dem 02.01.1961
- Berufsunfähigkeit i.S.v. §
240 SGB VI
Durch einen Arzt der Rentenversicherung wird Ihr Leistungsvermögen festgestellt, d.h. wie viele Stunden am Tag Sie noch arbeiten können. Er prüft Ihre Leistungsfähigkeit allerdings nicht nur in Ihrem bisher ausgeübten Beruf, sondern auch in anderen Tätigkeiten, die auf dem Arbeitsmarkt angeboten werden.
Der Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung ist bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger zu stellen. Der Antrag wird jedoch auch von allen anderen Leistungsträgern und Gemeinden entgegengenommen und entsprechend weitergeleitet.
Sollte Ihr Antrag auf Erwerbsminderungsrente abgelehnt werden, haben Sie die Möglichkeit der Erhebung einer Klage vor dem Sozialgericht.