DE Frage geschrieben am 01.06.2006 19:16:00

Betreff: Ermittlungsverfahren Falsche Eidestattliche Versicherung


Rechtsgebiet: Strafrecht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 3443
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe vor ca. 2 Jahren bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige wegen vorsätzlich falscher Behauptungen (eidesstattlich versichert) gegen meinen Ex-Freund (Beruf Facharzt/Psychiater) erstattet. Eine Arzt/Patietenbeziehung bestand zu keiner Zeit. Dem voraus gegangen war eine Einstweilige Verfügung wegen Unterlassung nach §1 Gewaltschutzgesetz (Nachstellungen, Belästigung, Bedrohung, versuchte Erpressung, Erstellung und Verbreitung von vorsätzlich falschen fachärztlichen Expertisen in meinem beruflichen und sozialem Umfeld). Gegen die Einstweilige Verfügung hatte er Widerspruch eingelegt und im Rahmen dieses Widerspruchs seine Eidesstattlichen Versicherung einschl. Glaubhaftmachungen (Dokumente)bekräftigt und sich als mein Arzt/Psychiater ausgegeben. In einen vom Amtsgericht unterbreiteten Vergleich habe ich nicht eingewilligt, da der Vergleich auf der Grundlage vorsätzlich falscher Behautungen und der falschen Eidesstattlichen Versicherung ausgearbeitet wurde. Daraufhin erstatte ich Strafanzeige. Der Beschluss erging einige Monate später zu Gunsten des Beklagten, mit der Begründung "Mangels Aussicht auf Erfolg"

Die Staatsanwaltschaft ermittelt nun, wegen des Verdachts der Falschen Eidesstattlichen Versicherung. Gegenstand der Ermittlungen sind auch die im Rahmen dieser Eidesstattlichen Versicherung dokumentierten Straftatbestände, u.a. Titelmißbrauch (Professor), Unterschriftenfälschung, Urkundenfälschung, Vortäuschen einer Straftat nach § 218, Vortäuschen von militärischen Dienstvergehen, Erstellen und Verbreiten von vorsätzlich falschen fachärztlichen Expertisen und nun auch vollendeter Prozessbetrug.

Umfangreiches Beweismaterial (z.B. Gesundheitunterlagen, Originaldokumente usw.) wurden der Staatsanwaltschaft vorgelegt und unzählige Zeugen zu den einzelnen Straftatbeständen benannt.

Meine Fragen hierzu:

1. Wie lange dauern ungefähr die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen bei solchen Straftaten dieses Umfangs?
3. Kann ich davon ausgehen, dass es zu einer Anklage kommt oder ist mit einer Einstellung zu rechnen?
4. Erhalte ich bei einer Einstellung einen Bescheid?
5. Mit welchem Strafmaß muss der Beschuldigte im Falle einer Anklage oder eines Strafbefehls rechnen? Ein Geständnis wurde bis dato nicht abgelegt sondern nur ein Teilgeständins bzgl. Titelmißbrauch und falscher fachärztlichen Expterisen.
6. Muss der Beschuldigte ggf. mit mit dem Verlust seiner Approbation rechnen?



Vielen Dank für Ihre freundliche Unterstützung im Voraus.



-- Einsatz geändert am 01.06.2006 19:53:23


Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:

1. + 3.

Zur Dauer eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahren lässt sich leider keine verbindliche Aussage mit einem konkreten Zeitfenster benennen. Voraussetzung für den Abschluss der Ermittlungen ist das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts.

Hinreichender Tatverdacht ist gegeben, wenn bei Abschluss des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens die Wahrscheinlichkeit besteht, dass ein Beschuldigter wegen einer Straftat verurteilt wird. Er ist Voraussetzung für eine Anklage der Staatsanwaltschaft bzw. die Eröffnung des Hauptverfahrens durch das Gericht. Fehlt es am hinreichenden Tatverdacht, beendet die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren mit einer Einstellung.

Ob die zuständige Staatsanwaltschaft nun tatsächlich Anklage erhebt, lässt sich aus der Ferne und aufgrund Ihrer Angaben nicht beurteilen.
Dies kann nur durch eine Einsicht in die Akten beurteilt werden. Das Recht auf Akteneinsicht hat beispielsweise der Verletzte nach § 406 e StPO.

Die Rspr. geht allerdings von einer Gefährdung des Untersuchungszwecks u.a. dann aus, wenn der Verletzte im Verfahren noch als Zeuge benötigt wird und die Kenntnis des Zeugen vom Akteninhalt die Zuverlässigkeit und den Wahrheitsgehalt seiner Aussage beeinträchtigen könnte. Deshalb wird regelmäßig bis zur Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung die Akteneinsicht zu verweigern sein.

4.

Bei einer Einstellung nach § 170 II Strafprozessordnung (Einstellung mangels Nachweises) wird üblicherweise der Beschuldigte und sein Verteidiger unterrichtet und der Anzeiger beschieden (§ 171).

Nur ausnahmsweise ist die Staatsanwaltschaft von ihrer Verpflichtung entbunden, den Anzeiger zu bescheiden, z. B. wenn dieser nur eine Anregung geben wollte. Der Anzeiger kann auch befragt werden, ob er auf einen Bescheid verzichtet.
Die Ermittlungsbehörde versieht den Einstellungsbescheid mit einer Rechtsmittelbelehrung, wenn der Antragsteller zugleich der Verletzte ist (§ 171 Satz 2), also der Bestohlene, Betrogene usw. und ihm das Klageerzwingungsverfahren offen steht, also nicht bei Privatklageverfahren oder Einstellungen nach §§ 153 ff. StPO.

5.

Ohne die einzelnen Umstände der Tat zu kennen, lässt sich leider auch keine annähernd verbindliche Aussage darüber treffen, welches Strafmaß für den Fall des Nachweise der von Ihnen genannten Straftatbestände ausgeurteilt werden wird.

Die Schuld des Täters ist die Grundlage für die Strafzumessung. Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab.
Dabei kommen insbesondere in Betracht:

die Beweggründe und die Ziele des Täters,
die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,
das Maß der Pflichtwidrigkeit,
die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,
das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wieder gutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

Geständnisse, auch Teilgeständnis haben in der Regel strafmildernden Charakter.

6.

Strafrechtliches Fehlverhalten, welches relevant für einen Approbationsentzug werden kann, betrifft nicht nur das unmittelbare Arzt-Patienten-Verhältnis, sondern reicht auch darüber hinaus, wenn sich ein Arzt durch die strafrechtlichen Verfehlungen als untragbar für den ärztlichen Berufsstand erwiesen hat.

Die Verwirklichung von Straftatbeständen dürfen nicht dazu führen, dass der Arzt nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, welches zur Ausübung des ärztlichen Berufes unabdingbar benötigt wird. Hier spielen auch mögliche Charaktermängel eine Rolle.

Dies bleibt aber immer einer Entscheidung im Einzelfall vorbehalten.

Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen in ausreichender Weise beantwortet habe und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

K. Roth
- Rechtsanwalt -


info@kanzlei-roth.de
www.kanzlei-roth.de

Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -

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