Zahlungsverzug bei Prämie / Gehalt Arbeitsrecht
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Zahlungsverzug bei Prämie / Gehalt


| 09.03.2011 18:00 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Vogt




Es wurde in einem Arbeitsvertrag als Änderung zur fixen Entlohnung vereinbart dass das Gehalt in zwei Bestandteile aufgesplittet wird in einen fixen monatlich zu zahlenden Betrag und in einen variablen Anteil welcher aufgrund von Ergebniszahlen im Verhältnis hochgerechnet wird. Beide Anteile können 50%/50% (fixer Anteil und variabler Anteil etwa gleich) ausmachen oder eben 50%/0% wenn die Zahlen schlecht sind.

Nun hat der Arbeitgeber erhebliche Zeit zum ermitteln dieser Finanzzahlen benötigt und so warte ich nun seit über 14 Monaten auf die Zahlung der Prämie für 2009.

Im Vertrag wurde nur die Ermittlung des Betrags beschrieben nicht aber die Zeiträume.

Frage 1: Gibt es ein übliches Zahlungsziel bei solchen Zahlungen? Gibt es einen üblichen Satz mit dem diese Prämie zu verzinsen ist? Eigentlich wurde diese Leistung in 2009 erbracht.

Der Arbeitgeber möchte nun eine Änderung dieser Vereinbarung erreichen und bindet dies an die Zahlung der Prämie aus 2009 (Junktim). Eine Änderung halte ich aber für nicht angebracht und habe abgelehnt. Ich habe den Arbeitgeber nun um Zahlung der Prämie gebeten.

Frage 2: Wie wäre der korrekte, weitere Weg notfalls bis zu einer fristlosen Kündigung des Arbeitnehmers (Fristsetzung - wie lange,nächster Schritt...) und in Folge Nutzung weiterer Rechtsmittel. Die Prämie entspricht mehreren Monatsgehältern.

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Gehalt
09.03.2011 | 19:31

Antwort

von

Rechtsanwalt Michael Vogt
449 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne darf ich Ihre Fragen wie folgt beantworten:

Fehlt es an einer ausdrücklichen vertraglichen oder tariflichen Regelung, wann eine bestimmte Leistung zur Zahlung fällig sein soll, so gilt § 271 BGB.

Demnach kann der Gläubiger eine Leistung sofort verlangen, wenn sich aus den konkreten Umständen des Einzelfalles nichts anderes ergibt. Geht es um Zielvereinbarungen bzw. Gewinnbeteiligungen, so werden diese in der Regel dann zur Auszahlung fällig sein, wenn die entsprechenden Bilanzen vorliegen oder die Zahlen bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang hätten festgestellt werden können.

Ist vertraglich nichts anderes vereinbart, so werden die ausstehenden Zahlungen erst ab Verzugseintritt mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen sein, § 288 BGB. Hierbei wird der Verzugseintritt durch die erste Mahnung des Arbeitnehmers herbeigeführt, d.h ab Zugang der Mahnung ist der Betrag dann zu verzinsen, § 286 BGB.

In Ihrem Fall sollten Sie Ihren Arbeitgeber daher zunächst schriftlich zu Zahlung der ausstehenden Prämien auffordern. Als Frist hierfür würde ich Ihnen einen Zeitraum vom 2 Wochen empfehlen.

Leistet Ihr Arbeitgeber die Zahlungen nicht, so können Sie den Lohn vor dem Arbeitsgericht geltend machen. Daneben kann einem Arbeitnehmer ein Recht zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses zustehen, wenn der Arbeitgeber mit einem erheblichen Teil des Lohnes in Verzug ist, § 626 BGB. Da in Ihrem Fall die ausstehenden Zahlungen der Höhe nach mehreren Monatsgehältern entsprechen, kann ein Grund für eine fristlose Kündigung gegeben sein. Zu beachten ist hierbei allerdings, dass eine fristlose Kündigung grundsätzlich eine vorherige Mahnung erfordert.

Kündigen Sie fristlos aufgrund des Zahlungsverzuges, so können Sie nach Schadensersatz bei fristloser Kündigung">§ 628 BGB ferner Schadensersatz geltend machen. Dieser entspricht dem Lohn, der Ihnen im Falle einer ordentlichen Kündigung noch zur Auszahlung hätte gebracht werden müssen.

Vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung möchte ich Ihnen allerdings empfehlen, dass Sie sich unter Schilderung der Gesamtumstände und Vorlage des Arbeitsvertrages nochmals ausführlich persönlich von einen ortsansässigen Kollegen beraten lassen.

Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir Verbindung aufnehmen.

Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


Michael Vogt
Rechtsanwalt

Payerstrasse 82
72764 Reutlingen
Tel.: 07121 128221
Fax: 07121 128223

info@anwalt-vogt.de

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Bewertung des Fragestellers 2011-03-10 | 12:52


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