07.03.2011 | 12:22
Antwort
von
Rechtsanwalt Guido Matthes
423 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Wenn Sie mit falschen Versprechungen durch den Vermittler in einen Vertrag gelockt wurden, den Sie eigentlich gar nicht abschliessen wollten, können Sie den Vertrag gem.
§ 123 BGB anfechten.
Weiter kann ggf. eine fristlose Kündigung gem.
§ 314 BGB möglich sein, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Eine solche fristlose Kündigung kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden.
Sie müssen sich in jedem Fall aber fragen lassen, weshalb Sie erst jetzt nach zwei Jahren merken, dass der Vertrag nicht so geschlossen wurde, wie von Ihnen gewollt. Unter Umständen ist es jetzt bereits zu spät, Einwendungen gegen den Vertragsschluss zu erheben. Die Anfechtung einer nach
§ 123 BGB anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen. Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt.
Die fristlose Kündigung kann nur innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen, nachdem der Künidgungsberechtigte vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat. Hier ist als Faustformel ein Zeitraum von ca. zwei Wochen anzunehmen.
Ich empfehle Ihnen, den Vertrag und den bisherigen Schriftverkehr im Ganzen einem Rechtsanwalt zur weiteren Beratung vorzulegen. Dabei ist aufgrund des bisherigen Zeitablaufes Eile geboten. Der Rechtsanwalt wird prüfen, wann und wie Sie von welchen Vertragsumständen Kenntnis nehmen konnten und abwägen, ob die genannten Frist bereits abgelaufen sind.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt