364.709
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
146 Besucher online
 www.frag-einen-anwalt.de » Baurecht, Architektenrecht » Bitumenabdichtung Dachterrasse
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Baurecht, Architektenrecht » Bitumenabdichtung Dachterrasse

Bitumenabdichtung Dachterrasse


03.03.2011 17:37 |
Preis: ***,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Daniel Hesterberg


| in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

Unsere Dachterrasse wurde vor knapp 2 Jahren neu abgedichtet. Letzten Sommer habe ich festgestellt, dass im Bereich des Abflusses sich schon die obere Schicht der Abdichtung löst. Wir haben den Handwerker mehrmals gebeten sich das kurz anzuschauen. Leider ist er nie gekommen. Ich glaube ich muss einen anderen Handwerker beauftragen bevor noch ein Wasserschaden entsteht. Ich kann auch nicht einschätzten ob das wirklich später undicht wird da es ja 2 Schichten gibt. Vielleicht kann man es ja auch so lassen ohne dass was passiert. Jedenfalls wäre der Reparaturaufwand wohl gering. Kann mir jemand einen Tipp geben was man in so einer Situation am besten macht? Danke im Voraus.
03.03.2011 | 17:46

Antwort

von

Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
538 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, also Sie,

1.
nach § 635 BGB Nacherfüllung verlangen,

2.
nach § 637 BGB den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,

wobei hier insbesondere Letzteres in Betracht kommt, da der Handwerker die Nacherfüllung/Nachbesserung wohl entgültig und ernsthaft verweigert hat.

Der Besteller kann nach § 637 BGB wegen eines Mangels des Werkes nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert.

Der Besteller kann von dem Unternehmer für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen Vorschuss verlangen.

Sie sollten sicherheitshalber nochmals schriftlich ein letzte Frist setzen, falls Sie die Schriftform zu Beweiszwecken bisher noch nicht erfüllt haben. Haben Sie jedoch Zeugen dafür, dass Sie sich bei dem Handwerker (letztlich erfolglos) gemeldet haben, erübrigt sich dieses.

Danach können Sie dann selbst einen anderen Handwerker beauftragen und die Kosten Ihrem ehemaligen Vertragspartner in Rechnung stellen.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.


Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


HSV Rechtsanwälte
Lautenschlagerstraße 3
70173 Stuttgart
Tel.: 07 11 - 72 23 67-37
Fax: 07 11 - 72 23 67-38

E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Internet: www.hsv-rechtsanwaelte.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Stuttgart

538 Bewertungen
FACHGEBIETE
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht