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Einbürgerungsbeantragen


02.03.2011 11:05 |
Preis: ***,00 € |

Ausländerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Siegfried Huber-Sierk




Hallo
ich bin 37 jahre alt und ich bin student ich habe eine 3 jährige tochter von anderer frau und meine tochter liebt mit mir ich bin verheiratet mit einer deutsche frau und meine tochter und ich lieben mit meiner frau und sie ist harz4 und ich bekomme mit ihr auch harz4 aber ich habe seit 02.2011 kein geld nur meine frau und ihre kinder von andrem man ich habe einbürgerung im Okt. 2010 für mich und für meine tochter beantragt ich habe mich seit okt. bewerbon und ich habe einn job als teilzeit bekommen mit ein jahr Arbeitsvertrag ich habe mich monatlich 20 mal beworben.ich bin in 17 hochschulsemister und ich bin koronisch krank bandscheibe vorfall ,meine frag wie chane habe ich für die einbürgerung.
können Sie mich alehnen? danke
02.03.2011 | 13:07

Antwort

von

Rechtsanwalt Siegfried Huber-Sierk
77 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Sachverhaltsdarstellung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:

Ein Rechtsanspruch auf Einbürgerung besteht grundsätzlich erst nach einem achtjährigen rechtmäßigen Aufenthalt in der Bundesrepublik (§ 10 Abs. 1 StAG- Staatsangehörigkeitsgesetz). Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Einbürgerung aber auch schon nach einem kürzeren Aufenthalt in der Bundesrepublik erfolgen. Die Entscheidung steht jedoch im Ermessen der Einbürgerungsbehörde. Für Sie kommt insbesondere die Einbürgerung als Ehegatte einer deutschen Staatsbürgerin infrage (§ 9 Abs. 1 StAG). Erforderlich ist hier jedoch ein rechtmäßiger Aufenthalt in der Bundesrepublik von mindestens drei Jahren. Außerdem müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Einbürgerung gemäß § 8 StAG vorliegen. Hierzu gehört unter anderem auch der Nachweis, sich selbst und seine Angehörigen ernähren zu können, das heißt vor allem, den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen in Form von Arbeitslosengeld II (Harz IV) oder Sozialhilfe bestreiten zu können (§§ 8 Abs. 1,10 Abs. 1 Nr. 3 StAG). Nach Ihren Angaben ist also durchaus möglich, dass die Einbürgerungsbehörde Ihren Antrag wegen fehlender Sicherung des Lebensunterhaltes abgelehnt. Wenn die Sicherung des Lebensunterhaltes ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe nicht gewährleistet ist, kann eine Einbürgerung auch dann abgelehnt werden, wenn der für den Rechtsanspruch auf Einbürgerung bestehende Mindestaufenthalt von acht Jahren vorliegt.

Falls die Einbürgerungsbehörde trotz Bezugs von Sozialleistungen zu einer positiven Entscheidung über Ihren Einbürgerungsantrag kommt, dann kann grundsätzlich auch Ihre minderjährige Tochter mit eingebürgert werden.


Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste rechtliche Orientierung geben konnte. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber nur auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.

Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung wünschen. Bitte beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.

Mit freundlichen Grüßen
Huber-Sierk
Rechtsanwalt


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Siegfried Huber-Sierk
München

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