Rückwirkende Freistellung bei der Berufsgenossenschaft? Verwaltungsrecht
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Rückwirkende Freistellung bei der Berufsgenossenschaft?


02.03.2011 08:50 |
Preis: ***,00 € |

Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Daniel Hesterberg


| in unter 2 Stunden

Wir hatten (Mein Ex-Geschäftspartner und ich, er ist am 22.12.2010 verstorben) am 01.01.2009 ein NEBENgewerbe Fotodesign angemeldet. Bei der Sihk etc. waren wir unter der Beitragsbemessungsgrenze. Im Herbst 2009 haben wir eine Rechnung von der Berufsgenossenschaft BG ETEM bekommen. Ca. 1000 Euro. Die habe ich angefechtet, da wir (musste mich lange belesen) auch dort unter der Beitragsbemessungsgrenze liegen. Ab Sommer 2010 haben Sie uns dann freigestellt und meinten rückwirkend sei das nicht mehr möglich. Ich habe wieder einen bösen Brief geschrieben, und nie eine Antwort darauf erhalten. Jetzt kommt die Drohung der Zwangsvollstreckung, habe ich irgendeine Chance?!? LG
02.03.2011 | 09:53

Antwort

von

Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
538 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Sofern Sie förmlich einem Bescheid widersprochen haben, muss dann über diesen entschieden werden, also über Ihren Widerspruch.
Falls der Bescheid der BG sofort vollziehbar ist, also direkt vollstreckt werden kann - dieses müsste im Bescheid angegeben sein - , dann müssten Sie zusätzlich einen Antrag an das Sozialgericht stellen.

Dieses vermute ich hier, denn es gilt:

Widerspruch und Anfechtungsklage haben zwar grundsätzlich eine sogenannte aufschiebende Wirkung, dass bei Einlegung dieser Rechtsmittel darf keine negative Konsequenz aus dem Bescheid gegen Sie vollzogen werden.

Die aufschiebende Wirkung entfällt jedoch u. a.
bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten.

Das Sozialgericht kann auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.

Dieses steht in § 86a SGG und § 86b SGG (Sozialgerichtsgesetz).

Sie sollten aber auch zunächst die BG ersuchen, die Vollziehung (Vollstreckung) vorläufig bis zur Entscheidung über den Widerspruch auszusetzen.

Ob Sie natürlich unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegen, kann ich nicht beantworten, da insofern eine gesonderte Begutachtung notwendig wäre. Dieses wird sich wohl auch nicht im Rahmen der hier möglichen Erstberatung beantworten lassen. Sie können Sie aber weiterhin an mich wenden (über die Direktanfragemöglichkeit), so dass Ihnen Ihr Einsatz angerechnet und gutgeschrieben würde.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.


Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


HSV Rechtsanwälte
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E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Internet: www.hsv-rechtsanwaelte.de

Nachfrage vom Fragesteller 08.03.2011 | 11:51

Hallo und vielen Dank,

nun ja jetzt hat die BG ETEM geantwortet, dass eine rückwirkende Freistellung nicht möglich sei, da dass nicht Ihrer Satzung entspricht.

Toll, das heißt doch Widerstand zwecklos oder?

Das wir unter der beitragsbemessungsgrenze liegen ist FAKT.

Vielen Dank für eine abschließende Info.

LG Katharina Kreische

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 08.03.2011 | 13:24

Sehr geehrte Fragestellerin,

eine rückwirkende Freistellung sollte möglich sein, wenn Sie von Anfang an unter der Beitragsbemessungsgrenze gelegen haben.

Das Problem kann allerdings sein, dass Sie eventuell anfangs diese Umstände für die Freistellung der BG nicht (vollständig) mitgeteilt haben.

Ansonsten muss aber auch gesagt sein, dass Beiträge nicht meines Erachtens rückwirkend in voller Höhe erhoben werden können, wenn sich nachher etwas anderes heraus stellt.

Die Satzung kann leider über das Internet nicht abgerufen werden.

Ich empfehle Ihnen die Einholung weiteren Rechtsrat, was über eine Erstberatung hinausgeht.

Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt

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