09.03.2011 | 19:31
Antwort
von
Rechtsanwalt Michael Vogt
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Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne darf ich Ihre Fragen wie folgt beantworten:
Fehlt es an einer ausdrücklichen vertraglichen oder tariflichen Regelung, wann eine bestimmte Leistung zur Zahlung fällig sein soll, so gilt
§ 271 BGB.
Demnach kann der Gläubiger eine Leistung sofort verlangen, wenn sich aus den konkreten Umständen des Einzelfalles nichts anderes ergibt. Geht es um Zielvereinbarungen bzw. Gewinnbeteiligungen, so werden diese in der Regel dann zur Auszahlung fällig sein, wenn die entsprechenden Bilanzen vorliegen oder die Zahlen bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang hätten festgestellt werden können.
Ist vertraglich nichts anderes vereinbart, so werden die ausstehenden Zahlungen erst ab Verzugseintritt mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen sein,
§ 288 BGB. Hierbei wird der Verzugseintritt durch die erste Mahnung des Arbeitnehmers herbeigeführt, d.h ab Zugang der Mahnung ist der Betrag dann zu verzinsen,
§ 286 BGB.
In Ihrem Fall sollten Sie Ihren Arbeitgeber daher zunächst schriftlich zu Zahlung der ausstehenden Prämien auffordern. Als Frist hierfür würde ich Ihnen einen Zeitraum vom 2 Wochen empfehlen.
Leistet Ihr Arbeitgeber die Zahlungen nicht, so können Sie den Lohn vor dem Arbeitsgericht geltend machen. Daneben kann einem Arbeitnehmer ein Recht zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses zustehen, wenn der Arbeitgeber mit einem erheblichen Teil des Lohnes in Verzug ist,
§ 626 BGB. Da in Ihrem Fall die ausstehenden Zahlungen der Höhe nach mehreren Monatsgehältern entsprechen, kann ein Grund für eine fristlose Kündigung gegeben sein. Zu beachten ist hierbei allerdings, dass eine fristlose Kündigung grundsätzlich eine vorherige Mahnung erfordert.
Kündigen Sie fristlos aufgrund des Zahlungsverzuges, so können Sie nach
Schadensersatz bei fristloser Kündigung">§ 628 BGB ferner
Schadensersatz geltend machen. Dieser entspricht dem Lohn, der Ihnen im Falle einer ordentlichen Kündigung noch zur Auszahlung hätte gebracht werden müssen.
Vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung möchte ich Ihnen allerdings empfehlen, dass Sie sich unter Schilderung der Gesamtumstände und Vorlage des Arbeitsvertrages nochmals ausführlich persönlich von einen ortsansässigen Kollegen beraten lassen.
Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend und verbleibe
mit freundlichen Grüßen