Antwort vom
30.05.2006 | 20:10
Sehr geehrter Rechtssuchender,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich nach den vorliegenden Informationen wie folgt beantworten möchte:
Zur Zahlung der Inkassogebühren sind sie verpflichtet, wenn Sie sich mit der Zahlung der Hauptforderung im Verzug befanden. Dann fallen diese Gebühren - unterstellt sie sind der Höhe nach angemessen - als
Schadensersatz an.
Grundsätzlich ist für den Eintritt des Verzuges der Zugang einer Mahnung notwendig:
§ 286 BGB Verzug des Schuldners
(1) 1Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug.
Hier müsste der Gläubiger beweisen, dass er gemahnt hat. In besonderen Fällen ist eine Mahnung nicht notwendig:
§ 286 Abs. II BGB
Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
Ob einer dieser Fälle hier vorliegt, kann ohne weitere Angaben nicht geprüft werden. Nach
§ 286 Abs. III BGB kann auch Verzug vorliegen, wenn:
§ 286 Abs. III BGB
1Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. 2Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
Wenn Sie also als Verbraucher die Rechnung erhalten haben, müsste die Tatsache, dass Verzug 30 Tage nach Fälligkeit einsetzt, ausdrücklich geregelt worden sein.
Sollte daher kein Fall des
§ 286 Abs. II oder III BGB vorliegen, so ist die Einschaltung eines Inkassounternehmens kein durch Sie zu ersetzender Schadensposten, wenn Sie den Rechnungsbetrag ausgleichen.
In der Hoffnung, Ihnen behilflich gewesen zu sein verbleibe ich,
mit freundlichen Grüßen
Zachhuber
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
30.05.2006 | 22:13
Sehr geehrter Herr Zachuber, vielen Dank für ihre ausführliche Antwort. Ich möchte noch eine kurze Frage anschließen. Das Inkassounternehmen teilt mir mit, dass dem Unternehmen eine Mahnung als Kopie vorliegt. Diese Mahnung soll mir zugestellt worden sein. Ich habe, aus welchen unerklärlichen Gründen auch immer, niemals eine Mahnung erhalten. Wie verhält es sich damit?
Vielen Dank und mit freundlchem Gruß
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
31.05.2006 | 10:24
Sehr geehrter Fragesteller,
es reicht nicht aus, dass dem Inkassounternehmen eine Mahnung in Kopie vorliegt. Es ist erforderlich, dass auch Ihnen diese zugegangen ist. Das Inkassounternehmen muss also Beweisen, dass Sie diese erhalten haben.
Dies geht z.B. dann, wenn Ihnen die Mahnung per Einschreiben, Boten oder Fax übermittelt wurde. Die Beweislast trägt der Gläubiger.
Mit freundlichen Grüßen
Zachhuber