364.709
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
777 Besucher | 2 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Arbeitsrecht » Geschäftsführerdienstvertrag, Beendigung Sei...
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Arbeitsrecht » Geschäftsführerdienstvertrag, Beendigung Sei...

Geschäftsführerdienstvertrag, Beendigung Seitens des GF


| 06.03.2011 09:24 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Ingo Bordasch


| in unter 2 Stunden

Über 2 Jahrzehnte war ich als Angestellter bei mehreren Unternehmen tätig. Mit meinem letzten Unternehmen habe ich (aus privaten Gründen) zum 31.12.2010 einen Aufhebungsvertrag gemacht und konnte sogar noch eine Abfindung aushandeln. Lückenlos habe ich zum 1.1.2011 bei einem neuen Unternehmen als Geschäftsführer angefangen. Neben weiteren geschäftsführenden Gesellschaftern bin ich Fremdgeschäftsführer ohne Gesellschafteranteile. Mit den Gesellschaftern bin ich nicht verwandt etc. Die Anstellung erfolgte auf Grund meines Know-hows.
Es wurde ein Geschäftsführerdienstvertrag geschlossen. Am Umsatz etc. bin ich nicht beteiligt, erhalte aber am Jahresende einen Bonus, bei erreichtem Ziel.
Nun entwickeln sich die Dinge nicht wie erwartet. Die Meinungsverschiedenheiten zwischen mir und den geschäftsführenden Gesellschaftern nehmen stetig zu.
Ich erwäge stark das (Familien)Unternehmen zu verlassen.
1. In meinem Vertrag steht nichts von Kündigung etc. Wie sollte eine Beendigung meines Dienstverhältnisses praktisch aussehen? Ich habe mal gelesen, das ich meine Arbeit niederlegen kann, oder wie sollte es formuliert werden?
2. Ich wäre danach bestrebt sofort wieder in Arbeit zu kommen jedoch wird dies etwas dauern. Würde ich Arbeitslosengeld bekommen (sofort oder ab dem 4. Monat) oder würde auch die Abfindung mit verrechnet?
Kurze, stichpunktartige Antworten reichen mir aus.
Vielen Dank.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 47 weitere Antworten zum Thema:
Beendigung
06.03.2011 | 10:08

Antwort

von

Rechtsanwalt Ingo Bordasch
424 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

1.
Sie können als Geschäftsführer Ihr Amt selbst grundsätzlich jederzeit niederlegen, wenn nichts anderes vertraglich vereinbart worden ist oder die Amtsniederlegung zur Unzeit erfolgen würde. Die Niederlegung muss, um wirksam zu werden, gegenüber der Gesellschafterversammlung erklärt werden. IdR genügt es dabei einem Gesellschafter gegenüber die Amtsniederlegung zu erklären. Beachten Sie dabei, dass der Zugang von Ihnen im Zweifel bewiesen werden muss.

Von der Amtsniederlegung betroffen ist jedoch nicht Ihr Geschäftsführervertrag. Den müssen Sie, so von Ihnen gewünscht, zusätzlich fristgerecht kündigen. Eine Amtsniederlegung durch den Geschäftsführer berechtigt idR die Gesellschaft den Geschäftsführervertrag fristlos zu kündigen. Eine solche Kündigung ist ab Zugang wirksam.

2.
Eine Anrechung der Abfindung auf das ALG I findet grundsätzlich nicht statt.
Gem. § 143 a SGB III wird die Abfindung nur dann angerechnet, wenn bei Kündigung des Arbeitgebers nicht die Kündigungsfrist eingehalten wurde.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
Rechtsanwalt

Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
frag-einen-anwalt@RA-Bordasch.de

PS.: Wenn Sie diese Antwort bewerten, helfen Sie mit, diesen Service transparenter und verständlicher zu gestalten.

Nachfrage vom Fragesteller 06.03.2011 | 10:24

Sehr geehrter Herr Bordasch,
vielen Dank für die schnelle, kompetente Antwort.

Auf einen Punkt sind Sie noch nicht eingegangen.
Sollte ich mich entschliessen, mein Amt niederzulegen, ab wann hätte ich Recht auf ALG, sprich, sofort oder müsste ich 3 Monate warten oder erfülle ich überhaupt nicht die Voraussetzungen?
PS: Ich war noch nie arbeitslos.
Vielen Dank.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 06.03.2011 | 11:32

Sehr geehrter Fragesteller,

Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht nur, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

1. Sie müssen arbeitslos sein.
2. Sie müssen die Anwartschaftszeit erfüllt haben.
3. Sie müssen sich persönlich arbeitslos gemeldet haben.

Die Regelanwartschaftszeit haben Sie erfüllt, wenn Sie in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung und dem Beginn der Arbeitslosigkeit mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben.

Gem. § 144 SGB III ruht der Anspruch auf Zahlung von ALG I für die Dauer einer Sperrzeit, wenn der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben.

D.h. zunächst kommt es darauf an, ob Sie den Grund für die Kündigung des Geschäftsführervertrages gesetzt haben oder selbst gekündigt haben. Inwieweit Meinungsverschiedenheiten zwischen Ihnen und den geschäftsführenden Gesellschaftern ausreichen um Ihrerseits das Amt ohne Verhängung einer Sperrfrist niederzulegen kann von hier nicht beurteilt werden, da es letztlich darauf ankommen wird, ob Ihnen ein Festhalten am Beschäftigungsverhältnis zuzumuten ist oder nicht. Dazu wäre die Kenntnis der Einzelheiten des Zerwürfnisses vonnöten.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
- Rechtsanwalt -

Bewertung des Fragestellers 2011-03-06 | 15:49


Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Ingo Bordasch »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2011-03-06
5/5.0
ANTWORT VON
Rechtsanwalt Ingo Bordasch
Berlin

424 Bewertungen
FACHGEBIETE
Arbeitsrecht, Erbrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht