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 www.frag-einen-anwalt.de » Familienrecht » Bin ich zum Unterhalt gegenüber der Tochter...

Bin ich zum Unterhalt gegenüber der Tochter verpflichtet, obwohl ich schon die Ausbildung zur Zahnar


08.03.2011 16:31 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Marion Deinzer


| in unter 1 Stunde

Hallo.
Meine Tochter ist 21 Jahre alt, wurde bis zum Abschluß ihrer Lehre vor einem Jahr als Zahnarzthelferin von mir finanziell unterstützt.
Nach der Ausbildung arbeitet sie in ihrem erlernten Beruf.
Sie hat eine eigene Wohnung mit ihrem Freund, der sich noch in Ausbildung befindet. Ihre Mutter ist wohl zur Zeit Hartz IV berechtigt.Ich bin Beamter. Ich habe keinen Kontakt zu der Kindsmtter und zu der Tochter. Nun habe ich über das Bafög-Amt erfahren, dass meine Tocher Bafög beantragt hat. Ab 01.01.11 befindet sie sich in einer sog. Vorklasse bis zum 01.06.11, um danach weiter die Fachhochschulreife zu erlangen. Zur Zeit erhält sie 183 Euro vom Bafög-Amt und Kindergeld, ich bin ggü. dem Bafög-Amt zu keiner Zahlung verpflichtet.

Vor wenigen Tage erhielt ich einen Brief vom Anwalt, indem ich auf Kindesunterhalt verklagt werden soll.Ein Betrag wurde noc noch nicht genannt.
Meiner Meinung nach kann sie doch ihren Job als Zahnarzthelferin weiter ausführen, um Geld zu verdienen und ein Abendstudium absolvieren.

Eine Berufkrankheit liegt wohl nicht vor.
Ich habe zwei minderjährige Kinder, denen ich ebenfalls Unterhalt zahle.
Bin ich zum Unterhalt ggü. der Tochter verpflichtet, obwohl ich schon die Ausbildung zur Zahnarzthelferin finanzierte?
Mit der Bitte um baldige Antwort.

Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 2006 weitere Antworten zum Thema:
Ausbildung Kindesunterhalt Unterhalt Tochter
08.03.2011 | 16:53

Antwort

von

Rechtsanwältin Marion Deinzer
295 Bewertungen
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

Grundsätzlich sind die Eltern bis zum Abschluss einer ersten Ausbildung ihren Kindern zum Unterhalt verpflichtet, § 1610 II BGB. Sie teilen mit, dass Ihre Tochter ihre Ausbildung bereits erfolgreich abgeschlossen hat. Im Grunde besteht dann kein Unterhaltsanspruch Ihrer Tochter mehr. Der Unterhaltsanspruch kann allerdings wieder aufleben. Hier kommt es auf den jeweiligen Einzelfall an, insbesondere, ob zu Beginn der Ausbildung schon geplant war, dass danach eine Weiterbildung erfolgen soll. In Fällen, in denen zunächst die Realschule abgeschlossen wird, dann eine Ausbildung und danach eine Fachoberschule sowie eine Fachhochschule besucht wird, wird ein Unterhaltsanspruch in der Regel verneint. Ausnahmen gibt es dann, wenn bei Beginn der Ausbildung erkennbar ein Fachhochschulstudium angestrebt wurde oder besondere Anhaltspunkte für die spätere Weiterbildung vorlagen.
So wurde ein ähnlicher Fall bereits vom OLG Koblenz entschieden, das einen Unterhaltsanspruch für eine Zahnarzthelferin, die das Abitur auf dem 2. Bildungsweg erlangte und danach Medizin studierte verneint (OLG Koblenz FamRZ 01, 852). Vorliegend kommt es somit darauf an, ob Ihre Tochter schon immer eine Weiterbildung angestrebt hatte oder nicht oder ob hierfür besondere Anhaltspunkte vorlagen.

Sollte der erlernte Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht ausgeübt werden können, wären Sie jedoch verpflichtet, Ihrer Tochter Unterhalt für eine Zweitausbildung zu bezahlen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen zunächst weiterhelfen konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Marion Deinzer
Rechtsanwältin

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Mit freundlichen Grüßen

Marion Deinzer
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ANTWORT VON
Rechtsanwältin Marion Deinzer
Schwaig b. Nbg.

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