§35 a VIII Buch SGB Kostenbeitrag Hilfe zur Erziehung
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Sozialrecht
Beantwortet von
Rechtsanwältin Jana Laurentius
| in unter 2 Stunden
Mein 15jähriger Sohn lebt zur Zeit in einem vom Jugendamt seit April 2006 bezahlten Internat nach § 35a VIII Buch des SGB . Das Jugendamt erbringt diese "Hilfe Zur Erziehung " auf unseren Antrag.
Zu den Kosten des Internates ( ca. 3000,00 € pro Monat ) wird sein Vater
( wir leben getrennt ) und ich als Mutter separat herangezogen.
Ich erhielt nun eine Aufforderung, meine Vermögensverhältnisse komplett darzulegen, d.h., nicht nur mein monatliches Einkommen zu beziffern und zu belegen, sondern auch komplette GiroKontoauszüge der letzten zwei Monate vorzulegen , alle Sparguthaben oder sonstige Vermögen offenzulegen usw. .
Meine erste Frage hierzu lautet:
Ist es zulässig, dass das Jugendamt diese kompletten Unterlagen (Kontoauszüge, Angabe/ Belege über Vermögen ) einsehen will oder kann ich dies verweigern ?
Ich meine hiermit nicht die Verweigerung der laufenden Einkommensangaben mit Belegen, sondern die Vorlage der weiteren Unterlagen ( ALLE Girokontoauszüge, usw. )
Ferner wäre eine Frage:
Wird das evtl.Vermögen der Elternteile ( Sparguthaben, Aktien oder anderes ) bei der Festsetzung des Kostenbeitrages mit angegriffen oder nur die Zinsen hiervon ?
Werden Geschwisterkinder ( die bei mir zuhause leben ) des Kindes, für welches der Kostenbeitrag gefordert wird, auch mit Vermögen oder eigenem Einkommen zum Kostenbeitrag herangezogen ?
Und als letztes:
Hat das Recht auf Auskunftsverweigerungsrecht , auf welches ich in dem Bescheid hingewiesen wurde ( § 97 a Abs. 5 SGB VIII ) , für mich Konsequenzen, wenn ich dieses ausübe ?
Wonach erfolgt in einem solchen Falle eine Kostenberechnung oder was geschieht üblicherweise, wenn ein Auskunftspflichtiger dieses Recht ausübt ?
Ich danke für eine Antwort









